Fahrerlaubnis auf Probe - Probezeit - verlängerte Probezeit - Probezeitmaßnahmen
 

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Fahrerlaubnis auf Probe - Probezeit


Beim erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis - nicht bei späteren Erweiterungen - beginnt für den Fahranfänger eine zweijährige Probezeit, die sich einmalig bei Verstößen von bestimmtem Gewicht um zwei Jahre verlängern kann.

Während der Probezeit kann auch durch geeignete Maßnahmen (Nachschulung durch ein Aufbauseminar und verkehrspsychologische Beratung) eine der Verkehrssicherheit dienende positive Beeinflussung des Verkehrsverhaltens von Fahranfängern erreicht werden.

Abgeschwächt werden kann die Unfallhäufigkeit unter Beteiligung junger Fahranfänger durch ein sog. Alkoholverbot für diese Personengruppe.

Bei der Prüfung der Frage, ob die Führerscheinstelle Probezeitmaßnahmen verhängen muss, ist sie an die rechtskräftigen Feststellungen in einem vorangegangenen Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren gebunden, so dass der Betroffene nicht geltend machen kann, dass er die Tat nicht begangen habe.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • Der Zweck der Probezeit

  • Die Berechnung der Probezeit

  • Maßnahmen der Führerscheinbehörde während der Probezeit

  • Die Verkürzung der Probezeit um ein Jahr durch freiwillige Fortbildung

  • Zum "Alkoholverbot" für junge Fahranfänger (sog. Null-Promille-Grenze)

  • Verkehrsportal.de: Probezeitgrafik

  • Die Bindungswirkung des Strafurteils bzw. der Entscheidung im Ordnungswidrigkeitenverfahren gegenüber der Verwaltungsbehörde bei der Beurteilung der Fahreignung und bei Probezeitmaßnahmen

  • VGH Mannheim v. 11.08.2009:
    Die Einstufung jeglicher Geschwindigkeitsüberschreitung als schwerwiegend (vgl. A 2.1 der Anlage 12 zur FEV) unabhängig davon, ob der Verstoß nach § 4 StVG i.V.m. § 40 FeV, Anlage 13 mit 4 Punkten, 3 Punkten oder nur einem Punkt bewertet wird, ist mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar, weil beide Regelungen unterschiedliche Zwecke verfolgen. Während Maßnahmen nach dem Punktesystem des § 4 StVG dem Schutz der Verkehrsteilnehmer vor Mehrfachtätern unabhängig von deren Erfahrungsstand und Alter dienen, sollen behördliche Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG Gefährdungen durch unerfahrene Fahrzeugführer entgegenwirken. Die Entscheidung des Gesetzgebers, zu diesen Tatbeständen wegen ihres Gefahrenpotentials und der hierin zum Ausdruck kommenden Einstellungs- und Verhaltensdefizite jegliche Verstöße gegen Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung über die Geschwindigkeit zu zählen, liegt in den Grenzen seines Beurteilungsspielraums und verstößt nicht gegen das Willkürverbot. Der Gesetzgebers ist befugt, einen Sachverhalt durch generalisierende und auf den typischen Regelfall bezogene Bestimmungen zu regulieren.

  • VG Gelsenkirchen v. 24.11.2010:
    Erklärt sich der Betroffene in der verlängerten Probezeit während eines Verwaltungsrechtsstreits mit der Beibringung eines positiven Fahreignungsgutachtens - MPU - einverstanden und legt er das Gutachten nicht fristgerecht vor, dann ist ihm die Probefahrerlaubnis zu entziehen, wenn statt einer freiwillig angebotenen MPU deren Anordnung wegen zahlreicher, z.T. schwerwiegender Verstöße gegen Verkehrsvorschriften innerhalb der Probezeit hätte angeordnet werden können und müssen.

  • VG Aachen vom 05.01.2012:
     Nach § 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG hat die zuständige Behörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen nach Anlage 12 zu § 34 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) begeht, nachdem ihm gegenüber - auf einer ersten Stufe - die Teilnahme an einem Aufbauseminar gemäß § 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG angeordnet, er - auf einer zweiten Stufe - schriftlich gemäß § 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG verwarnt worden und die ihm zugleich zur - freiwilligen - Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung gesetzte Frist von zwei Monaten abgelaufen ist. Dies gilt auch dann, wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist. Bei den nach § 2 a Abs. 2 Satz 1 StVG berücksichtigungsfähigen Zuwiderhandlungen muss es sich um Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten handeln, wegen derer eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG in das Verkehrszentralregister einzutragen ist.




Anordnung eines Aufbauseminars nach Ablauf der Probezeit: - nach oben -
  • VG Darmstadt v. 15.02.1990:
    Die Rechtmäßigkeit von Anordnungen auf der Grundlage von § 2a II StVG nach Ablauf der Probezeit beurteilt sich - ungeachtet des seitdem verstrichenen Zeitraumes - auch bei inzwischen beanstandungsfreier Teilnahme am Straßenverkehr allein danach, ob die Anknüpfungsentscheidungen zum Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung registerrechtlich noch verwertbar sind.

  • VG Hamburg v. 08.06.1998:
    Die Anordnung der Nachschulung gem. § 2 a II StVG hat auch dann zu erfolgen, wenn seit der Tat schon eine längere beanstandungsfreie Zeit verstrichen ist. Die zeitliche Grenze der Verwertbarkeit dürfte in Anlehnung an die Tilgungsvorschriften im Verkehrszentralregister anzunehmen sein.




Anordnung einer MPU nach Verzicht in der Probezeit? - nach oben -
  • VGH Kassel v. 18.12.2008:
    § 2 Abs 5 S 4 StVG gilt auch für die Fälle eines Verzichts auf die Fahrerlaubnis i. S. des § 2a Abs1 S 6 StVG. Nach § 2 a Abs. 2 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde, wenn gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG in das Verkehrszentralregister einzutragen ist, auch dann, wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist, die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG), ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahe zu legen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat (§ 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG).

  • VG Düsseldorf v. 02.05.2011:
    Verzichtet der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf sie während der Probezeit, darf die Fahrerlaubnisbehörde nicht in entsprechender Anwendung des § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG sofort eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anordnen (Abweichung von VGH Hessen, Beschl. vom 18. Dezember 2008, 2 B 2277/08 , NJW 2009, 2231).




Null-Promille-Grenze für jugendliche Fahranfänger: - nach oben -
  • Zum "Alkoholverbot" für junge Fahranfänger (sog. Null-Promille-Grenze)

  • AG Herne-Wanne v. 17.12.2008:
    Grundsätzlich ist von einer Wirkung genossener alkoholischer Getränke nicht bereits dann auszugehen, wenn Alkohol im Blut nachgewiesen wird, sondern erst ab einer gewissen Mindestkonzentration. Diese liegt derzeit bei mindestens 0,26 Promille.

  • AG Langenfeld v. 20.04.2011:
    Ein Wert von 0,12 ‰ reicht nicht aus, um die tatbestandlich vorausgesetzte "Wirkung eines alkoholischen Getränkes" bei jugendlichen Fahranfängern zu erfüllen; vielmehr bedarf es hierzu einer Atemalkoholkonzentration von mindestens 1 mg/L bzw. einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,2 ‰.