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Themen zum Bußgeldverfahren
- Beschlussverfahren
- Hauptverhandlung
- Zeugen
Bußgeldverfahren - Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung und Säumnis des Betroffenen
Da der vom Betroffenen gegen einen Bußgeldbescheid eingelegte Einspruch ohne weitere Verhandlung zur Sache verworfen werden kann, wenn der Betroffene nicht in der Hauptverhandlung erscheint, obwohl sein persönliches Erscheinen vom Amtsgericht angeordnet worden war, haben sich die Gerichte schwer damit getan, Betroffene von ihrer Pflicht zum persönlichen Erscheinen zu entbinden.
Durch die obergerichtliche Rechtsprechung ist aber die Freiheit des Amtsrichters beschränkt worden. Nur wenn das persönliche Erscheinen des Betroffenen zur Aufklärung des Sachverhalts notwendig bzw. mindestens sachdienlich ist, darf gegenüber einem auswärts wohnenden Betroffenen dessen persönliches Erscheinen angeordnete werden. Bestreitet der Betroffene z. B. bei einem vorgeworfenen Rotlichtverstoß bzw. einer Geschwindigkeitsüberschreitung nicht, dass er der Fahrzeugführer war, dann ist sein Erscheinen wahrscheinlich nicht nötig, es sei denn, der Richter benötigt einen persönlichen Eindruck, um eine Ausnahme von Regelfahrverbot machen zu können.
Gliederung:
Allgemeines: - nach oben -
- OLG Jena v. 04.01.2006:
Die Rüge der Verletzung des § 73 Abs. 2 OWiG und die Rüge der Verletzung des § 74 Abs. 2 OWiG unterscheiden sich sowohl in den inhaltlichen Anforderungen an das Rügevorbringen als auch hinsichtlich der Prüfungstiefe seitens des Rechtsbeschwerdegerichts. Ungeachtet der bereits im Vorfeld der Hauptverhandlung erfolgten Zurückweisung eines Entbindungsantrages ist der Tatrichter verpflichtet, sich im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 OWiG nochmals damit auseinander zu setzen, ob der Betroffene von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen hätte entbunden werden müssen; einzig hat er in aller Regel keinen Anlass, die Durchführung und das Ergebnis dieser Prüfung in den schriftlichen Urteilsgründen mitzuteilen, wenn sich hierzu bereits der Zurückweisungsbeschluss verhält.
- OLG Hamm v. 08.05.2006:
Ein Antrag, den Betroffenen gemäß § 73 Abs. 2 OWiG von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, hat Wirkung nur für die konkret bevorstehende Hauptverhandlung. Nach einer Aussetzung der Hauptverhandlung muss der Antrag gegebenenfalls wiederholt werden.
- OLG Hamm v. 02.08.2007:
Der Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen im Hauptverhandlungstermin darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil der Betroffene die Tat grundsätzlich einräumt, doch die Korrektheit von Messmethoden anzweifelt, die durch andere Beweismittel verlässlich überprüft werden können. Ein anderes ergibt sich auch nicht aus dem in dem Bußgeldbescheid festgesetzten Fahrverbot. Denn die Frage, ob ausnahmsweise von der Verhängung eines Fahrverbots unter Erhöhung der Geldbuße abgesehen werden kann, rechtfertigt die Ablehnung eines Entbindungsantrages nicht, weil es dafür grundsätzlich nicht auf den persönlichen Eindruck von dem Betroffenen in der Hauptverhandlung ankommt.
- OLG Zweibrücken v. 23.06.2008:
Zwar liegt in der unzulässigen Einspruchsverwerfung allein nicht in jedem Fall zugleich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Führt jedoch - wie hier - eine nach § 74 Abs. 2 OWiG unzulässige Verwerfung des Einspruchs dazu, dass das Verteidigungsvorbringen des Betroffenen in der Sache (hier: Bestreiten der Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung unter substantiierter Behauptung eines Messfehlers sowie Beantragung der Erhebung von Sachverständigenbeweis dazu) gänzlich unberücksichtigt bleibt, wird dadurch nicht nur einfaches Verfahrensrecht verletzt, sondern der verfassungsrechtlich garantierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs.
- OLG Celle v. 20.08.2008:
Für die Entscheidung über die Verhängung eines Fahrverbotes bedarf es regelmäßig eines persönlichen Eindrucks vom Betroffenen nicht. Daher ist einem Antrag auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen in der Regel zu entsprechen, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen.
- OLG Hamm v. 12.03.2009:
Für die Befreiung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen muss es sich unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände aufdrängen, dass die Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist. Hat der Betroffenen lediglich nicht bestritten, der Fahrzeugführer gewesen zu sein, dann liegt das Bestehen auf dem persönlichen Erscheinen im Ermessen des Tatrichters. Ein bloßes Nichtbestreiten stellt jedoch kein Geständnis dar und bietet keine hinreichende Tatsachengrundlage für die richterliche Überzeugungsbildung.
- OLG Celle v. 12.06.2009:
Ein Antrag auf Entbindung von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung nach § 73 Abs. 2 OWiG kann noch zu Beginn der Hauptverhandlung gestellt werden.
