Nutzungsausfall - Ausfallentschädigung - Schadenersatz für entgangene Gebrauchsvorteile verlangen - Fahrzeugausfall
 

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Ausfallentschädigung - Mietwagen/Mietwagenkosten - Oldtimer - Schadensersatz - Schadensminderung - Schadenspositionen - Unfallersatztarif - Unfalltypen - Versicherungsthemen - Vorteilsausgleichung


Nutzungsausfall


Nach heute geltendem Gewohnheitsrecht erkauft sich ein Fahrzeugeigentümer (Kfz, Krad, Moped, Wohnmobil, Fahrrad) mit seinen laufenden Aufwendungen für Steuern, Versicherung usw., aber vor allem auch durch die Investition des Kaufpreises einen wirtschaftlich messbaren Vermögenswert in Form der ihm dadurch eröffneten Nutzungsmöglichkeit.

Der Geschädigte, der für die unfallbedingte Ausfallzeit seines Fahrzeugs keine Mietfahrzeug anmietet, erleidet demzufolge gleichwohl einen Vermögensschaden durch den Ausfall seines Fahrzeugs, weil ihm die durch finanzielle Aufwendungen erkaufte Gebrauchsmöglichkeit während dieses Zeitraums nicht zur Verfügung steht.

Seit langem billigt die Rechtsprechung daher dem Geschädigten für diese Vermögenseinbuße einen finanziellen Ausgleich in Form des Nutzungsausfalls zu, dessen Höhe sich nach dem Typ des beschädigten Fahrzeugs richtet und heute zumeist nach der weit verbreiteten Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch berechnet wird.

Ob dabei auch das Fahrzeugalter eine Rolle spielt, ist auch unter den Gerichten umstritten.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • Allgemeine Information zum Nutzungsausfall nach einem Verkehrsunfall

  • BGH v. 17.03.1970:
    Dem bei einem Kfz Geschädigten ist es nicht verwehrt, seinen Nutzungsausfall auch dann pauschaliert zu berechnen, wenn er konkret einen (billigeren) Ersatzwagen benutzt hat (Ergänzung zu BGH 1967-01-18 VIII ZR 209/64 = NJW 1967, 552). Zur Frage, ob es dem Schädiger zugute kommt, wenn der Geschädigte einen Ersatzwagen benutzt hat, den ihm ein Dritter unentgeltlich gestellt hat.

  • OLG Köln v. 08.03.2004:
    Wartet der Halter eines infolge eines Verkehrsunfalls beschädigten Kfz mehr als 2 Monate zu, ehe er sein Fahrzeug in Reparatur gibt, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er das Fahrzeug in dieser Zeit nicht nutzen wollte, so dass ihm für diese Zeit auch kein Anspruch auf Entschädigung für entgangene Nutzungen zusteht.

  • BGH v. 04.12.2007:
    Steht nach Beschädigung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs dem Geschädigten ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung und werden ihm die Kosten für dessen Anmietung erstattet, so kann ihm eine Nutzungsentschädigung schon mangels eines fühlbaren wirtschaftlichen Nachteils nicht zugebilligt werden.

  • OLG Jena v. 14.05.2009:
    Wird dem Geschädigten somit für einen bestimmten Zeitraum während der Dauer der Reparatur eines Unfallwagens von der Werkstatt oder dem Hersteller ein Mietwagen kostenfrei zur Verfügung gestellt, kann er für den fraglichen Zeitraum keine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung geltend machen. Ob sich der Dritte, der die Kosten der Leistung eines Ersatzwagens trägt, Ansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger auf Ersatz von Mietwagenkosten abtreten lässt und/oder tatsächlich geltend macht, ist dabei ohne Bedeutung für die Versagung der abstrakten Nutzungsausfallentschädigung. In beiden Fällen mangelt es gleichermaßen an einer fühlbaren Beeinträchtigung der Nutzung eines Pkw auf Seiten des Geschädigten.

  • AG Baden-Baden v. 02.03.2009:
    Meldet der Geschädigte den Schaden sofort dem gegnerischen Versicherer und verzichtet er im Interesse der Geringhaltung des Schadens er auf ein eigenes Gutachten, ist er berechtigt, eine Bestätigung der Einstandspflicht abzuwarten und eine Ausfallzeit von 21 Tagen kann ihm nicht angelastet werden, wenn der Versicherer erst nach 9 Tagen seine Einstandspflicht bestätigt.

  • AG Gummersbach v. 06.09.2010:
    Lässt ein Unfallgeschädigter das beschädigte Fahrzeug nicht reparieren und beschafft nicht zeitnah nach einem Verkehrsunfall ein Ersatzfahrzeug, spricht eine tatsächliche Vermutung gegen seinen Nutzungswillen, so dass er grundsätzlich keinen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung hat. Diese Vermutung wird nicht dadurch entkräftet, dass der Unfallgeschädigte sich mehr als eineinhalb Jahre nach dem Unfall ein höherwertiges und teureres Ersatzfahrzeug beschafft, weil dieser Fahrzeugkauf nicht mehr adäquat kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen ist.




