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Anwaltskosten
- Anwaltsverschulden
- Deliktische Sonderbeziehung
- Eigener Anwalt neben Versicherung
- Rechtsschutzversicherung
- Schadensersatz/Haftung
- Schadensminderung
- Schadenspositionen
- Umsatzsteuer
- Zeit- /Personalaufwendungen
Anwaltskosten des Unfallgeschädigten als Schadensersatz
Grundsätzlich kann ein Unfallgeschädigter vom Verursacher den Ersatz der für die Verfolgung seiner Schadensersatzansprüche entstandenen Rechtsanwaltskosten verlangen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind an äußerst enge Grenzen gebunden und können für den Regelfall in der Praxis vernachlässigt werden.
Aber auch über die reine Geltendmachung hinaus können sich als adäquate Unfallfolge Ersatzmöglichkeiten hinsichtlich der Anwaltskosten ergeben (z. B. für die Vertretung gegenüber der eigenen Versicherung).
Gliederung:
Allgemeines: - nach oben -
- Regulierungsempfehlungen des HUK-Verbandes und des deutschen Anwaltsvereins (DAV-Abkommen) und sonstige Gebührenvereinbarungen - auch nach In-Kraft-Treten des RVG -
- BGH v. 01.06.1959 u. a:
Wer verpflichtet ist, einem anderen den aus einem Unfall erwachsenen Schaden zu ersetzen, hat grundsätzlich auch die Kosten zu erstatten, die der Geschädigte seinem mit der Verfolgung der Ersatzansprüche beauftragten Anwalt bezahlen muss.
- BGH v. 08.11.1994:
Ist in einem einfach gelagerten Schadensfall die Haftung nach Grund und Höhe derart klar, daß aus der Sicht des Geschädigten kein Anlaß zu Zweifeln an der Ersatzpflicht des Schädigers besteht, so ist für die erstmalige Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem Schädiger , bzw. seiner Versicherung die Einschaltung eines Rechtsanwalts nur dann erforderlich, wenn der Geschädigte selbst hierzu aus besonderen Gründen, wie etwa Mangel an geschäftlicher Gewandtheit, nicht in der Lage ist.
- OLG Hamm v. 27.03.2000:
Ein rechtskräftig festgestellter Anspruch des Geschädigten auf Ersatz künftigen materiellen Schadens umfaßt auch die Feststellung von Kosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Verfolgung des Verdienstausfalls für den fraglichen Zeitraum entstanden sind.
- AG Coburg v. 22.09.2005:
Die Kosten eines Anwalts für die außergerichtliche Regulierung eines Verkehrsunfalls gehören auch bei einer Autovermietung ohne eigene Rechtsabteilung zum erstattungsfähigen Schaden.
- BGH v. 10.01.2006:
Ist es aus Sicht des Geschädigten erforderlich, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, so gilt dies grundsätzlich auch für die Anmeldung des Versicherungsfalles bei dem eigenen Versicherer. Die dadurch anfallenden Rechtsverfolgungskosten können ersatzfähig sein, nämlich dann, wenn sie adäquat kausal auf dem Schadensereignis beruhen und die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe unter den Umständen des Falles erforderlich war.
- AG Bad Homburg v. 24.05.2006:
Bei der Beschädigung von Kraftfahrzeugen erstreckt sich die Ersatzpflicht nach § 249 BGB nur dann auch auf die Rechtsanwaltskosten, wenn juristische Beratung zur Geltendmachung und Durchsetzung der Ansprüche erforderlich war. Dies ist nicht der Fall, wenn der Geschädigte geschäftlich gewandt ist (Autovermietung), es sich um einen einfach gelagerten Unfall handelt und der Schaden anstandslos reguliert wird.
- BGH v. 25.09.2008:
Die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs gehören nur dann zu den zu erstattenden Kosten des Rechtsstreits, wenn die Parteien das vereinbart haben.
- LG Frankfurt am Main v. 27.01.2010:
Nach § 249 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB sind vom Schädiger alle diejenigen adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten in Form vorprozessualer, nicht anrechenbaren Anwaltskosten zu ersetzen, die aus Sicht des Schadensersatzgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. An die Voraussetzungen des materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Erkennt die Versicherung des Schädigers nicht sofort vorbehaltlos an und reguliert sie den Schaden nicht sofort, ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch den Geschädigten gerechtfertigt.
- LG Karlsruhe v. 25.02.2011:
Nach § 249 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB sind vom Schädiger alle diejenigen adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten in Form vorprozessualer, nicht anrechenbaren Anwaltskosten zu ersetzen, die aus Sicht des Schadensersatzgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. An die Voraussetzungen des materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Erkennt die Versicherung des Schädigers nicht sofort vorbehaltlos an und reguliert sie den Schaden nicht sofort, ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch den Geschädigten gerechtfertigt.
Zweiter Anwalt für Verteidigung gegen Widerklage? - nach oben -
Schadenregulierung mit der Kaskoversicherung: - nach oben -
- KG Berlin v. 04.06.1973:
Die Ersatzpflicht des Schädigers nach einem schuldhaften Unfall ist auch für die Kosten zu bejahen, die dem Geschädigten durch die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts für die Verhandlungen mit dem Kaskoversicherer erwachsen sind.
- OLG Karlsruhe v. 22.12.1989:
Zur Ersatzfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten, wenn der beauftragte Rechtsanwalt keine Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger, sondern Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gegen den Kaskoversicherer durchsetzen soll
- BGH v. 18.01.2005:
Beauftragt der Geschädigte einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung einer Ersatzforderung gegen den eigenen Versicherer, kann sein Erstattungsanspruch hinsichtlich der Anwaltskosten dem Schädiger gegenüber grundsätzlich auf die Gebühren nach dem Wert beschränkt sein, für den dieser Ersatz zu leisten hat.
