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Obliegenheitsverletzungen / Leistungsfreiheit und Regress der Kfz-Versicherung
Durch den Versicherungsvertrag und die damit vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen - für die Kfz-Versicherung z. b. die AKB - werden dem Versicherungsnehmer bestimmte Handlungs- und Unterlassungspflichten auferlegt, deren Verletzung Konsequenzen hat.
Es werden in der Regel Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall und solche nach Eintritt des Versicherungsfalls unterschieden. Das Führen eines Kfz in alkoholisiertem Zustand beispielsweise ist die Verletzung einer Obliegenheit vor dem Versicherungsfall, das unerlaubte Entfernen vom Unfallort oder das unrichtige Ausfüllen eines Schadensfragebogens sind Obliegenheitsverletzungen nach dem Versicherungsfall, wobei die Folgen jeweils teilweise unterschiedlich sind.
Da der Versicherer bei einer Obliegenheitsverletzung in der Regel leistungsfrei wird bzw. ihm im Falle einer Leistungspflicht im Außenverhältnis ein Regressanspruch gegen den Versicherten zusteht, könnte im Falle der Kfz-Haftpflicht eine derartige Pflichtverletzung zur wirtschaftlichen Existenzvernichtung führen. Um dies zu verhindern, ist im Innenverhältnis zum Versicherungsnehmer eine drastische Regressbegrenzung vorgesehen.
Gliederung:
Allgemeines:
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- Obliegenheitsverletzungen und Versicherungsregress in der Kfz-Haftpflichtversicherung
- Gefahrerhöhung als Obliegenheitsverletzung
- Aufklärungspflicht: Verspätete und unrichtige oder unvollständige Schadensanzeige
- Zur Addition der Regressbeträge bei Obliegenheitsverletzungen vor und nach dem Versicherungsfall sowie bei der Verursachung mehrerer Versicherungsfälle
- Schadenanzeige - Falschangaben
- BGH v. 26.01.2005:
Die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung treten nicht bereits kraft Gesetzes und ohne weiteres Zutun des Versicherers ein. Die Inanspruchnahme der vertraglich ausbedungenen Leistungsfreiheit hängt deshalb von einer Entschließung des Versicherers ab, die gegenüber dem Versicherungsnehmer zu erklären ist.
- LG Köln v. 12.01.2005:
Bei einer Verwendungsklausel handelt es sich nicht um eine sekundäre Risikobegrenzung, sondern um eine sogenannte verhüllte Obliegenheit. Für die Unterscheidung ist entscheidend, ob die Klausel eine individualisierende Beschreibung eines bestimmten Wagnisses enthält, für das der Versicherer allein Versicherungsschutz gewähren möchte, oder ob sie in erster Linie ein bestimmtes vorbeugendes Verhalten des Versicherungsnehmers fordert, von dem es abhängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz behält oder verliert.
- BGH v. 09.11.2005:
Für die Frage, ob der Versicherungsnehmer in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung seine Aufklärungsobliegenheit gemäß § 7 AKB vorsätzlich verletzt hat, hat die Frage einer lediglich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit keine Bedeutung. Solange er nicht den Zustand einer Zurechnungsunfähigkeit im Sinne von § 827 BGB erreicht, ein Ausschluss der Wahrnehmungsfähigkeit oder der freien Willensbestimmung also noch nicht eingetreten ist, bleibt vorsätzliches Handeln möglich.
- BGH v. 12.10.2011:
Die Sanktionsregelung bei Verletzung vertraglich vereinbarter Obliegenheiten ist unwirksam, wenn der Versicherer von der Möglichkeit der Vertragsanpassung gemäß Art. 1 Abs. 3 EGVVG keinen Gebrauch gemacht hat. Der Versicherer kann deshalb bei grob fahrlässiger Verletzung vertraglicher Obliegenheiten kein Leistungskürzungsrecht gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG geltend machen. Auf die Verletzung gesetzlicher Obliegenheiten (hier: grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles gemäß § 81 Abs. 2 VVG) kann sich der Versicherer weiterhin berufen.
Arglist beim Begehen einer Obliegenheitsverletzung:
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- OLG Karlsruhe v. 03.08.2010:
Arglist verlangt bewusstes Einwirken auf die Entscheidungen des Versicherers durch unrichtige oder unvollständige Angaben. Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht ist nicht Voraussetzung der Arglist. Ausreichend ist das Bestreben, Beweisschwierigkeiten zu vermeiden oder die Regulierung zu beschleunigen oder allgemein auf die Entscheidung des Versicherers Einfluss nehmen zu wollen. Der Versicherer muss Täuschung und Arglist beweisen. Steht die Unrichtigkeit der Angaben des Versicherungsnehmers fest, muss dieser seinen Fehler plausibel erklären.
