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Anscheinsbeweis
- Betriebsgelände
- Fahrzeugführer
- Fahrzeughalter
- Haftung/Betriebsgefahr
- Kfz-Umsetzung
- Öffentlicher Straßenverkehr
- Parken allgemein
- Parkplatz-Unfälle
- Türöffner-Unfälle
- Unfalltypen
Parken im Zivilrecht
Im Zivilrecht sind es hauptsächlich zwei Problemkreise, die sich durch das Parken ergeben:
- die mögliche Mithaftung für ein Unfallgeschehen durch denjenigen, der sein Fahrzeug verkehrswidrig geparkt hat und
- die privatrechtliche finanzielle Inanspruchnahme desjenigen, der fremden Parkraum rechtswidrig benutzt hat.
Hinzu kommen die Unfälle in Parkhäusern bzw. auf Parkplätzen, auf denen zwar eine entsprechende Anwendung der StVO-Regeln stattfindet, die aber dennoch dem jeweils Bevorrechtigten nur eine eingeschränkte Rechtsposition geben, weil er auf derartigen Flächen nur sehr langsam fahren darf.
§ 12 StVO ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (OLG Hamm Urteil vom 3.01.1971 - 3 U 170/70 - VersR 1972, 1060; OLG Köln Urteil vom 3.09.1989 - 13 U 100/89 - NZV 1990, 268).
Gliederung:
Allgemeines: - nach oben -
- Parkplatz- und Parkhausunfälle
- OLG Hamburg v. 05.12.1972:
Es besteht kein Gebot für Kfz-Führer, einen gewissen Seitenabstand von der Bordkante einzuhalten, um auf dem Gehweg parkende Fahrzeuge im Fall des unvorsichtigen Öffnens von Türen vor Schaden zu bewahren. Vielmehr darf der fließende Verkehr darauf vertrauen, dass die Türen stehender Fahrzeuge nicht unachtsam geöffnet werden (Haftungsverteilung 70 : 30 zu Lasten des Türöffners).
- BGH v. 07.10.1987:
Der Schutzzweck des Parkverbots des § 12 Abs 3 Nr 8 a StVO (Parkverbot auf Vorfahrtstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften) umfasst den fließenden Verkehr in beiden Richtungen.
- AG Kiel v. 07.01.1997:
Schadensteilung, wenn ein Ausparkender gegen die Tür eines danebenstehenden Fahrzeugs fährt
- KG Berlin v. 07.06.1993:
Kommt es zu einem Zusammenstoß beim Rückwärtsfahren in eine Parklücke, so spricht der Anscheinsbeweis für eine Schadensverursachung durch den Rückwärtsfahrenden. Wenngleich im allgemeinen der Verkehrsverstoß des Rückwärtsfahrenden wegen der ihm durch § 9 Abs. 5 StVO auferlegten besonderen Sorgfaltspflicht schwerer wiegt, kann jedoch ein angesichts der besonderen Verkehrssituation in einer überhöhten Geschwindigkeit liegendes riskantes Fahrverhalten des im fließenden Verkehr befindlichen Unfallbeteiligten zu einer Schadensteilung führen.
- OLG Düsseldorf v. 27.05.2002:
Der engere Begriff des Betriebs eines Fahrzeuges ist dann erfüllt, wenn ein Fahrzeug so innerhalb des Verkehrsraums abgestellt wird, dass es in diesen hineinragt.
- OLG Düsseldorf v. 11.05.2005:
In einer gleichzeitig als "Fahrradstraße" (Zeichen 220 zu § 41 StVO mit Zusatzschild) gekennzeichneten Einbahnstraße darf auch am linken Fahrbahnrand geparkt werden.
- AG Dresden v. 06.10.2008:
Kreuzen sich zwei nur dem Parkplatzverkehr dienende Fahrgassen eines ausdrücklich oder tatsächlich öffentlich-rechtlichen Parkplatzes, ist von den Führern der in Längs- oder Abbiegerichtung fahrenden - nicht ausparkenden - Kraftfahrzeuge das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme anzuwenden.
- LG Saarbrücken v. 10.12.2010:
Im Verhältnis eines rückwärts aus einer Parklücke auf die Fahrbahn Ausfahrendem zu einem Kfz-Führer, der aus einem Grundstück kommend ebenfalls in den fließenden Verkehr einfährt, kommt die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO ebenso wenig wie die Vorschrift des § 10 StVO, wonach auch der aus einem Grundstück in die Fahrbahn Ausfahrende zur höchstmöglichen Sorgfalt verpflichtet ist, unmittelbar zur Anwendung. Der Haftungsanteil des rückwärts Fahrenden kann bei einer Kollision 80% betragen.
Mithaftung des Falschparkers: - nach oben -
- Die Mithaftung bei Park- und Haltverstößen
- OLG Hamm v. 26.11.1976:
Wer sein Kfz im Bereich eines unbedingten Halteverbots abstellt, setzt sich jedenfalls dann dem Vorwurf schuldhafter Herbeiführung von Auffahrunfällen aus, wenn das abgestellte Fahrzeug nach den örtlichen Verhältnissen ein schwer erkennbares Verkehrshindernis bilden kann (hier: Beeinträchtigung der Erkennbarkeit eines im Zuge einer Brückenauffahrt an verbotener Stelle haltenden Lkw infolge Sonnenblendung).
