Sofern dem Betroffenen ein nur mit Geldbuße bedrohter Verkehrsverstoß vorgeworfen wird, der nicht mit einem Verwarnungsgeldangebot erledigt werden kann, wird gegen ihn ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet.
Die meisten dieses Verfahren betreffenden Regelungen finden sich im Ordnungswidrigkeitengesetz und ergänzend auch in den sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der Strafprozessordnung.
OLG Stuttgart v. 19.12.2005:
Über eine weitere Beschwerde entscheidet im Bußgeldverfahren der Einzelrichter (§ 80 a Abs. 1 OWiG) des Bußgeldsenats, falls nicht die Voraussetzungen des § 80 a Abs. 2 oder 3 OWiG vorliegen.
OLG Dresden v. 02.02.2006:
Wird ein Bußgeldverfahren in der Hauptverhandlung gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 OWiG nach vorheriger Anhörung des Betroffenen eingestellt und davon abgesehen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Betroffenen aufzuerlegen, kann der Betroffene weder den Einstellungsbeschluss noch die darin enthaltene Kostenentscheidung anfechten.
OLG Bamberg v. 31.03.2005:
Der Wirksamkeit der Einspruchsbeschränkung steht nicht entgegen, dass der Bußgeldbescheid keine Angaben zur Schuldform enthält. Setzt die Verwaltungsbehörde für einen Tatbestand ohne Weiteres die Regelsätze der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) als Ahndung fest, gibt sie zu erkennen, dass sie dem Betroffenen lediglich fahrlässiges Handeln zur Last legt (§ 1 Abs. 2 BKatV). Auch der Bußgeldrichter hat in diesen Fällen von fahrlässiger Begehungsweise auszugehen.
VG Braunschweig v. 01.09.2005:
Die Eichbescheinigung einer Geschwindigkeitsmesseinrichtung sowie das bei der durchgeführten Messung erstellte Messprotokoll sind öffentliche Urkunden, die den vollen Beweis der Funktionsfähigkeit der Messanlage und der Ordnungsmäßigkeit des Messvorgangs erbringen.
OLG Thüringen v. 17.10.2007:
Die Einnahme eines Augenscheins ist keine zureichende Beweiserhebung, wenn es um den Inhalt einer Urkunde ankommt. Der durch Schrift dokumentierte Inhalt einer Urkunde kann nur durch Verlesung nach §§ 249 ff. StPO bzw. nach § 78 Abs. 1 OWiG in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Eichschein und Messprotokoll können daher nur nach Verlesung zur Urteilsgrundlage werden.
OLG Braunschweig v. 27.02.2009:
Zwar gibt eine Verhinderung des Wahlverteidigers dem Betroffenen nicht an sich das Recht, die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen (§ 228 Abs. 2 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG). Allerdings können es die dem Gericht obliegende Fürsorgepflicht und der Anspruch des Betroffenen auf ein faires Verfahren gebieten, die Hauptverhandlung auf Antrag oder von Amts wegen gemäß § 265 Abs. 4 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG zu vertagen oder auszusetzen, wenn der Verteidiger, der in der Hauptverhandlung auftreten will, an der Terminswahrnehmung aus wichtigen Gründen gehindert ist.
LG Berlin v. 11.03.2009:
Ein Antrag auf Entbindung von der Teilnahme an der Hauptverhandlung in einer Bußgeldsache ist auch dann zu beachten, wenn er dem Richter bei Erlass des Verwerfungsurteils bezüglich des eingelegten Einspruchs noch nicht vorgelegen hat, wenn er bei gehöriger gerichtsinterner Organisation dem Richter noch vor Sitzungsbeginn und damit rechtzeitig hätte zugeleitet werden können. Dies gilt insbesondere, wenn in dem Schriftsatz ausdrücklich auf die Eilbedürftigkeit hingewiesen wurde. In einem solchen Fall ist dem Betroffenen Wiedereinsetzung zu gewähren.
OLG Bremen v. 14.07.2009:
Bei der Frage der Blutentnahme ohne Beachtung des Richtervorbehalts handelt es sich um eine komplizierte Rechtsfrage, die einen Fall der notwendigen Verteidigung begründet. Wird in einem Bußgeldverfahren, in dem dieses Problem eine Rolle spielt, der Bußgeldbescheid in der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Wahlverteidigers verlesen, so stellt dies einen absoluten Revisionsgrund dar.
AG Bielefeld v. 25.01.2005:
Ist die Verjährung in einer Bußgeldsache auf Grund eines Umstandes eingetreten, der außerhalb der Sphäre des Betroffenen liegt, so ist es bei Einstellung des Verfahrens nicht gerechtfertigt, ausnahmsweise die notwendigen Auslagen nicht der Staatskasse aufzuerlegen.
LG Dresden v. 07.10-2009:
Richtigerweise kann ein Privatgutachten ex ante nur, aber auch immer dann notwendig sein, wenn objektivierbare Mängel vorliegen, die zur Einholung des (Zweit)Gutachtens drängen. Dabei ist es die - ggf. entsprechend zu honorierende - Aufgabe eines Verteidigers, sich ggf. soweit kundig zu machen, dass er Schwachstellen eines von Amts wegen eingeholten Gutachtens erkennen könnte. Bestehen hierfür keine Anhaltspunkte, trägt der Beschuldigte/Betroffene das Risiko für die Kosten eines „ins Blaue“ eingeholten „Kontrollgutachtens“. Ex ante erstattungsfähig notwendig kann ein Privatgutachten sowohl zur Überprüfung eines Erstgutachtens wie auch sonst zur ergänzenden Aufklärung also nur sein, wenn die bisher geführten Ermittlungen unzureichend sind.
OLG Hamm v. 10.11.2009:
Ist im Hauptverhandlungsprotokoll vermerkt, dass eine Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde, so beweist dies auch ihre Vollständigkeit und Richtigkeit. Einer weiteren schriftlichen Rechtsmittelbelehrung bei Urteilszustellung bedarf es dann nicht.