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Paarweises Nebeneinander-Abbiegen
Befinden sich in Fahrstreifen Richtungspfeile und sind diese Fahrstreifen durch Fahrstreifenbegrenzungen (Z. 295) oder Leitlinien (Z. 340) markiert, dann ist die Fahrtrichtung auf der folgenden Kreuzung durch die Pfeile vorgeschrieben.
Ohne Zeichen 295 oder 340 ist die Fahrtrichtung nicht vorgeschrieben. Auch wenn sich kein Richtungspfeil in einem Fahrstreifen befindet, ist die Fahrtrichtung freigegeben. Dies ermöglicht das gleichzeitige Abbiegen nach links oder rechts in nebeneinanderliegenden Fahrstreifen ("Abbiegen aus zweiter Spur").
Ein solches paarweises Nebeneinander-Abbiegen ist im großstädtischen Verkehr zur Erleichterung des Verkehrsflusses sogar ausdrücklich erwünscht, muss allerdings mit besonderer Vorsicht und unter ständiger Beobachtung des Fahrverhaltens des eng Abbiegenden durchgeführt werden.
Gliederung:
Allgemeines:
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- Trägt, wer aus zweiter Spur abbiegt, das alleinige Haftungsrisiko?
- KG Berlin v. 17.12.1990:
Mit einem Schneiden des eng Abbiegenden nach dem Richtungswechsel muss beim paarweisen Nebeneinander-Abbiegen aus zwei Fahrspuren gerechnet werden.
- KG Berlin v. 28.06.2004:
Grundsätze für das zweispurige Rechtsabbiegen mit und ohne Pfeilmarkierungen.
- OLG Hamm v. 16. 11.2004:
Werden beim zweispurigen Rechtsabbiegen die Fahrstreifen auch nach dem Richtungswechsel weitergeführt, so tritt bei einer Kollision die Betriebsgefahr des aus zweiter Spur abgebogenen Kfz völlig hinter dem Verschulden des Kfz-Führers zurück, der zwar vorschriftsmäßig eng abgebogen ist, jedoch eingangs der neuen Fahrtrichtung wegen eines rechts auf seiner Spur geparkten Fahrzeugs den Fahrstreifen nach links wechselt, auch wenn sich der spurtreue Fahrzeugführer darauf einstellen konnte.
- BGH v. 12.12.2006:
Dem am weitesten rechts eingeordneten Rechtsabbieger kann dann nicht stets das Vortrittsrecht zugebilligt werden, wenn paralleles Abbiegen in eine mehrspurige Straße durch Richtungspfeile geboten ist. Deshalb muss bei paarweisem Rechtsabbiegen der links Fahrende den Bogen so weit nehmen, dass er die in der rechten Spur fahrenden Fahrzeuge nicht in Bedrängnis bringt und umgekehrt.
Zwei Rechtsabbieger::
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- OLG Köln v. 13.10.1994:
Haftungsquote von 1 zu 2 zu Lasten eines Pkw-Führers, der an einem wegen seines großen Wendekreises mehr nach links eingeordneten Lkw-Zug vorbeifährt.
- LG Frankfurt am Main v. 24.11.1993:
Haftungsquote von 4/5 zu 1/5 zu Lasten eines aus zweiter Spur abbiegenden Sattelschleppers.
- OLG Hamm v. 16.12.1993:
Schadensteilung, wenn ein Sattelauflieger das parallele Abbiegen nicht abbricht, sobald ein daneben zügig weiter fahrender Pkw durch das Ausschwenken gefährdet wird.
- KG Berlin v. 13.12.1990:
Volle Haftung eines ausschwenkenden Linienbusses bei Kollision mit einem links daneben abbiegenden Pkw.
- BGH v. 12.12.2006:
Dem am weitesten rechts eingeordneten Rechtsabbieger kann dann nicht stets das Vortrittsrecht zugebilligt werden, wenn paralleles Abbiegen in eine mehrspurige Straße durch Richtungspfeile geboten ist. Deshalb muss bei paarweisem Rechtsabbiegen der links Fahrende den Bogen so weit nehmen, dass er die in der rechten Spur fahrenden Fahrzeuge nicht in Bedrängnis bringt und umgekehrt.
Erwartungswidrige Geradeausfahrt (in gleicher Fahrtrichtung) des zunächst rechts Blinkenden:
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- KG Berlin v. 04.04.1985:
Wer aus dem zweiten Fahrstreifen nach rechts abbiegt, muss darauf achten, ob der im ersten Fahrstreifen Wartende nicht doch geradeaus weiterfährt.