Verkehrszeichen zum Halten und Parken - Parkverbotsschild - eingeschränktes Halteverbot - Haltverbotsschild - absolutes Haltverbot - Geltungsbreich der Beschilderung
 

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Verkehrszeichen zum Halten und Parken


Nach dem sog. Sichtbarkeitsgrundsatz müssen Verkehrszeichen hinreichend eindeutig das Erlaubte bzw. Verbotene wiedergeben, sodass ein Kfz-Führer auch mit einem kurzen Blick erfassen kann, was von ihm verlangt wird bzw. was er zu unterlassen hat.

Gerade bei den Verkehrsschildern, die das Halten und Parken regeln, kommt es jedoch oft zu Schilderkombinationen, die den durchschnittlichen Fahrzeugführer bei schneller Orientierung, ja manchmal selbst bei gründlichstem Nachdenken überfordern. Dies liegt an der innerörtlichen Parkraumknappheit, derer die Behörden mit zahlreichen Verboten und Ausnahmegestattungen für ausgewählte Verkehrsteilnehmer Herr zu werden versuchen.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • Zum Parken allgemein

  • BVerwG v. 23.05.1975:
    Ein auf der rechten Straßenseite 10 m hinter der Einmündung dieser Straße in einen Platz aufgestelltes Vorschriftszeichen 283 (Haltverbot), das an seinem unteren Teil einen von der Fahrbahn wegweisenden weißen Pfeil trägt, begründet, wenn kein weiteres Vorschriftszeichen zwischen Einmündung und dem angebrachten Vorschriftszeichen aufgestellt ist, kein Haltverbot auf der vor ihm liegenden Strecke

  • OLG Dresden v. 19.123.1996:
    Verbotsregelungen durch Zusatzschilder müssen klar, sinnvoll und eindeutig sein. Eine Anordnung mit Zeichen 314 (Parkplatz) und den darunter befindlichen zwei Zusatzschildern mit dem Sinnbild „Anwohner mit Parkausweisnummer” (ZZ 1020) einerseits und Einschränkung der Parkzeit (ZZ-1042-33) andererseits er-füllt diese Voraussetzungen nicht und ist zumindest für Nichtanwohner objektiv unklar

  • VG Meiningen v. 18.10.2000:
    Ein nachträglich aufgestelltes Halteverbotszeichen entfaltet seine räumliche Wirksamkeit - Verbotsstrecke - bis zur nächsten Regelung in Form eines wirksamen Verkehrszeichen, einer wirksamen Verkehrseinrichtung oder dem Ende der Straße. Eine aufgestellte Parkuhr verliert nicht allein durch das nachträgliche Aufstellen eines mobilen Halteverbotszeichens seine Wirksamkeit.

  • BVerwG v. 22.01.2001:
    Ein zeitweiliges Haltverbot in einem Baustellenbereich ist nicht deshalb nichtig, weil das Unternehmen bei der Aufstellung zeitlich von der Vorgabe in der Anordnung nach § 45 StVO abgewichen ist

  • VG Mainz v. 06.04.2006:
    Werden Verkehrszeichen entgegen der gesetzlichen Regelung des § 41 Abs. 2 StVO in Fahrtrichtung nur am linken Fahrbahnrand aufgestellt, so bestehen grundsätzlich Zweifel an dessen Wirksamkeit gegenüber den einzelnen Verkehrsteilnehmern.




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