- OLG Köln v. 13.09.1989:
Gemäß StVO § 12 Abs 1 Nr 7 ist bis zu 10 Metern vor dem Zeichen 205 "Vorfahrt gewähren" nicht nur das Halten, sondern auch - erst recht - das Parken verboten. Wird das Zeichen 205 durch ein parkendes Fahrzeug verdeckt, muss der Fahrer eines Fahrzeugs, dass sich der Kreuzung nähert, versuchen, aus anderen Verkehrszeichen und/oder aus Fahrbahnmarkierungen Rückschlüsse auf eine Vorfahrtsregelung zu ziehen (Mithaftung des Falschparkers zu 40%).
- OLG Karlsruhe v. 04.12.1991:
Stellt ein Kraftfahrer sein Fahrzeug so sichtbehindernd ab, dass der in seiner Sicht behinderte Kraftfahrer deswegen die Vorfahrt nicht gewährt und einen Unfall verursacht, kommt deswegen eine Haftung von 40 % in Frage.
- OLG Düsseldorf v. 27.05.2002:
Stößt ein Radfahrer mit einem aus einem Torweg tretenden Fußgänger auf dem kombinierten Rad- und Gehweg zusammen, der zuvor an dieser Stelle sein Fahrzeug verkehrsbehindernd halbseitig mit Warnblinklicht abgestellt hatte, so trifft den Radfahrer keinerlei Mitverschulden an seinem erlittenen Schaden.
- AG Witten v. 28.11.2002:
Steht ein Pkw zumindest mit einem nicht unerheblichen Teil seines Umfanges im Haltverbotsbereich, welcher gegenüber der Ausfahrt des Firmengeländes befindlich ist, und gerät ein Lkw beim Verlassen des Firmengeländes dagegen, ergibt sich eine Haftung von lediglich 75 % an den Schäden des Pkw.
- AG Düsseldorf v. 20.11.2003:
Wird ein verbotswidrig geparktes Fahrzeug angefahren, weil es die Fahrbahn behindernd verengt, trifft den Halter und Fahrer des falsch geparkten Fahrzeuges eine Mithaftung. Der Mithaftungsanteil beträgt 50 %, wenn das Fahrzeug im absoluten Haltverbot in einem Wendehammer abgestellt wurde und ein rangierender Lkw dagegen fährt.
- AG Hamburg v. 15.12.2003:
Derjenige, der auf einer Straße so parkt, dass nur noch Verkehr in jeweils einer Richtung passieren kann, haftet zu einem Drittel mit, wenn sein Fahrzeug bei gleichzeitigem Verkehr in beiden Fahrtrichtungen beschädigt wird.
- AG Emden v. 15.11.2007:
Ist ein Fahrzeug auf einem Klinikgelände in einem dort ausgeschilderten absoluten Halteverbot abgestellt, so trifft ist ein Unfall für den Halter nicht unabwendbar; Halter und Fahrer trifft eine Mithaftungsquote von 25%.
Türöffner / Einparker: - nach oben -
- Türöffner-Unfälle
- OLG Frankfurt am Main v. 09.06.2009:
Ungeachtet besonderer Umstände im Einzelfall sind an die Sorgfalt des Fahrers eines Fahrzeugs, der auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz in eine rechtwinklig zur Durchfahrtrichtung angeordnete Parklücke einparken will, sowie an die Sorgfaltspflicht des Fahrers oder Mitfahrers eines neben dieser Parklücke abgestellten weiteren Fahrzeugs beim Aussteigen gleich hohe Anforderungen zu stellen, so dass in der Regel bei einer Kollision des einparkenden Fahrzeugs mit einer teilweise geöffneten Fahrzeugtür eines geparkten Fahrzeugs eine hälftige Schadenaufteilung angemessen.
Rückwärtsausfahren aus Parktasche: - nach oben -
- Rückwärtsfahren
- OLG Düsseldorf v. 10.05.2011:
Die erhöhten Sorgfaltspflichten des aus einer Parktasche rückwärts auf die Fahrbahn Ausparkenden werden nicht dadurch eingeschränkt, dass ein im selben Augenblick Überholender bei seinem Fahrmanöver eine durchgezogene weiße Linie überfährt. Bei der Haftungsabwägung werden die jeweiligen Beiträge mit 2/3 zu Lasten des Ausparkenden und zu 1/3 zu Lasten des Überholenden bewertet.
Unfall mit Fußgänger: - nach oben -
- KG Berlin v. 24.06.2010:
Verletzt ein Fahrzeugführer beim rückwärts Einparken in eine Parklücke mit der ausschwenkenden linken Fahrzeugseite einen auf der Fahrbahn befindlichen 16jährigen Fußgänger, der zuvor unter Verstoß gegen § 25 Abs. 3, 4 StVO ein Absperrgitter überstiegen hatte, um an unzulässiger Stelle die Fahrbahn zu überqueren und auch bemerkt hatte, dass das Fahrzeug rückwärts einparken würde, so tritt die Haftung aus Betriebsgefahr gegenüber dem groben Eigenverschulden des Fußgängers zurück. Eine Pflicht des rückwärts einparkenden Kraftfahrers, der vor Beginn des Rückwärtsfahrens den rückwärtigen Verkehrsraum überprüft hatte, vor Einschwenken in die Parklücke den Verkehrsraum links neben seinem Fahrzeug nochmals darauf zu überprüfen, dass sich dort kein anderer Verkehrsteilnehmer befindet, besteht nicht gegenüber dem grob verkehrswidrig handelnden Fußgänger, mit dem er nicht hat rechnen müssen.
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Allgemein:
Einzelthemen:
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