Polizeiliche Unfallaufnahme - Weigerung - Amtspflichtverletzung
 

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Polizeiliche Unfallaufnahme


Unfallaufnehmende Polizeibeamte sind ordnungsbehördlich im Rahmen des betreffenden Landespolizeigesetzes tätig geworden. Danach obliegt der Polizei dabei auch der Schutz privater Rechte, wenn ohne die polizeiliche Hilfe die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Diese Verpflichtung zum Einschreiten besteht nicht nur im Allgemeininteresse, sondern dient auch dem Schutz und dem Interesse des einzelnen Unfallbeteiligten.

Soweit in Richtlinien auch bei Bagatellunfällen ohne Personenschaden das Ausfüllen eines Vordrucks und dessen Aushändigung an die Beteiligten vorgeschrieben wird, handelt es sich nach Auffassung des OLG Hamm dabei nur um eine im Rahmen der Bestrebungen, Bürgernähe und Servicefunktion des öffentlichen Dienstes zu verbessern, erlassene Weisung, deren Nichtbeachtung deswegen aber gerade nicht zu einer Verletzung geschützter Rechtspositionen des Bürgers führt, sodass bei einem Verstoß dagegen keine zum Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung vorliegt. Anders kann dies bei einem Unfall mit erheblichem Personenschaden zu beurteilen sein.




Gliederung:


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  • OLG Celle v. 11.11.1996:
    Nehmen Polizeibeamte nach einem Verkehrsunfall die Personalien eines als Unfallverursacher in Betracht Kommenden nicht auf, so haftet der Dienstherr für die dem Verletzten entgehenden Ersatzansprüche gegen den Schädiger.

  • OLG Hamm v. 28.01.2000:
    Bei Verkehrsunfällen ist die Polizei - nach Maßgabe des Landesrechts nur dann zur Aufnahme des Unfalls einschließlich der Feststellung der Personalien der Unfallbeteiligten verpflichtet, wenn andernfalls die Durchsetzung von Ersatzansprüchen der Unfallbeteiligten vereitelt oder wesentlich erschwert würde; darüber hinausgehende innerdienstliche Weisungen erweitern nicht die drittschützenden gesetzlichen Amtspflichten.


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