- OLG Bamberg v. 17.08.2009:
Nach § 73 Abs. 2 OWiG hat das Gericht den Betroffenen auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, wenn er sich zur Sache geäußert oder wenn er erklärt hat, er werde sich in der Hauptverhandlung nicht (weiter) zur Sache äußern, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist. Dabei ist zu beachten, dass im Gegensatz zur früheren Rechtslage die Entscheidung über den Entbindungsantrag nicht mehr in das Ermessen des Gerichts gestellt ist. Vielmehr ist das Gericht nunmehr verpflichtet, dem Entbindungsantrag zu entsprechen, sofern die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen.
- OLG Zweibrücken v. 19.08.2010:
Die Verfallsbeteiligte ist in ihrem Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden, wenn das erkennende Gericht ihre Anträge auf Entbindung des Geschäftsführers von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung (§§ 73 Abs. 2, 74 Abs. 2 OWiG) rechtsfehlerhaft ablehnt. Wird der Antrag auf Entbindung des Geschäftsführers der Verfallsbeteiligten mangels Vollmacht in formeller Hinsicht nicht prozessordnungsgemäß gestellt, darf er aus diesem Grund zurückgewiesen werden.
- KG Berlin v. 10.03.2011:
Die vom Gesetz als eine der Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Abwesenheitsverfahren gemäß § 74 Abs. 1 geforderte Erklärung des Betroffenen, er werde sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern, kann nicht mit der Rechtsfolge der Ablehnung mit der nur vagen Hoffnung unterlaufen werden, der zum Schweigen entschlossene Betroffene könne bei Anwesenheit in der Hauptverhandlung (vielleicht) doch anderen Sinnes werden (OLG Zweibrücken VRS 98, 215; KK-Senge a.a.O.). Allein die theoretische Möglichkeit, der Betroffene werde seinen Entschluss zum Schweigen in der Hauptverhandlung überdenken, reicht daher nicht aus, ihm die Befreiung von der Erscheinungspflicht zu verweigern.
- OLG Rostock v. 27.04.2011:
Der Antrag auf Entbindung von der Erscheinenspflicht ist an keine bestimmte Form gebunden. Es reicht, dass das Antragsvorbringen erkennen lässt, dass der Betroffene nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen will. Wird eine solche Bitte übersehen und daher nicht beschieden, ist der Erlass eines Verwerfungsurteils gegen den dann nicht erschienenen Betroffenen rechtsfehlerhaft.
- OLG Frankfurt am Main v. 25.07.2011:
Die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Betroffenen steht nicht im freien Ermessen des Gerichts, sondern ist an das Erfordernis gebunden, dass diese Maßnahme zur Sachaufklärung erforderlich ist. Das Gericht hat den Betroffenen auf seinen Antrag hin von seiner Verpflichtung vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, wenn er seine Fahrereigenschaft eingeräumt und im Übrigen angekündigt hat, sich in der Hauptverhandlung nicht weiter zur Sache zu äußern.
Vertretungsvollmacht des Verteidigers: - nach oben -
- OLG Rostock v. 19.12.2007:
Der Verteidiger bedarf zur Stellung des Entpflichtungsantrags einer - über die Verteidigervollmacht hinausgehenden - Vertretungsvollmacht. In der Begründung einer Rechtsbeschwerde bzw. eines Zulasssungsantrags ist über die sonstigen Anforderungen hinaus das Bestehen dieser Vertretungsbefugnis bei der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs darzulegen.
- OLG Hamm v. 03.08.2009:
Zur Anbringung eines Entpflichtungsantrages bedarf der Verteidiger einer über die Verteidigervollmacht hinausgehenden Vertretungsvollmacht. Dass diese vorhanden war und dem Tatgericht auch vorgelegen hat, muss im Rechtsbeschwerdeverfahren im Rahmen einer formellen Rüge vorgetragen werden.
- OLG Bamberg v. 08.06.2011:
Die Fürsorgepflicht des Gerichts kann es über die positiv rechtlich geregelten Fälle hinaus erfordern, namentlich beim unverteidigten Betroffenen durch Belehrungen, Hinweise, Rückfragen und Warnungen die sachgerechte Ausübung prozessualer Befugnisse anzuregen. Auch ergibt sich aus ihr die Pflicht auf eine sachgerechte Antragstellung hinzuwirken. Des Weiteren dient sie dem Schutz vor Überraschungsentscheidungen. Danach kann das Amtsgericht verpflichtet sein, den Verteidiger der Betroffenen auf die fehlende "Erklärungsvollmacht" hinzuweisen, wenn der Verteidiger mehrmals unter Hinweis auf die dem Gericht vorliegende "Erklärungsvollmacht" die Entbindung der Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung beantragt hat.
Persönliches Erscheinen und Absehen vom Regelfahrverbot: - nach oben -
- OLG Hamm v. 01.07.2008:
Die Frage, ob ausnahmsweise von der Verhängung einer Fahrverbotes unter angemessener Erhöhung des Bußgeldes nach § 4 Abs. 4 BkatV abgesehen werden kann, rechtfertigt die Ablehnung eines Entbindungsantrages nicht, weil es dafür grundsätzlich nicht auf den persönlichen Eindruck von dem/der Betroffenen in der Hauptverhandlung ankommt.
