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Verwertungsverbote
Kommunale Feststellung von Ordnungswidrigkeiten (Geschwindigkeitsverstöße, Parkverstöße) durch Privatfirmen
Wenn Gemeinden als Ordnungsbehörden private Unternehmer mit der Feststellung von Ordnungswidrigkeiten beauftragen, stellt sich die Frage, ob Beweise überhaupt auf diese Art erhoben werden dürfen bzw. ob dennoch so erhobenen Beweise einem Verwertungsverbot unterliegen.
Das Vorliegen eines Beweisverwertungsverbotes wird von den Gerichten in der Regel verneint.
Gliederung:
Geschwindigkeitsverstöße:
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- OLG Frankfurt am Main v. 10.05.1995:
Von kommunalen Ordnungsbehörden angeordnete Geschwindigkeitsmessungen zur Verkehrsüberwachung im Hinblick auf die Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren dürfen nur dann von privaten Dritten vorgenommen werden, wenn ein Beamter oder Angestellter der kommunalen Ordnungsbehörde daran teilnimmt, der von seinen Kenntnissen her in der Lage ist, ihre Durchführung zu überwachen und gegebenenfalls leitend einzugreifen. Ist das nicht der Fall, besteht lediglich ein Beweiserhebungsverbot. Ein Beweisverwertungsverbot wird aber begründet, wenn die Verantwortlichen der kommunalen Ordnungsbehörde seine fehlende Sachkunde kannten.
- BayObLG v. 05.03.1997:
Die planmäßige Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen allein durch private Firmen im Rahmen der Verkehrsüberwachung zur Ermittlung und Dokumentation von Ordnungswidrigkeiten ist derzeit mangels einer gesetzlichen Ermächtigung auch dann unzulässig, wenn die zuständige Gemeinde Ort, Zeit, Dauer und Häufigkeit der Messung bestimmt und der Angestellte der Privatfirma während der Durchführung der Messung aufgrund eines befristeten Arbeitnehmerüberlassungsvertrages der Gemeinde von der Privatfirma zur Verfügung gestellt wird. Jedoch folgt hieraus nicht zwingend ein Beweisverwertungsverbot.
- OLG Frankfurt am Main v. 21.07.2003:
Die Feststellung von Ordnungswidrigkeiten ist eine typische Hoheitsaufgabe aus dem Kernbereich staatlichen Handelns. Eine Mitwirkung von Privatpersonen ist nur möglich, wenn die Verwaltungsbehörde "Herrin" des Verfahrens bleibt. Bei Geschwindigkeitsmessungen muss die Behörde nicht nur Ort, Zeit, Dauer und Häufigkeit der Messungen vorgeben, sondern auch den eigentlichen Messvorgang durch eigene ausgebildete Mitarbeiter kontrollieren, um gegebenenfalls einschreiten zu können. Schließlich muss die Auswertung der Messergebnisse der Ordnungsbehörde vorbehalten bleiben.
- BayObLG v. 29.09.2004:
Keine Nichtigkeit des Bußgeldbescheides, wenn dieser von einem kommunalen Zweckverband stammt (kein Verwertungsverbot)
- OLG Oldenburg v. 11.03.2009:
Kein Beweiserhebungsverbot bei Geschwindigkeitsmessung durch Angestellte eines Landkreises.
Parkverstöße:
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- KG Berlin v. 23.10.1996:
Das beweismäßige Ergebnis einer in gesetzwidriger Weise durch Angestellte eines Privatunternehmens durchgeführten Verkehrsüberwachung darf nicht gegen den Betroffenen verwendet werden.