- AG Limburg v. 20.02.2006:
Die Regulierung des Kaskoschadens ist neben der Regulierung des Haftpflichtschadens eine eigene gebühren-rechtliche Angelegenheit, die für den Anwalt eine gesonderte Vergütung auslöst. Der Haftpflichtversicherer muss diese zusätzlichen Kosten neben den Kosten "der Haftpflichtschadensregulierung auch im Rahmen seiner Eintrittspflicht ersetzen, wenn er den Geschädigten nach § 158c VVG auf die vorrangige Inanspruchnahme seines Kaskoversicherers verweist.
- OLG Schleswig v. 02.04.2009:
Die Kosten der Geltendmachung von Schäden beim eigenen Versicherer sind ein vom Schädiger zu ersetzender Schaden, da zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten grundsätzlich auch die durch das Schadenereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten zählen, wobei allerdings zu ersetzen sind nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Soweit es aus Sicht des Geschädigten erforderlich ist, anwaltliche Hilfe auch für die Geltendmachung von Schäden gegenüber dem eigenen Versicherer in Anspruch zu nehmen, gilt dies auch für diese Kosten. Dabei sind an die Voraussetzungen des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruches keine überzogenen Anforderungen zu stellen.
- LG Wuppertal v. 07.04.2010:
Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen eines bei einem Verkehrsunfall Geschädigten zählen grundsätzlich auch die erforderlichen Rechtsverfolgungskosten. Teil der Schadensabwicklung ist dabei auch die Entscheidung, den Schadensfall dem eigenen Versicherer zu melden, wobei es sich gebührenrechtlich um eine andere Angelegenheit i.S.d. RVG handelt als die Inanspruchnahme des Unfallgegners. Ist es aus Sicht des Geschädigten erforderlich, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, so gilt dies grundsätzlich auch für die Anmeldung des Versicherungsfalls bei dem eigenen Versicherer.
- OLG Celle v. 03.02.2011:
Vorgerichtlich beim Geschädigten angefallene Anwaltskosten nehmen am Quotenvorrecht nicht teil, wenn sie nur durch Inanspruchnahme des Unfallgegners und nicht der Kaskoversicherung entstanden sind.
- OLG Oldenburg v. 06.09.2011:
Die Kosten für die anwaltliche Inanspruchnahme der Kaskoversicherung des Unfallgeschädigten sind als erstattungsfähigen Schaden entsprechend der Haftungsquote zu berücksichtigen. Dabei ist der Geschäftswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht. Kostenerstattung aufgrund des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs kann der Geschädigte vom Schädiger nämlich grundsätzlich nur insoweit verlangen, als seine Forderung diesem gegenüber objektiv auch berechtigt war. Kosten, die dadurch entstehen, dass er einen Anwalt zur Durchsetzung eines unbegründeten Anspruchs beauftragt, können dem Schädiger nicht mehr als Folge seines Verhaltens zugerechnet werden.
Ersatz von Anwaltskosten wegen außergerichtlicher Anspruchsabwehr: - nach oben -
- LG Landau v. 25.10.2005:
Grundsätzlich ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass unter gewissen Voraussetzungen die Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur Abwehr von unberechtigt erhobenen Forderungen einen schuldrechtlichen Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo oder positiver Forderungsverletzung auslösen können, für den nach heutiger Gesetzeslage § 280 Abs. 1 BGB als Anspruchsgrundlage einschlägig ist.
- BGH v. 12.12.2006:
Wird jemand unberechtigt als angeblicher Schuldner mit einer Forderung konfrontiert und entstehen ihm bei der Abwehr dieser Forderung Kosten, dann kommen als Anspruchsgrundlage für einen Ersatzanspruch regelmäßig culpa in contrahendo, positive Vertragsverletzung (jetzt §§ 280, 311 BGB) oder die deliktischen Vorschriften (§§ 823, 826 BGB) in Betracht. Das Vorliegen einer dieser Voraussetzungen muss festgestellt werden. Hat der angebliche Gläubiger die Forderungen entsprechend dem Vortrag des angeblichen Schuldners indes schlichtweg erfunden, liegen nach deren eigenem Vorbringen die Voraussetzungen für die genannten Anspruchsgrundlagen nicht vor, sodass nicht von vornherein ein materieller Kostenerstattungsanspruch gegeben ist.
Verkehr mit der Unfallversicherung: - nach oben -
- BGH v. 10.01.2006:
Die Anwaltskosten für den Verkehr mit der Unfallversicherung des Geschädigten gehören nur ausnahmsweise zum erstattungspflichtigen Schaden. Ein solcher Fall kann gegeben sein, wenn der Geschädigte etwa aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder sonstigen Gründen wie Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage ist, den Schaden bei seinem Versicherer selbst anzumelden.
Verkehr mit der Rechtsschutzversicherung: - nach oben -
Anwaltskostenersatz einer Versicherung gegen den Anspruchsteller: - nach oben -
Berechnung der zu ersetzenden Kosten: - nach oben -
- BGH v. 22.03.2011:
Zur Berechnung eines Schadensersatzanspruchs des Geschädigten auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren, wenn der Schädiger die in einem anschließenden, denselben Gegenstand betreffenden einstweiligen Verfügungsverfahren angefallene Verfahrensgebühr bereits ausgeglichen hat.
Weiteres zum Thema Schadensersatz und Haftung: - nach oben -
Allgemeines:
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