- OLG Hamm v. 03.08.2009:
Ein persönliches Erscheinen des Betroffenen kann dann erforderlich sein, wenn es darum geht, ob ein Regelfahrverbot wegen Existenzbedrohung ggf. gegen Erhöhung der Geldbuße entfallen soll.
Säumnis des Betroffenen: - nach oben -
- OLG Brandenburg v. 18.05.2005:
Die Säumnis des Betroffenen, der infolge eines Verkehrsstaus nicht zum Hauptverhandlungstermin erscheint, ist regelmäßig selbst verschuldet, weil bei der Anfahrt mit einem Kraftfahrzeug (in vertretbarem Rahmen) mögliche und meist nicht genau vorhersehbare Verzögerungen einzukalkulieren sind. Der Bußgeldrichter hat sich in seinem Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG mit allen Umständen auseinanderzusetzen, aus denen die Unzulässigkeit der Einspruchsverwerfung gefolgert werden könnte.
- OLG Hamm v. 03.06.2008:
Bei der Beurteilung, ob der Einspruch eines nicht zur Hauptverhandlung erschienenen Betroffenen verworfen werden darf, ist nicht entscheidend, ob der Betroffene sich genügend entschuldigt hat, sondern ob er genügend entschuldigt ist. Dabei treffen den Betroffenen keine weiteren Mitwirkungspflichten. Das Amtsgericht muss vielmehr, wenn ein konkreter Hinweis auf einen Entschuldigungsgrund vorliegt, dem im Rahmen seiner Amtsaufklärungspflicht nachgehen. Bei Vorlage eines Attestes muss das Gericht bei Zweifeln im Wege des Freibeweisverfahrens weitere Ermittlungen beim Arzt anstellen, der das Attest ausgestellt hat.
- OLG Dresden v. 19.09.2008:
Beantragt der Betroffene - wie hier - unter Vorlage eines ärztlichen Attestes über Arbeitsunfähigkeit die Verlegung des Hauptverhandlungstermins wegen Krankheit und hält das Gericht dieses Attest hinsichtlich der Verhandlungsfähigkeit des Betroffenen für nicht aussagekräftig, muss sich das Gericht Kenntnis über die näheren Krankheitsumstände verschaffen, bevor es von einem Ausbleiben ohne genügende Entschuldigung ausgehen kann.
Säumnis des Verteidigers: - nach oben -
- OLG Hamm v. 25.06.2001:
Nach § 74 Abs. 2 OWiG darf das Gericht den Einspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil nur dann verwerfen, wenn der Betroffene ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben ist, obwohl er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden war. Dass auch der geladene Verteidiger des Betroffenen in der Hauptverhandlung nicht erschienen ist, ist unerheblich. § 73 Abs. 3 OWiG verpflichtet den Betroffenen nicht, sich durch einen bevollmächtigten Verteidiger vertreten zu lassen. Der bevollmächtigte Verteidiger ist zudem auch nicht verpflichtet, im Fall des Nichterscheinens des von seiner Anwesenheitspflicht befreiten Betroffenen an der Hauptverhandlung teilzunehmen.
- OLG Köln v. 26.03.2004:
Für die Verwerfung des Einspruchs, weil der Verteidiger der Hauptverhandlung fern geblieben ist, gibt es keine Rechtsgrundlage. § 74 Abs. 2 OWiG betrifft nur aus Ausbleiben des von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbundenen Betroffenen ohne genügende Entschuldigung.
- OLG Jena v. 16.05.2011:
Ist der Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden und erscheint auch sein Verteidiger nicht, so darf das Gericht über den Einspruch nicht durch Verwerfungsurteil entscheiden, sondern muss zur Sache verhandeln. Das Verwerfungsurteil muss aufgehoben und die Angelegenheit zurückverwiesen werden.
- OLG Düsseldorf v. 04.04.2011:
§ 74 Abs. 2 OWiG betrifft nur das Ausbleiben des Betroffenen ohne genügende Entschuldigung. Für die Verwerfung des Einspruchs wegen Ausbleibens des Verteidigers gibt es keine Rechtsgrundlage gibt. Vielmehr ist die Hauptverhandlung, wenn der Betroffene von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden worden ist, gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 OWiG in dessen Abwesenheit durchzuführen. Dass auch der Verteidiger des Betroffenen nicht zur Hauptverhandlung erschienen ist, ist unerheblich.
Zeugenvernehmung in Abwesenheit: - nach oben -
- OLG Hamm v. 04.08.2011:
Nach §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG, § 222 Abs. 1 Satz 1 StPO hat das Gericht dem Betroffenen die zur Hauptverhandlung geladenen Zeugen rechtzeitig namhaft zu machen. Dies gilt auch dann, wenn die Zeugen bereits im Bußgeldbescheid aufgeführt waren. Dies gilt auch und vor allem, wenn sowohl der Verteidiger wie der Betroffene selbst befugterweise nicht in der Hauptverhandlung anwesend sind.
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