Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten oder Betroffenen im Strafverfahren und im Ordnungswidrigkeitenverfahren
 

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Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten oder Betroffenen im Strafverfahren und im Ordnungswidrigkeitenverfahren


Bei den notwendigen Auslagen eines Betroffenen im Bußgeldverfahren oder eines Beschuldigten bzw. Angeklagten im Strafverfahren handelt es sich im wesentlichen um die Kosten des von ihm beauftragten Rechtsanwalts. Weiterhin gehören auch sonstige Kosten dazu, deren Aufwand für die Verteidigung bei verständiger Würdigung angemessen war.

Während es bei Verurteilung (der Verurteilte muss seine notwendigen Auslagen selbst tragen) oder bei Freispruch (die Staatskasse muss die notwendigen Auslagen erstatten) einfach ist, bereiten eher die Fälle Schwierigkeiten, bei denen das Gesetz keine eindeutigen Entscheidungsvorgaben festlegt, sondern der entscheidenden Instanz ein Ermessen eingeräumt wird oder Kostenfolgen an das Verfahrensverhalten des Betroffenen oder Beschuldigten geknüpft werden. Regelmäßig ist dies bei Verfahrenseinstellungen der Fall.

So bestimmt § 467a Abs. 1 StPO für das Strafverfahren:
"Nimmt die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage zurück und stellt sie das Verfahren ein, so hat das Gericht, bei dem die öffentliche Klage erhoben war, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten die diesem erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. § 467 Abs. 2 bis 5 gilt sinngemäß."
Die Ausnahmen in § 467 Abs. 2 bis 5 sind zahlreich und räumen teils ein weites Ermessen ein, insbesondere, wenn eine Verfahrenseinstellung wegen geringer Schuld erfolgt:
"(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er
  1. die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder

  2. wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird."
Gemäß § 105 OWiG ist § 467 StPO über § 467a StPO im Ordnungswidrigkeitenverfahren entsprechend anzuwenden; die hat zur Folge, dass in den Fällen, in denen die Bußgeldstelle oder das Gericht das Bußgeldverfahren gem. § 47 Abs. 2 OWiG einstellt, weil eine Ahndung nicht geboten ist, dem Betroffenen in den meisten Fällen eine Erstattung seiner notwendigen Auslagen verwehrt wird.








Gliederung:



Bußgeldverfahren: - nach oben -
  • AG Bielefeld v. 25.01.2005:
    Gemäß § 105 I, II OWiG in Verbindung mit § 467a I StPO hat die Landeskasse nach Rücknahme des Bußgeldbescheides und Einstellung des Verfahrens aufgrund von Verjährung die notwendigen Auslagen der Betroffenen zu tragen. Eine Pflicht zur Überbürdung der notwendigen Auslagen der Betroffenen auf die Landeskasse besteht immer dann, wenn das Verfahren nach einer anderen Vorschrift als nach § 47 I OWiG eingestellt wurde und keiner der in § 467 III StPO genannten Ausnahmegründe vorliegt.

  • AG Heilbronn v. 08.01.2007:
    Ist bei einem zum Tatvorwurf schweigenden Betroffenen eine Verurteilung im Bußgeldverfahren nicht zu erwarten, dürfen ihm seine notwendigen Auslagen nicht auferlegt werden.

  • LG Berlin v. 08.09.2008:
    Das Gericht hat die notwendigen Auslagen der Betroffenen im Bußgeldverfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit nicht der Staatskasse aufzuerlegen, wenn außer dem pauschalen Bestreiten des Tatvorwurfs keine entlastenden Umstände vorgetragen werden. Das pauschale Bestreiten einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr impliziert nicht notwendigerweise den Vortrag, nicht der Fahrer des Wagens gewesen zu sein.

  • AG Frankfurt am Main v. 07.10.2008:
    Eine Überbürdung der Auslagen auf den Betroffenen kommt nicht nur bei einer Schuldfeststellung, sondern bereits bei Fortbestehen eines erheblichen Tatverdachts in Betracht. Ergibt sich aus den in der Akte befindlichen Ausdrucken und Videoaufzeichnungen, dass der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten und verbotswidrig rechts überholt hat, reicht dies für die Feststellung eines solchen Tatverdachts aus.

  • BGH v. 05.11.2009:
    Eine Zusatzgebühr nach RVG-VV Nr. 4141 fällt nicht an, wenn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren durch die anwaltliche Mitwirkung eingestellt und die Sache zur Verfolgung der Tat als Ordnungswidrigkeit an die Verwaltungsbehörde abgegeben wird.




Strafverfahren: - nach oben -
  • OLG Oldenburg v. 24.09.2007:
    Die Verurteilung wegen einer wesentlich leichter wiegenden Straftat als angeklagt rechtfertigt eine teilweise Auferlegung der Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse nach § 465 Abs. 2 StPO auch unter dem Gesichtspunkt eines “fiktiven Teilfreispruchs” jedenfalls dann nicht, wenn der Angeklagte als Jugendlicher von den Kosten und Auflagen bereits nach § 74 JGG freigestellt worden ist und sein Pflichtverteidiger aus der Staatskasse honoriert worden ist.




Rechtsmittel: - nach oben -
  • LG Arnsberg v. 24.04.2006:
    Gegen eine gerichtliche Entscheidung betreffend die Erstattung von Kosten und notwendigen Auslagen des Betroffenen nach Rücknahme des Bußgeldbescheides und Einstellung des Verfahrens ist eine Beschwerde nicht zulässig.