Personenschaden durch Verkehrsunfall - immaterielle und materielle Personenschäden - Schmerzensgeld
 

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Arbeitsrecht - Personenschaden - Schadensersatzthemen - Schadensminderung - Schadenspositionen - Unfalltypen - Versicherungsthemen - Wegeunfall


Immaterielle und materielle Personenschäden


Hierunter fallen im Fall unfallbedingter Verletzungen die materiellen und immateriellen Schäden, die der Schädiger dem Verletzten bzw. den Erben oder Unterhaltsberechtigten eines durch den Unfall Getöteten zu ersetzen hat.

Zum Begriff des Personenschadens und zu den darunter fallenden Vermögensschäden hat der BGH (Urteil vom 08.03.2012 - III ZR 191/11) ausgeführt:
"Eine Vermögensbeeinträchtigung ist dann ein Personenschaden, wenn sie durch die Verletzung oder Tötung eines Menschen verursacht wird; hierunter fällt nicht nur der immaterielle Schaden (Schmerzensgeld), sondern auch jeder mittelbare materielle Vermögensschaden als Folge der Körperverletzung (vgl. nur BGH, Versäumnisurteil vom 6. Februar 2007 - VI ZR 55/06, NJW-RR 2007, 1395 Rn. 8; Urteil vom 12. Juni 2007 - VI ZR 70/06, VersR 2007, 1131 Rn. 11; BAG, NJW 1989, 2838; 2003, 1890; 2004, 3360, 3361 f; OLG Saarbrücken r + s 1999, 374, 375; Geigel/Wellner, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., § 31 Rn. 16; Krasney in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII, Bd. 3, 13. Aufl., Stand September 2010, § 104, Rn. 17 f; Waltermann in Eichenhofer/Wenner, Kommentar zum Sozialgesetzbuch VII, § 104 Rn. 17 f; Rapp in LPK-SGB VII, 2. Aufl., § 104 Rn. 24). Soweit das Oberlandesgericht Dresden (6. Zivilsenat, NJW-RR 1999, 902, 904) in einer vereinzelt gebliebenen Entscheidung (anders OLG Dresden 3. Zivilsenat, NJW-RR 2001, 747, 748) materielle Schäden wie beispielhaft Verdienstausfallschäden - dort als Folge eines Skiunfalls - als Sach- und nicht als Personenschaden eingestuft hat, widerspricht dies dem Wortlaut des Gesetzes und wird im Übrigen durch die zitierte Literaturstelle auch nicht bestätigt.

b) Die Auffassung der Revision, der Begriff des Personenschadens sei einschränkend dahingehend zu interpretieren, dass hiervon nur Schäden erfasst sind, für die dem Geschädigten kompensatorische Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zustehen, sodass der Haftungsausschluss im vorliegenden Fall jedenfalls nicht im Zusammenhang mit Arztbesuchen entstandene Fahrtkosten als Folge einer körperlichen Verletzung erfasse, mithin das Berufungsgericht insoweit den materiellen Feststellungsantrag nicht hätte abweisen dürfen, ist unzutreffend."
Im wesentlichen handelt es sich dabei um:
  • Schmerzensgeld
  • Behandlungskosten
  • Haushaltsführungsansprüche
  • sonstige vermehrte Bedürfnisse
  • Unterhaltsschaden
  • Einkommensnachteile
  • entgangene sonstige Vorteile
Gerade im Bereich der Personenschäden müssen die Probleme eines eventuellen Forderungsübergangs an andere Leistungsträger (Krankenkassen, Rentenversicherungsträger, Träger der Sozialhilfe, private Versicherungen) und die sich daraus ergebenden sachlichen und zeitlichen Kongruenzprobleme bedacht werden.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • Feststellungsklage / -interesse
  • Haftungsbeschränkung (SGB)
  • Haushaltsführungsschaden
  • Kausalität
  • Unterhaltsschaden
  • Vermehrte Bedürfnisse

  • BGH v. 10.06.1986:
    Der Halter eines Kraftfahrzeugs, der von dem mitversicherten Fahrer durch dessen Gebrauch verletzt worden ist, kann seinen Personenschaden mit der Direktklage gegen seinen Haftpflichtversicherer geltend machen. Der Versicherer kann diesem Anspruch jedoch den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenhalten, wenn ihm der Halter nach PflVG § 3 Nr 9 S 2 im Innenverhältnis regresspflichtig ist.

  • BGH v. 14.06.2005:
    Eine tatbestandliche Gesundheitsverletzung im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB ist jedes Hervorrufen eines von den normalen körperlichen Funktionen nachteilig abweichenden Zustandes; unerheblich ist, ob Schmerzzustände auftreten oder ob eine tiefgreifende Veränderung der Befindlichkeit eingetreten ist.

  • OLG Naumburg v. 28.04.2011:
    Ist durch einen von einem Dritten verschuldeten Unfall keine Arthrose entstanden, aber eine vorhandene bislang beschwerdefreie Arthrose "aktiviert" worden, so haftet dafür der Schädiger. Er hat aber nur solche Schäden zu ersetzen, die infolge der vorzeitigen Verschlechterung der Arthrose eingetreten sind. Beruft sich der Schädiger dabei darauf, dass die dadurch ausgelösten Beschwerden auch ohne das Unfallgeschehen zeitnah eingetreten wären, trägt er hierfür die Beweislast. Dabei kommt ihm allerdings die Beweiserleichterung aus § 287 ZPO zugute.

  • BGH v. 08.03.2012:
    Zum Begriff des Personenschadens, zur vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls und zur Verfassungsmäßigkeit der Haftungsbeschränkung in § 104 Abs. 1 SGB VII bei Schulunfällen.




Behandlungskosten: - nach oben -
  • LG Saarbrücken v. 12.02.2010:
    Auch ein unfallgeschädigter Arzt, dem ein Kollege standesgemäß die Kosten für die Behandlung erlässt, hat einen Anspruch auf den Ersatz der an sich angefallenen Behandlungskosten.




Verletzung einer Pflegeperson: - nach oben -
  • OLG Düsseldorf v. 21.07.2010:
    Versorgt eine Ehefrau ihren pflegebedürftigen Ehemann im Haushalt und ist sie nach einem Verkehrsunfall unfallbedingt wegen eigener erlittener Verletzungen dazu nicht mehr in der Lage und bringt sie ihren Ehemann deshalb in einem Pflegeheim unter, so steht ihr gegen den Schädiger ein eigener Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Heimunterbringungskosten zu. Es handelt sich um einen Erwerbsschaden, denn sie hat damit vor dem Unfall keine freiwilligen Leistungen erbracht, die keinen ersatzfähigen Schaden begründen, sondern sie hat damit gemäß § 1360 Satz 2 BGB ihre Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, erfüllt.




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