Beweiswürdigung
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Themen zum Bußgeldverfahren
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Urteilsanforderungen
Urteilsanforderungen im Bußgeldverfahren
Hier werden lediglich Urteile angeführt, die einen mehr ausschließlichen Bezug auf den Inhalt der Urteilsgründe im Bußgeldverfahren haben. Viele Einzelheiten zu den Anforderungen finden sich vielfach bei den Einzelthemen, beispielsweise beim Thema Absehen vom Fahrverbot, beim Thema Beweiswürdigung usw.
Gliederung:
Allgemeines:
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- Abweichen vom Regelfahrverbot
- Beweiswürdigung
- Geschwindigkeitsschätzungen
- OLG Jena v. 15.02.2008:
Die Gründe eines Urteils im Bußgeldverfahren müssen so beschaffen sein, dass dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung der richtigen Rechtsanwendung möglich ist. Es ist nicht ausreichend, wenn das Urteil nicht erkennen lässt, ob und wie sich der Betroffene in der Hauptverhandlung geäußert oder ob er von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat, und wenn unklar bleibt, ob der Tatrichter einer etwaigen Einlassung gefolgt ist oder sie für widerlegt angesehen hat.
- OLG Hamm v. 06.08.2008:
Die nachträgliche Ergänzung eines Urteils im Bußgeldverfahren ist - außer im Falle einer Verzichtserklärung bezüglich der Rechtsbeschwerde - nicht zulässig, wenn das abgekürzte Urteil den inneren Dienstbereich des Gerichts bereits verlassen hat. Jedoch stellt die unzulässige Übersendung des abgekürzten Urteils einen Fehler im Einzelfall dar, der nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung rechtfertigt.
- OLG Bamberg v. 18.03.2009:
Auch im Bußgeldverfahren hat der Tatrichter bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen darzulegen, welche Feststellungen er getroffen hat, auf welche für erwiesen erachteten Tatsachen er seine Überzeugung stützt, wie sich der Betroffene eingelassen hat und warum die für einen Schuldspruch erforderlichen weiteren Feststellungen nicht getroffen werden können. Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, ob der den Entscheidungsgegenstand bildende Sachverhalt erschöpfend gewürdigt ist
- OLG Bamberg v. 09.07.2009:
Die schriftlichen Urteilsgründe müssen nicht nur die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der ordnungswidrigen Handlung gefunden werden, und zwar unter Darlegung des genauen Tatorts und der Tatzeit. Vielmehr müssen hinsichtlich der Beweiswürdigung die Urteilsgründe regelmäßig auch erkennen lassen, auf welche Tatsachen das Gericht seine Überzeugung gestützt hat, ob und wie sich der Betroffene eingelassen hat, ob der Richter der Einlassung folgt oder ob und inwieweit er die Einlassung für widerlegt ansieht. Räumt der Betroffene die Tat nicht in vollem Umfang glaubhaft ein, müssen die Urteilsgründe die tragenden Beweismittel wiedergeben und sich mit ihnen auseinandersetzen.
- OLG Düsseldorf v. 12.11.2010:
In Bußgeldsachen ist die Tat in der Urteilsformel mit Worten anschaulich und verständlich zu bezeichnen, sofern nicht gesetzliche Überschriften zu verwenden sind.
- OLG Bremen v. 04.06.2011:
Nach § 267 Abs. 1 StPO, dessen Anwendbarkeit auch im Bußgeldverfahren außer Zweifel steht, müssen die Urteilsgründe, falls der Betroffene verurteilt wird, die erwiesenen Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der angenommenen Ordnungswidrigkeit gefunden werden. Zwar unterliegen die Gründe des Urteils keinen hohen Anforderungen. Sie müssen aber so beschaffen sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht ihnen zur Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung entnehmen kann, welche Feststellungen der Tatrichter zu den objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen getroffen hat und welche tatrichterlichen Erwägungen der Bemessung der Geldbuße und der Anordnung oder dem Absehen von Nebenfolgen zugrunde liegen. Enthält ein Urteil keine Feststellungen zur subjektiven Tatseite, ist eine Vorsatzverurteilung rechtsfehlerhaft.
Bemessung der Geldbuße:
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- OLG Koblenz v. 10.03.2010:
Die vorsätzliche Tatbegehung und das Vorhandensein von einschlägigen Voreintragungen ist bei der Bemessung der Geldbuße zu berücksichtigen. Ausgehend vom Regelsatz ist die Geldbuße entsprechend dem Schuldgehalt gegenüber fahrlässigen Verstößen von Ersttätern angemessen zu erhöhen, ohne dass dabei die sozialen Verhältnisse des Betroffenen zunächst eine Rolle spielen; ihnen kann durch Ratenzahlung Rechnung getragen werden.
Sachverständigengutachten:
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