Nachschulung - Aufbauseminare - verkehrspsychologische Beratung - Wiederherstellungskurse
 

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Alkohol-Themen - Cannabis-Themen - Drogen-Themen - Fahrerlaubnis-Themen - MPU-Themen - Probezeit - Punktsystem


Aufbauseminar - Nachschulung - verkehrspsychologische Beratung - Wiederherstellungskurse


Im Fahrerlaubnissystem sind in der Absicht, künftige Verkehrsverstöße möglichst zu vermeiden, nach der Länge des Besitzes einer Fahrerlaubnis und nach der Häufigkeit von vorgefallenen Verkehrsverstößen abgestufte Einwirkungsmöglichkeiten geschaffen, mit denen der Betroffene selbst von sich aus oder mit amtlicher Nachhilfe der Fahrerlaubnisbehörde an der Verbesserung seines Fahrverhaltens arbeiten kann.

Bevor drastischere Mittel wie die Anordnung einer MPU oder gar die Entziehung der Fahrerlaubnis zum Zuge kommen, können verschiedene Nachschulungsmaßnahmen durchlaufen werden, sofern dem nicht die Schwere eines begangenen Delikts oder beispielsweise der Konsum sog. harter Drogen entgegenstehen (in solchen Fällen wird die Fahrerlaubnis ohne Vorwarnung entzogen).

Als vorgeschaltete Maßnahmen kommen verschiedene Aufbauseminare in Betracht:
  • das Aufbauseminar für Inhaber einer Probefahrerlaubnis, die bei bestimmten Verkehrsverstößen zu einer Teilnahme verpflichtet werden;

  • das besondere Aufbauseminar für Inhaber einer Probefahrerlaubnis, die ein Alkohol- oder Drogendelikt begangen haben;

  • das Aufbauseminar für Kraftfahrer, die einen bestimmten Kontostand ihres Punktekontos erreicht haben, und zwar

    • für eine freiwillige Teilnahme zum Zweck des Punkteabbaus beim Erreichen von maximal 13 Punkten;

    • für eine von der Fahrerlaubnis angeordnete Teilnahme (ohne Punkteabbau), wenn 14 bis 17 Punkte erreicht werden.
Weiterhin gibt es auch die Möglichkeit einer freiwilligen Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung.

Und schließlich kann ein Führerscheininhaber oder -bewerber auch an einem sog. Wiederherstellungskursus nach § 70 FeV teilnehmen.

Bei der Prüfung der Frage, ob die Führerscheinstelle Probezeitmaßnahmen verhängen muss, ist sie an die rechtskräftigen Feststellungen in einem vorangegangenen Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren gebunden, so dass der Betroffene nicht geltend machen kann, dass er die Tat nicht begangen habe.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • Nachschulung, Aufbauseminare und sonstige Maßnahmen

  • Das allgemeine Aufbauseminar nach Verstößen während der Probezeit

  • Das besondere Aufbauseminar nach Alkohol- und Drogenverstößen während der Probezeit

  • Die Auswirkung der Tilgung von Punkten während des Widerspruchsverfahrens

  • Die Bindungswirkung des Strafurteils bzw. der Entscheidung im Ordnungswidrigkeitenverfahren gegenüber der Verwaltungsbehörde bei der Beurteilung der Fahreignung und bei Probezeitmaßnahmen

  • VG Magdeburg v. 27.08.2004:
    Den Anforderungen des § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG gegenüber dem Fahrerlaubnisinhaber bei Erfüllung der Voraussetzungen die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wird die Fahrerlaubnisbehörde schon dann gerecht, wenn sie gemäß §§ 45 , 37 FeV auf die Vorlage einer Teilnahmebescheinigung hinweist und hierfür eine Frist bestimmt. Die Behörde ist nicht verpflichtet, zu ermitteln, ob das Seminar absolviert wurde.