Beweislast für das Vorliegen einer Obliegenheitsverletzung:
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- OLG Karlsruhe v. 05.06.2008:
Den Verstoß gegen den objektiven und subjektiven Tatbestand der Strafvorschrift darzulegen und zu beweisen - insbesondere auch die Kenntnis des Versicherungsnehmers oder seines Repräsentanten von dem Entstehen eines nicht nur ganz unerheblichen Schadens an fremden Rechtsgütern -, obliegt dem Versicherer.
Leistungsfreiheit wegen Alkohol:
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Leistungsfreiheit wegen Haschischkonsums:
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- OLG Bamberg v. 13.04.2006:
Hat ein Kfz-Führer unter dem Einfluss von 2,4 ng/ml THC wegen ihm während eines Überholmanövers entgegenkommender Fahrzeuge keinen Ausweichversuch unternommen, sondern lediglich gebremst, so ist von drogenbedingter Fahruntüchtigkeit auszugehen, die zur Leistungsfreiheit in der Kfz-Versicherung und zu einem entsprechenden Regress-Anspruch des Versicherers führt.
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort:
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- OLG Brandenburg v. 19.10.2006:
Das bloße Verlassen der Unfallstelle stellt daher immer dann eine Aufklärungsobliegenheitsverletzung dar, wenn dadurch der Tatbestand des § 142 StGB erfüllt wird, während bei einem fehlenden Verstoß gegen § 142 StGB auch keine entsprechende Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gegeben ist. Ein Verstoß gegen § 142 StGB und mangels entsprechender vertraglicher Vereinbarung einer Verletzung der Aufklärungspflicht scheidet daher immer dann aus, wenn ein Dritter weder am Unfall beteiligt noch dadurch geschädigt worden ist.
- OLG Brandenburg v. 15.01.2004:
Der Unfallbeteiligte, der sich nach der Wartefrist von der Unfallstelle entfernt, kann frei entscheiden kann, wie er die nachträglichen Feststellungen ermöglicht. Der eingeschlagene Weg muss aber dem Unverzüglichkeitsgebot gerecht werden. Dabei ist insbesondere nach Unfällen am Wochenende hinzunehmen, dass in vielen Fällen dann nur noch die Benachrichtigung der Polizei in Betracht kommt und sich daraus sozusagen ein Zwang zur Selbstanzeige ergibt.
- OLG Hamm v. 02.08.1999:
Meldet sich der Unfallflüchtige eine Stunde nach dem Unfall bei der Polizei, so ist fraglich, ob das Sich-Entfernen für die Schadenregulierung relevant ist.
- OLG Karlsruhe v. 05.06.2008:
Den Verstoß gegen den objektiven und subjektiven Tatbestand der Strafvorschrift darzulegen und zu beweisen - insbesondere auch die Kenntnis des Versicherungsnehmers oder seines Repräsentanten von dem Entstehen eines nicht nur ganz unerheblichen Schadens an fremden Rechtsgütern -, obliegt dem Versicherer.
Missbräuchliche Benutzung roter Kennzeichen:
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- LG Berlin v. 26.11.2003:
Überlässt ein Kfz-Händler nach Abschluss des Kaufvertrages über ein Kfz dem Kunden für das Wochenende ein rotes Kennzeichen, dann liegt eine missbräuchliche Verwendung des roten Kennzeichens und ein Verstoß gegen die Verwenderklausel des § 2 Ziffer 2a AKB vor. Es handelt sich um eine Obliegenheitsverletzung vor dem Schadensfall.
Frisiertes Mofa / fehlende Fahrerlaubnis:
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- AG Eschweiler v. 23.02.2010:
Die Leistungspflicht des Kfz-Versicherers entfällt, wenn das versicherte Mofa im Zeitpunkt des Unfalls durch bauliche Veränderungen eine höhere Geschwindigkeit als die zugelassenen 25 km/h erzielen konnte und dem Versicherungsnehmer, der lediglich im Besitz einer Mofaprüfbescheinigung war, daher die erforderliche Fahrerlaubnis fehlt. Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer im Rahmen des Regresses dessen Aufwendungen ersetzen.
Reparaturbeginn vor Weisungseinholung der Vollkaskoversicherung:
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- LG Berlin v. 03.02.2005:
Der Versicherer ist leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug vor Einholung der Weisung des Versicherers repariert. Die Obliegenheit, Weisungen des Versicherers einzuholen, geht über die bloße Anzeige des Versicherungsfalles hinaus.