Unbewusster Drogenkonsum - Passivkonsum - Passivrauchen - Konsum ohne Wissen oder Bewusstsein
 

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Unbewusster Drogenkonsum - Passivkonsum - Passivrauchen - Konsum ohne Wissen oder Bewusstsein


Gelegentlich wird von Betroffenen geltend gemacht, dass ihnen Amphetamine oder Ecstasy "untergejubelt" worden sei; dies wird von den Gerichten unter dem Gesichtspunkt der Glaubwürdigkeit und unter Heranziehung aller zur Verfügung stehenden tatsächlichen Beweis- und Hinweismittel geprüft, meist mit negativem Ausgang.








Gliederung:



Im Fahrerlaubnisrecht: - nach oben -
  • OVG Saarlouis v. 09.07.2002:
    Steht auf Grund nachgewiesenen Cannabiskonsums fest, dass der Betroffene Drogenkonsum nicht gänzlich ablehnt, ist seine Behauptung, in seinem Blut nachgewiesenes Amphetamin sei ihm in Getränken "untergeschoben" worden, als unglaubhafte Schutzbehauptung anzusehen.

  • VG Augsburg v. 17.02.2004:
    Ein THC-Wert von 1,2 ng/ml kann durch Passivrauchen nicht erreicht werden; eine dahingehende Einlassung ist eine Schutzbehauptung

  • VGH Mannheim v. 10.05.2004:
    Keine Privilegierung des Passivrauchens von Cannabis

  • VG Stuttgart v. 20.08.2004:
    Zur Unglaubhaftigkeit der Behauptung eines unbewussten Konsums von Amphetaminen (MDMA)

  • VGH München v. 13.12.2005:
    Besteht ernsthaft die Möglichkeit, dass ein einmaliger Ecstasy-Konsum unbewusst geschehen ist, dann kann die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis unter der Auflage wiederhergestellt werden, dass der Betroffene während des Laufes der aufschiebenden Wirkung Abstinenznachweise erbringt.

  • VGH München v. 23.02.2006:
    Der Fall einer bewussten Einnahme von MDMA ohne Teilnahme am Straßenverkehr und der Fall der Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von unbewusst konsumiertem MDMA, dessen Auswirkungen in Form von Ausfallerscheinungen der Betroffene zumindest leichtfertig nicht erkannt hat, sind einander vergleichbar, was das Gefährdungspotential für die Sicherheit des Straßenverkehrs angeht und deshalb beide gleichermaßen der Regelbewertung der sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis zu unterwerfen.

  • VGH München v. 19.06.2006:
    von 6,0 ng/ml THC aktiv und 35 ng/ml THC-COOH kann nicht durch Passivrauchen erreicht werden.

  • VGH München v. 13.09.2006:
    Zur Bewertung der Behauptung eines unbewussten Amphetaminkonsums beim Vorhandensein von Ausfallerscheinungen, die dem Betroffenen vor Fahrtantritt bewusst geworden sein müssen, als unglaubhafte Schutzbehauptung.

  • VG Gelsenkirchen v. 14.02.2007:
    Der Erklärungsversuch, es sei zu unbewusstem passiven Drogenkonsum gekommen infolge eines Aufenthalts von 20 Minuten in einer verrauchten Toilette einer türkischen Teestube, wo möglicherweise Kokain und Cannabis konsumiert worden sei bzw. am Tag vor der Verkehrskontrolle mehrere Stunden lang in einem PKW, wo Fahrer oder Beifahrer die ganze Zeit geraucht hätten, erklärt den rechtsmedizinischen Befund eines Drogenfundes im Blut nicht, sondern erscheint abwegig, insbesondere wenn gegen die Behauptung des Antragstellers, er sei kein Drogenkonsument, spricht, dass er nach polizeilichen Erkenntnissen bereits mehrfach in der Vergangenheit im Zusammenhang mit Ermittlungen in der Drogenszene als „BTM-Konsument" n Erscheinung getreten ist.

  • VGH München v. 12.03.2007:
    Die Behauptung des Betroffene, das in seinem Blut gefundene Morphin sei ihm auf einer Geburtstagsfeier mit dem in einem Getränk aufgelösten Medikament Tilidalor unbewusst zugeführt worden, ist unglaubhaft, weil Tilidalor - genauso wie das Medikament Valeron - zwar die Wirkstoffe Tilidin und Naloxon enthält, jedoch kein Morphin oder sonst einen Stoff, der zu Morphin abgebaut wird.