  • VGH Mannheim v. 11.08.2009:
    Die Einstufung jeglicher Geschwindigkeitsüberschreitung als schwerwiegend (vgl. A 2.1 der Anlage 12 zur FEV) unabhängig davon, ob der Verstoß nach § 4 StVG i.V.m. § 40 FeV, Anlage 13 mit 4 Punkten, 3 Punkten oder nur einem Punkt bewertet wird, ist mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar, weil beide Regelungen unterschiedliche Zwecke verfolgen. Während Maßnahmen nach dem Punktesystem des § 4 StVG dem Schutz der Verkehrsteilnehmer vor Mehrfachtätern unabhängig von deren Erfahrungsstand und Alter dienen, sollen behördliche Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG Gefährdungen durch unerfahrene Fahrzeugführer entgegenwirken. Die Entscheidung des Gesetzgebers, zu diesen Tatbeständen wegen ihres Gefahrenpotentials und der hierin zum Ausdruck kommenden Einstellungs- und Verhaltensdefizite jegliche Verstöße gegen Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung über die Geschwindigkeit zu zählen, liegt in den Grenzen seines Beurteilungsspielraums und verstößt nicht gegen das Willkürverbot. Der Gesetzgebers ist befugt, einen Sachverhalt durch generalisierende und auf den typischen Regelfall bezogene Bestimmungen zu regulieren.

  • VG Freiburg v. 27.01.2010:
    Gemäß § 4 Abs. 11 Satz 3 StVG entfällt die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, wenn die zur Wiedererteilung beantragte Fahrerlaubnis zuvor gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG wegen Nichtteilnahme an einem angeordneten Aufbauseminar entzogen worden ist. Eine Ausnahme hiervon hat jedoch dann zu gelten, wenn die frühere Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar unzulässig war, weil wegen konkreter Eignungszweifel (hier: wiederholte vorsätzliche Straftaten gemäß § 6 PflVG ) die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zwingend gewesen wäre und mithin das Punktsystem gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG wegen der Notwendigkeit einer anderen Maßnahme nicht zur Anwendung hätte kommen dürfen.

  • VG Meiningen v. 19.08.2010:
    Nach der sich aus § 4 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. Abs. 7 Satz 1 StVG ergebenden Wertung des Gesetzgebers stellt ein Fahrerlaubnisinhaber, der 14 Punkte oder mehr erreicht, eine Gefährdung der Verkehrssicherheit für die Allgemeinheit dar, die nur durch Teilnahme an einem Aufbauseminar für die Zukunft behoben werden kann. Nimmt der Fahrerlaubnisinhaber an diesem Aufbauseminar nicht teil, bleibt die von ihm ausgehende Gefährdung der Allgemeinheit erhalten, so dass ihm sofort zwingend die Fahrerlaubnis zu entziehen ist. Dabei kommt es auf persönliche finanzielle Umstände des Verkehrsteilnehmers nicht an.

  • VG Neustadt v. 07.06.2010:
    Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht in der festgesetzten Frist nachkommt. Eine nach der Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar gemäß § 4 Abs.3 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 StVG eintretende Punktereduzierung - hier durch Tilgung - berührt weder die Rechtmäßigkeit der Anordnung noch die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung. Maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Aufbauseminaranordnung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Anordnung.

  • VG Gelsenkirchen v. 15.06.2010:
    Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar ist unerheblich, dass die im Bescheid gesetzte Frist zur Beibringung einer Teilnahmebescheinigung zu einem Zeitpunkt endet, zu dem bereits die Tilgungsreife einzelner Eintragungen eingetreten ist.




Anordnung eines Aufbauseminars nach Ablauf der Probezeit: - nach oben -
  • VG Darmstadt v. 15.02.1990:
    Die Rechtmäßigkeit von Anordnungen auf der Grundlage von § 2a II StVG nach Ablauf der Probezeit beurteilt sich - ungeachtet des seitdem verstrichenen Zeitraumes - auch bei inzwischen beanstandungsfreier Teilnahme am Straßenverkehr allein danach, ob die Anknüpfungsentscheidungen zum Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung registerrechtlich noch verwertbar sind.

  • VG Hamburg v. 08.06.1998:
    Die Anordnung der Nachschulung gem. § 2 a II StVG hat auch dann zu erfolgen, wenn seit der Tat schon eine längere beanstandungsfreie Zeit verstrichen ist. Die zeitliche Grenze der Verwertbarkeit dürfte in Anlehnung an die Tilgungsvorschriften im Verkehrszentralregister anzunehmen sein.




Aufbauseminar für Radfahrer: - nach oben -
  • VGH Mannheim v. 22.01.2008:
    Wird gegen einen Fahrradfahrer wegen eines Rotlichtverstoßes eine Geldbuße von 40,- EUR oder mehr verhängt und erfolgt diesbezüglich eine Eintragung in das Verkehrszentralregister mit der Folge, dass bei Inhabern einer Fahrerlaubnis auf Probe die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen ist, so liegt dem keine unzulässige Gleichbehandlung von Fahrradfahrern und Kraftfahrzeugführern zugrunde.