Anspruchsgrund: - nach oben -


Anspruchshöhe: - nach oben -


Ausfalldauer und Schadensminderung: - nach oben -
  • Schadensminderung bei der Ausfallentschädigung

  • Interimsfahrzeug / Interimsreparatur

  • OLG Stuttgart v. 21.04.2010:
    Für die Zeit, die der Geschädigte im Falle eines sog. wirtschaftlichen Totalschadens benötigt, um sich für die Durchführung der (wirtschaftlich eigentlich nicht mehr sinnvollen) Reparatur zu entscheiden, kann er keine Nutzungsentschädigung beanspruchen.

  • LG Frankfurt (Oder) v. 29.07.2010:
    Nutzungsausfallentschädigung ist deshalb grundsätzlich nur für den Zeitraum zu leisten, der zur Wiederherstellung eines Zustandes erforderlich ist, welcher wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadenereignis entspricht. Abzustellen ist auf das Vorgehen eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten. Soweit die Ersatzbeschaffung eines Neufahrzeugs länger dauert, geht dies zu Lasten des Geschädigten. Der Erwerb eines Neufahrzeugs stellt nicht die Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustands dar. Nicht zu berücksichtigen ist insoweit der Wunsch, stets ein Fahrzeug aus erster Hand zu fahren. Da insoweit ein dem verunfallten Fahrzeug völlig vergleichbares, also 9 Jahre altes mit einer Laufleistung von 133.000 km aber ohne Vorbesitzer am Markt nicht erhältlich ist, muss sich der Geschädigte mit einem Fahrzeug begnügen, welches am ehesten als gleichwertiger Ersatz angesehen werden kann. Dies ist jedoch nicht ein Neu- sondern ein Gebrauchtfahrzeug mit jedenfalls einem Vorbesitzer.




Zeit zwischen Unfall und SV-Gutachtenerhalt: - nach oben -
  • OLG Stuttgart v. 07.04.2010:
    Der Unfallgeschädigte kann zusätzlich zu den objektiv nötigen Reparaturarbeitstagen auch Nutzungsausfall für die Zeit zwischen Unfall und Eingang des Sachverständigengutachtens bei ihm verlangen.




Fiktive Abrechnung, Eigenreparatur: - nach oben -


Nutzungsausfall bei Verletzungen? - nach oben -


Fahrzeugalter: - nach oben -

Ob bei älteren Fahrzeugen der Nutzungsausfall eine bzw. je nach Baujahr sogar zwei Klassen tiefer angesetzt werden muß, ist strittig!


Fahrzeugtypen: - nach oben -
  • NA Fahrrad
  • NA Krad
  • NA Gewerbe-/Freiberuflerfahrzeug
  • NA Wohnmobil

  • OLG Düsseldorf v. 30.11.2010:
    Eine Nutzungsausfallentschädigung für die entgangene Nutzung eines Oldtimers kommt nur in Betracht, wenn der Oldtimer als normales Verkehrs- und Beförderungsmittel genutzt wird und dem Halter kein anderes Kraftfahrzeug zur Verfügung steht. Wenn der Oldtimer hingegen nur aus Liebhaberei als ein Fahrzeug neben einem oder mehreren anderen gehalten wird, ist im Falle eines reparaturbedingten Ausfalls des Oldtimers eine Nutzungsentschädigung nicht zu zahlen.




Nutzungsart: - nach oben -


Saisonkennzeichen: - nach oben -
  • OLG Stuttgart v. 21.04.2010:
    Ist ein beschädigter PKW nur saisonal zum Straßenverkehr zugelassen (sog. Saisonkennzeichen) und fällt die Reparatur teilweise in einen Zeitraum nach Ablauf der saisonalen Zulassung, fehlt es in dieser Zeit an dem für die Gewährung einer Nutzungsausfallentschädigung erforderlichen Nutzungswillen.




Interimsfahrzeug: - nach oben -
  • BGH v. 10.03.2009:
    Steht dem Geschädigten nach einem Unfall über den vom Sachverständigen veranschlagten Zeitraum für die Ersatzbeschaffung eines Fahrzeugs hinaus bis zur Lieferung des bereits vor dem Unfall bestellten Fahrzeugs bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise keine weitere Nutzungsausfallentschädigung zu, kommt auch ein auf die fiktiven Kosten für die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs begrenzter Anspruch auf Nutzungsersatz nicht in Betracht.




Kein Anspruch gegen Kaskoversicherer: - nach oben -
  • OLG Hamm v. 15.12.2010:
    Die Kaskoversicherung ist eine Sachversicherung und umfasst keine Vermögensschäden wie z.B. eine Nutzungsausfallentschädigung, die sich erst an eine Sachwertbeschädigung anschließen. Voraussetzung einer Ausfallentschädigung ist der Verlust der Gebrauchsmöglichkeit durch eine unmittelbare nachteilige Einwirkung auf das Fahrzeug selbst. Die bloße Nichtzahlung einer Versicherungssumme während einer länger dauernden Beweissicherung stellt keine solche unmittelbare Einwirkung auf das Fahrzeug selbst dar.