Unfälle in Parkhäusern - Parkgelände - Parkplatz - Parkhaus - Parkplätzen - rechts vor links - Vorfahrtregel - Vorrang - Zusammenstoß - Parktaschen
 

Das Verkehrslexikon
 

Home  |   Einführung in das Verkehrsrecht  |   Datenschutz  |   Impressum  |    

 





 


Be- oder Entladen - Behindertenparkplätze - Betriebsgelände - Bordsteinabsenkung - Ein- oder Aussteigen - Feuerwehrzufahrt - Gehwegparken - Kfz-Umsetzung - Öffentlicher Straßenverkehr - Parkplatz-Unfälle - Parkthemen - Private Abschleppkosten - Rückwärtsfahren - Türöffner-Unfälle - Unfalltypen - Verkehrsberuhigte Bereiche


Unfälle auf Parkgelände (Parkplatz, Parkhaus, Tiefgarage, Doppelparker, Duplex-Parkplatz)


Auf Parkplätzen und in Parkhäusern finden die Vorschriften der StVO dann Anwendung, wenn dort öffentlicher Verkehrs stattfindet.

Es muss an solchen Orten besonders vorsichtig gefahren werden, weil jederzeit mit erheblichen Verkehrsverstößen anderer Fahrzeugführer zu rechnen ist.

So sind die Vorfahrtregeln zwar anwendbar, wenn es sich um eine öffentliche Parkfläche handelt, jedoch wird in aller Regel ein Mitverschulden des Vorfahrtberechtigten gegeben sein, weil er das dort generell herrschende Gebot nicht eingehalten hat, mit Schrittgeschwindigkeit und in steter Bremsbereitschaft zu fahren.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -


Haftungsabwägung bei Rechts-vor-Links-Kollisionen auf Parkgelände: - nach oben -


Gleichzeitiges Ausparken aus gegenüberliegenden Parktaschen: - nach oben -
  • LG Kleve v. 11.11.2009:
    Kommt es auf einem Parkplatz zum Zusammenstoß von zwei Fahrzeugen, die aus ihren Parkboxen zurücksetzen, so begründet der beiderseitige Verstoß gegen die identischen Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 5 StVO grundsätzlich eine Haftungsquote von 50 %. Eine höhere Haftungsquote kommt nur in Betracht, wenn ein Unfallbeteiligter nachweisen kann, dass er bereits längere Zeit gestanden hat.

  • LG Saarbrücken v. 07.05.2010:
    Die Sorgfaltspflichten zweier Fahrzeugführer, die sich auf einer Straße aus einander gegenüber liegenden Parktaschen in den fließenden Verkehr einordnen wollen und dabei zusammenstoßen, sind entsprechend den Sorgfaltsanforderungen auf einem Parkplatz zu beurteilen. Beide haben sich im Kollisionszeitpunkt noch nicht in den fließenden Verkehr eingeordnet und unterlagen daher gegenüber dem fließenden Verkehr den besonderen Sorgfaltspflichten der §§ 9 Abs. 5, 10 StVO. Im Verhältnis zueinander oblagen ihnen jedoch andere Reaktionspflichten als dem fließenden Verkehr, von dem ein jederzeitiges Anhalten gerade nicht erwartet werden kann. Ebenso wie auf einem Parkplatz waren sie beide zu besonderer Achtsamkeit verpflichtet und müssen jederzeit anhalten können. Hat dies einer der beiden Fahrzeugführer bewiesenermaßen rechtzeitig getan (Standzeit ca. 1 bis 2 Sekunden), dann kann bei ihm lediglich eine Mithaftungsquote von 20% angemessen sein.