  • VG Gelsenkirchen v. 16.05.2007:
    Passivrauchen bewirkt nämlich unter realistischen Bedingungen weder eine Cannabiswirkung noch forensisch relevante Blut- und Urinkonzentrationen. Unerheblich für Fragen der präventiven Gefahrenabwehr, bei der es nicht auf den Grundsatz „in dubio pro reo" ankommt, ist, ob und unter welchen - möglicherweise unrealistischen - Bedingungen THC-Konzentrationen bei passivem Konsum von Cannabis forensisch nicht gesichert ausgeschlossen werden können.

  • VG Osnabrück v 20.02.2009::
    Behauptet ein Fahrerlaubnisinhaber, in dessen Körper Betäubungsmittel nachgewiesen worden sind, die Aufnahme des betreffenden Betäubungsmittels sei ohne sein Wissen erfolgt, so muss er einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt. Vor dem Hintergrund, dass die hier in Rede stehenden Hartdrogen zum einen illegal und zum anderen nicht billig sind, erscheint es nämlich im Ausgangspunkt wenig wahrscheinlich, dass - zumal unbekannte - Dritte jemandem derartige Betäubungsmittel in der Weise zuführen, dass sie diese ohne Wissen und ggf. gegen den Willen des Betroffenen in ein für diesen bestimmtes Getränk einbringen, sofern nicht (ausnahmsweise) ein nachvollziehbares Motiv für eine solche Handlungsweise aufgezeigt wird.

  • VG Saarlouis v. 18.09.2009:
    Die Behauptung, ein Betäubungsmittel (hier: Amphetamin) unbewusst aufgenommen zu haben, ist nur glaubhaft, wenn überzeugend, das heißt detailliert und in sich schlüssig, dargelegt werden kann, dass dem Auffinden von Betäubungsmitteln im Körper des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers ein Kontakt mit Personen vorangegangen ist, die zumindest möglicherweise einen Beweggrund hatten, diesem heimlich Drogen beizubringen, und es ferner nahe liegt, dass vom Betroffenen die Aufnahme des Betäubungsmittels unbemerkt blieb.

  • VG Freiburg v. 22.09.2010:
    Ein Kraftfahrzeugführer, der (angeblich) ohne sein Wissen harte Drogen (Amphetamine) eingenommen hat, der aber in Kenntnis dieser Drogeneinnahme ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Amphetaminen (mit einem zweieinhalb Stunden nach Antritt der Fahrt gemessenen Wert von 49 ng/ml im Blut) geführt hat, ohne dass er absolut sicher gewesen sein konnte, dass diese Drogen vollkommen abgebaut sind und auch keinerlei (Nach-)Wirkungen mehr erzeugen, ist im Hinblick auf seine (fehlende) Kraftfahreignung einer Person gleichzustellen, die bewusst harte Drogen eingenommen hat und die nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung selbst dann als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt, wenn sie nicht unter dem Einfluss von Drogen am Straßenverkehr teilnimmt.

  • VG Aachen v. 03.01.2012:
    Das Vorbringen, nicht wissentlich Drogen zu sich genommen zu haben, kann zwar grundsätzlich für die Kraftfahreignung relevant sein. Die Behauptung einer unbewussten Drogenaufnahme setzt aber nach obergerichtlicher Rechtsprechung eine nachvollziehbare und plausible Darlegung der maßgeblichen Umstände voraus. Die bloße, nicht näher substantiierte Vermutung, die Droge könnte ihm von Dritten unwissentlich verabreicht worden sein, reicht insoweit nicht aus (hier: Amphetamin).




Im Straf-/OWi-Recht: - nach oben -
  • KG Berlin v. 07.10.2002:
    Das unbewusste Zuführen von Rauschmitteln begründet nicht ohne weiteres den Vorwurf der Fahrlässigkeit. Weiß der Betroffene jedoch, dass innerhalb der von ihm frequentieren Szene die charakterliche Zuverlässigkeit im Hinblick auf Rauschmittelkonsum nicht ausgeprägt ist, ist es ihm als Fahrlässigkeit anzulasten, wenn er durch Trinken aus fremden Gläsern Drogen konsumiert und ein Kraftfahrzeug geführt hat, ohne positiv zu wissen oder für möglich zu halten, dass er unter dem Einfluss von Rauschmitteln stand.