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Psychische Folgen des Todes naher Angehöriger
Vielfach werden Folgeschäden (Schmerzensgeld, Erwerbsschaden usw.) geltend gemacht mit der Begründung, durch das Erleben oder die Mitteilung vom Unfalltod naher Angehöriger sei eine folgenschwere Beeinträchtigung der eigenen Person eingetreten, für die der Schädiger einzustehen habe. Die Rechtsprechung steht ganz überwiegend auf dem Standpunkt, daß ein solcher Anspruch zwar möglich ist, daß es dafür aber einer eigenen Beeinträchtigung von Krankheitswert bedürfe.
Gliederung:
Allgemeines:
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- Psychische Disposition des Geschädigten und Schadensfolgen
- BGH v. 05.02.1985:
Der Schädiger haftet grundsätzlich auch dann dem später mit einem Gesundheitsschaden zur Welt gekommenen Kind aus unerlaubter Handlung auf Schadensersatz, wenn die Verletzung der Leibesfrucht durch einen Angriff auf die Psyche der Schwangeren vermittelt wird. Ein Haftungszusammenhang zwischen einem Verkehrsunfall mit tödlichen oder lebensbedrohenden Verletzungen des Unfallopfers, dem Schock der Schwangeren bei der Nachricht hiervon und der durch ihre psychische Beeinträchtigung vermittelten Schädigung der Leibesfrucht besteht jedenfalls dann, wenn das Unfallopfer ein naher Angehöriger und wenn die Schädigung der Leibesfrucht schwer und nachhaltig ist.
- BGH v. 04.04.1989:
Psychische Beeinträchtigungen wie Trauer und Schmerz beim Tode naher Angehöriger können, mögen sie auch für die körperliche Befindlichkeit medizinisch relevant sein, nur dann als Gesundheitsbeschädigung iS des BGB § 823 Abs 1 BGB angesehen werden, wenn sie pathologisch faßbar und deshalb nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als Verletzung des Körpers oder der Gesundheit angesehen werden (im Anschluß an die bisherige Rechtsprechung des Senats BGH, 1971-05-11, VI ZR 78/70, BGHZ 56, 163, Urteile vom 31. Januar 1984, VI ZR 56/82, VersR 1984, 439 und vom 12. November 1985, VI ZR 103/84, VersR 1986, 240). Die Kosten für eine gebuchte und dann wegen eines Trauerfalls (Tod eines nahen Angehörigen) nicht angetretene Urlaubsreise sind keine Beerdigungskosten iS des BGB § 844 Abs 1.
- KG Berlin v. 28.06.2004:
Ausführlich Darlegungen zum Erwerbsschaden und zum Schmerzensgeldanspruch des Ehemanns als Folge des Unfalltodes seiner Ehefrau - die psychische Beeinträchtigung muss Krankheitswert haben
- OLG Naumburg v. 07.03.2005:
Der Mutter eines anderthalb Tage nach dem Schadensereignis Verstorbenen steht außer dem ererbten Schmerzensgeldanspruch ihres Sohnes kein eigenes Schmerzensgeld zu
- OLG Nürnberg v. 24.05.2005:
Der durch eine Unfallbenachrichtigung eines nahen Angehörigen ausgelöste Schock mit der Folge eines Schlaganfalls ist als psychisch vermittelte organische Verletzung grundsätzlich ersatzfähiger eigener Gesundheitsschaden und nicht Drittschaden. Die schlichte Kausalitätsfeststellung im Sinne eines logischen Bedingungszusammenhangs muss in den Fällen psychisch vermittelter Kausalität aber durch eine wertende Betrachtungsweise einschränkend korrigiert werden. Denn ein solcher Schaden gehört grundsätzlich zum allgemeinen Lebensrisiko.
- OLG Celle v. 07.05.2008:
Nach ganz überwiegender Auffassung kommt ein auf den Tod eines nahen Angehörigen gestützter Schmerzensgeldanspruch nur dann in Betracht, wenn über den damit üblicherweise verbundenen seelischen Schmerz hinaus eine pathologisch fassbare Gesundheitsbeschädigung von einigem Gewicht und einiger Dauer einhergeht.
- OLG Frankfurt am Main v. 14.09.2009:
Die auf die Ersatzpflicht hinsichtlich zukünftiger immaterieller Schäden gerichtete Feststellungsklage des den Unfall nicht selbst erlebenden Angehörigen eines Unfallopfers ist unzulässig, wenn der Angehörige nicht atypische Folgewirkungen mit eigenständigem Krankheitswert behauptet. Ein Angehörigen-Schmerzensgeld kennt das deutsche Recht nicht.
- OLG Hamm v 30.11.2010:
Steht fest, dass der Geschädigte eine Primärverletzung, beispielsweise in Form der Tibiakopfmehrfragmentfraktur, der Knieweichteilverletzungen und der Schädelprellung, erlitten hat, so ist die Frage, ob der Unfall über diese Primärverletzung hinaus auch für weitere Beschwerden ursächlich ist, eine Frage der am Maßstab des § 287 ZPO zu prüfenden haftungsausfüllenden Kausalität. Führt eine Unfallverletzung beim Geschädigten zu einer schweren depressiven Reaktion und zu einer ausgesprochen starken Regression und wird das bereits zuvor bestehende Krankheitsbild unfallbedingt massiv und richtungsweisend verschlimmert, dann haftet der Schädiger dem Sozialversicherungsträger aus übergegangenem Recht für die Zahlung einer Erwerbsunfähigkeitsrente.
- OLG Karlsruhe v. 18.10.2011:
ine Ersatzpflicht für psychisch vermittelte Beeinträchtigungen - wie hier der Unfalltod naher Angehöriger - wird regelmäßig nur da bejaht, wo es zu gewichtigen psychopathologischen Ausfällen von einiger Dauer kommt, die die auch sonst nicht leichten Nachteile eines schmerzlich empfundenen Trauerfalls für das gesundheitliche Allgemeinbefinden erheblich übersteigen und die deshalb auch nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als Verletzung des Körpers oder der Gesundheit betrachtet wer-den. Die Gesundheitsbeschädigung muss also nach Art und Schwere über das hinausgehen, was nahe Angehörige in derartigen Fällen erfahrungsgemäß an Beeinträchtigungen erleiden.
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