Rückwärts Ausparken aus Parklücke: - nach oben -
  • Rückwärtsfahren

  • LG Saarbrücken v. 09.07.2010:
    Auf Parkplätzen müssen die sich dort befindlichen Kraftfahrer stets mit ausparkenden und rückwärts fahrenden Fahrzeugen rechnen. Sie müssen daher mit Blick auf das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme im Sinne des § 1 Abs. 2 StVO so vorsichtig fahren, dass sie jederzeit anhalten können. Die bloße Schaffung eines Hindernisses für den anderen Verkehrsteilnehmer hat angesichts der gesteigerten Sorgfaltspflichten im ruhenden Verkehr keinen spezifischen Bezug zum Rückwärtsfahren, sondern wäre nicht anders zu beurteilen, wenn der Fahrer vorwärts anstatt rückwärts gefahren wäre. Ein Anscheinsbeweis für sein Verschulden wird damit durch den Nachweis erschüttert, dass er zumindest im Zeitpunkt der Kollision - wenn auch nur kurz - gestanden hatte.

  • KG Berlin v. 25.10.2010:
    Sind beide unfallbeteiligten Fahrzeuge auf einem Parkplatzgelände in unmittelbarem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall rückwärts gefahren, ist der Schaden gem. § 17 StVG hälftig zu teilen. Selbst wenn das Fahrzeug nahezu vollständig rückwärts aus der Parklücke herausgefahren war und im Unfallzeitpunkt stand, hat sich der Unfall noch in rechtlichem Zusammenhang mit der Rückwärtsfahrt ereignet.




Tiefgaragen/Hotelgaragen/Duplexgaragen: - nach oben -
  • BGH v. 26.04.2005:
    Ein Schaden ist "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich von einem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahren ausgewirkt haben. Demgemäß kann selbst ein Unfall infolge einer voreiligen - also objektiv nicht erforderlichen - Abwehr- oder Ausweichreaktion dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, das diese Reaktion ausgelöst hat - hier: Tiefgaragenausfahrt - unkontrollierte Ausweichbewegung eines Entgegenkommenden.

  • OLG München v. 03.02.2009:
    Duplexstellplätze dürfen wegen der räumlichen Verhältnisse unter anderem nicht von Fahrzeugen mit einer Höhe von mehr als 1,50 m genutzt werden. Bei der bestehenden Beschädigungsgefahr für großräumige Fahrzeuge handelt es sich daher nicht um eine in den maßgeblichen Verkehrskreisen hingenommene und bei der Nutzung der Anlage in Kauf genommene Gefahr. Eine Realisierung der bestehenden Gefahr ist mithin tunlichst zu verhindern. Daraus folgt die Pflicht des Betreibers auf das Anbringen abgehängter Messlatten oder eines deutlichen Hinweises mit Signalwirkung auf die maximale Fahrzeuggröße. Das Aushängen einer DIN-A-4 Bedienungsanleitung genügt nicht (Mithaftung 50%).

  • AG Dresden v. 25.06.2009:
    Wird der Einparkvorgang in die obere Box einer Duplex-Garage vom Bedienpersonal nicht abgebrochen, sobald sich das Dach eines überhohen Fahrzeugs gefährlich dem Garagendach nähert, haftet das Garagenunternehmen zu 1/4 neben dem Fahrzeugeigentümer, dem die Maße seines Fahrzeugs bekannt sind und der dieses auf der oberen Ebene des Doppelparkers abgestellt hat; letzteren trifft eine Mithaftung von 3/4.

  • AG Frankfurt am Main v. 15.09.2009:
    Der Benutzer einer Duplexgarage muss sich vergewissern, ob die Deckenhöhe des oberen Garagenplatzes für sein Fahrzeug ausreicht. Der Betreiber der Doppelparkanlage haftet nicht für eine Beschädigung eines auf dem oberen Stellplatz parkenden Fahrzeuges, wenn diese Beschädigung nicht auf einem völlig unzureichendem Platz für das Fahrzeug beruhte, sondern darauf, dass es relativ hoch und daher auf dem oberen Stellplatz für die herrschenden Raumverhältnisse zu groß ist.




Weiteres zum Thema Schadensersatz und Haftung: - nach oben -