Prämienberechnung und Vertragsstrafe in der Kfz-Versicherung
 

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Prämienberechnung und Vertragsstrafe in der Kfz-Versicherung


Vielfach sind die Kfz-Versicherer bereit, Kürzungen auf die Versicherungsbeiträge zu gewähren, wenn der Versicherungsnehmer bestimmte Zusagen zur Fahrzeugnutzung oder zum Standort des Fahrzeugs abgibt. Hierbei sind die gebräuchlichsten Bedingungen:
  • Nichtüberschreiten einer bestimmten Jahreskilometerleistung
  • Ausschließliche Nutzung des Fahrzeugs durch nur eine bestimmte Person
  • Nutzung eines abgeschlossenen Grundstücks zur Nachtzeit
  • Besitz und Nutzung einer Garage
Daneben sind auch weitere Vereinbarungen möglich.

Unabhängig davon werden Eigenschaften in der Person des Versicherungsnehmers oder des versicherten Fahrzeugs in der normalen Prämienberechnung erfasst (gewöhnlicher Standort des Fahrzeuge, Beruf, Geschlecht, Alter des Versicherungsnehmers).

Stellt sich nach einem Unfall, für dessen Folgen die Versicherung einstehen müsste, heraus, dass eine oder mehrere vertraglich vereinbarte Berechnungsgrundlagen nicht zutreffend waren, stellt sich die Frage, wie die Vertragsverletzung des Versicherungsnehmers sanktioniert werden soll. In Betracht käme z. B., die Einhaltung der Berechnungsgrundlagen als Obliegenheit anzusehen und bei deren Verletzung den Versicherungsschutz ganz oder teilweise zu versagen. Dieses Ergebnis wird indessen für unbillig und existenzgefährdend gehalten. Vielmehr schuldet in derartigen Fällen der Versicherungsnehmer wegen der Verletzung einer vertraglich übernommenen Verpflichtung die Zahlung einer Vertragsstrafe, deren Höhe vereinbarungsgemäß je nach dem Verletzungszeitraum einer Jahresprämie oder einem Vielfachen davon entspricht. Daneben ist der Unterschiedsbetrag zur Normalprämie nachzuzahlen, die sich ergeben bei zutreffenden Angaben bzw. bei Einhaltung der gemachten Zusagen ergeben hätte.








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  • AG Leutkirch v. 15.04.2009:
    Eine versicherungsvertragliche Klausel, die es dem Versicherer erlaubt, gegenüber einer Versicherungsleistung, zu der er dem Versicherungsnehmer gegenüber verpflichtet ist, mit einer vereinbarten Vertragsstrafe bei deutlicher Überschreitung der zugesagten Jahreshöchstkilometerleistung aufzurechnen, ist nicht überraschend oder unangemessen, sondern zulässig.




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