Das Verkehrslexikon

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Ein- oder Aussteigen im eingeschränkten Haltverbot - Parken - Entladen - Beladen - eingeschränktes Halteverbot - Nebenverrichtungen

Ein- oder Aussteigen im eingeschränkten Haltverbot




Gliederung:


   Einleitung
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Allgemeines

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Einleitung:


Durch Zeichen 286 (Eingeschränktes Haltverbot) verbietet das Halten auf der Fahrbahn über 3 Minuten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.


Die erlaubten Tätigkeiten sind ohne Verzögerung durchzuführen; was alles erlaubt oder verboten ist, ist im Einzelnen aber nicht immer unstrittig.

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Stichwörter zum Thema Parken

Das Ein- oder Aussteigen im eingeschränkten Haltverbot

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Allgemeines:


BayObLG v. 13.04.1972:
Für die Auslegung des nunmehrigen § 12 Abs 4 S 2 StVO 1970 kann der Rechtsgrundsatz herangezogen werden, dass auf einem rechten Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand zu halten ist, darf dann abgewichen werden, wenn der Haltende ein berechtigtes Interesse daran hat, (ausnahmsweise) in zweiter Reihe zu halten, und dieses Interesse gegenüber demjenigen des fließenden Verkehrs an einer zügigen Durchfahrt überwiegt. Bei einem nur ganz kurzfristigem Halten, etwa zum raschen Ein- oder Aus*-steigen einer einzelnen Person, kann daher, soweit nicht besondere Umstände entgegenstehen, auch auf die für ein Halten in zweiter Reihe grundsätzlich zu fordernde Voraussetzung, dass in zumutbarer Entfernung kein geeigneter Platz am Fahrbahnrand frei ist verzichtet werden.

LG Saarbrücken v. 11.02.2022:
  1.  Die Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen richten sich In einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 2) nach § 1 StVO i.V.m. dem Rechtsgedanken des § 14 Abs. 1 StVO.

  2.  Kommt es beim Aussteigen eines Taxi-Fahrgastes zu einer Kollision mit einem Fahrzeug, das die zulässige Geschwindigkeit erheblich überschreitet, tritt die Betriebsgefahr des vorbeifahrenden Fahrzeugs nicht zurück.

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