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Versicherungsthemen
Rechtsschutzversicherung
Nicht unbeträchtliche Stimmen führen die stetig ansteigende Prozessflut und die damit einhergehende zunehmende Belastung der Gerichte auf die weite Verbreitung von Rechtsschutzversicherungsverträgen zurück. Wirklich stichhaltige Untersuchungen zu diesem Zusammenhang liegen allerdings nicht vor, im Gegenteil hat eine schon lange zurückliegende Untersuchung im Auftrag eines großen Rechtsschutzversicherers angeblich das Gegenteil erwiesen.
Die in allen Verfahrensarten außerhalb des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts gebotene Kontrolle der Erfolgsaussichten als Voraussetzung für die Kostendeckung und die weit verbreitete Selbstbeteiligung der Versicherungsnehmern an den Kosten haben sicherlich eine erhebliche Filter- und damit auch Justizentlastungswirkung.
Gerade die immer wieder aufflackernden Diskussionen darum, ob nicht generell eine Rechtsschutz-Pflichtversicherung eingeführt werden sollte, zeigen deren unverzichtbaren Wert bei der Hilfe zur Durchsetzung von Ansprüchen - gerade im Verkehrsrecht - oder auch zur Abwehr von unbegründeten Ansprüchen im Rahmen des Vertragsrechtsschutzes.
Gliederung:
Allgemeines:
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- Die verschiedenen Rechtsschutz-Pakete
- BGH v. 25.01.2006:
In der Rechtsschutzversicherung führt die endgültige Deckungsablehnung des Versicherers schon vor Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers auf Erstattung der Kosten seines Rechtsanwalts die Fälligkeit des Kostenbefreiungsanspruchs und damit den Beginn der Verjährung nicht herbei. Verlangt der vom Versicherungsnehmer beauftragte Rechtsanwalt einen Vorschuss im Sinne von § 17 BRAGO (§ 9 RVG), wird der Kostenbefreiungsanspruch gegenüber dem Rechtsschutzversicherer insoweit fällig.
- BGH v. 25.01.2006:
Der Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 3 Buchst. a ARB 75, wonach kein Kostenbefreiungsanspruch besteht, sofern die Kostenregelung in einem Vergleich nicht dem Verhältnis von Unterliegen und Obsiegen entspricht, ist auch dann anwendbar, wenn in einem außergerichtlichen Vergleich keine ausdrückliche Regelung über die Kostenverteilung getroffen worden ist.
- LG München v. 18.09.2008:
Die Regelung der ARB zur Nichtübernahme von Kosten bei außergerichtlicher einvernehmlicher Lösung, soweit sie nicht dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen entspricht, soll unnötige Kostenzugeständnisse des Versicherungsnehmers zu Lasten der Rechtsschutzversicherung vermeiden. Die Klausel greift daher nur dann ein, wenn eine zumindest konkludente "Regelung" über die Kosten erfolgt. Andernfalls ist der Rechtsschutzversicherer zur uneingeschränkten Leistung verpflichtet, ohne dass es darauf ankommt, ob tatsächlich materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche gegenüber der Gegenseite bestehen.
- BGH v. 04.12.2008:
Im Hinblick auf die durch § 49b Abs. 4 S. 2. BRAO in der Fassung vom 2. September 1994 verbotene Abtretung von Gebührenansprüchen eines Anwalts an einen Nichtanwalt kann sich der Kfz-Haftpflichtversicherer auf die Verfassungsmäßigkeit dieser Norm verlassen und mit befreiender Wirkung die Gebühren für eine Unfallregulierungstätigkeit an den Rechtsanwalt zahlen. Der Rechtsschutzversicherer kann diesen Einwand wirksam gegenüber dem Zessionar erheben.
Erfolgsaussichten:
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Deckungsprobleme:
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Sich selbst vertretender Rechtsanwalt:
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- AG München v. 26.02.2008:
Ein sich selbst vertretender Rechtsanwalt kann bei fehlender Kostenerstattungspflicht des Gegners nicht die Erstattung der gesetzlichen Vergütung von seiner Rechtsschutzversicherung verlangen.
- BGH v. 10.11.2010:
Das in § 5 (1) a) Satz 1 ARB 94 enthaltene Leistungsversprechen des Rechtsschutzversicherers erfasst auch die Rechtsanwaltsvergütung, die durch die Selbstvertretung eines versicherten Rechtsanwalts in einem Zivilrechtsstreit entsteht.
Wartezeiten:
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- OLG Karlsruhe v. 15.01.2008:
Werden bei einer bestehenden Rechtsschutzversicherung durch Vereinbarung oder einvernehmliche Einbeziehung anderer Bedingungen weitere Leistungsarten in den Versicherungsschutz einbezogen, so läuft eine bedingungsgemäße Wartezeit für dieses Zusatzrisiko ab dem Tag, an dem der Versicherungsschutz für dieses Einzelwagnis beginnt.
Übergang von der Erstberatung zur außergerichtlichen Tätigkeit:
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- LG Frankfurt am Main v. 12.07.2006:
Unabhängig von der Frage, ob der Übergang von einer Erstberatung nach § 20 BRAGO zu einer Tätigkeit nach § 118 I Nr. 1 BRAGO dem Abstimmungserfordernis mit dem Rechtsschutzversicherer überhaupt unterfällt, fehlt es jedenfalls an der Kausalität zwischen einer vermeintlichen Obliegenheitsverletzung und den entstandenen Gebühren, wenn der Rechtsschutzversicherer im Verlaufe der weiteren Korrespondenz dem Kläger eine Deckungszusage für eine Klage in derselben Angelegenheit erteilt. Mit dieser Deckungszusage ist die ursprüngliche Beschränkung auf eine Erstberatungsgebühr nach § 20 I S. 2 BRAGO entfallen.
Deckung im Fahrerlaubnisrecht:
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- BGH v. 05.07.2006:
Bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens der 18-Punkte-Grenze infolge wiederholter Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG i. V. mit § 46 Abs. 1 FeV) ist jede einzelne Verkehrsordnungswidrigkeit oder Straftat ein selbständiger Rechtsschutzfall. Anspruch auf Deckungsschutz hat der Versicherungsnehmer nur, wenn der erste der für die Fahrerlaubnisentziehung maßgeblichen Verstöße innerhalb des versicherten Zeitraumes liegt (§ 4 (2) Satz 2 ARB 94).
Vorsatztaten:
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Umsatzsteuer:
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Fälligkeit und Verjährung des Kostenbefreiungsanspruchs:
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- BGH v. 25.01.2006:
In der Rechtsschutzversicherung führt die endgültige Deckungsablehnung des Versicherers schon vor Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers auf Erstattung der Kosten seines Rechtsanwalts die Fälligkeit des Kostenbefreiungsanspruchs und damit den Beginn der Verjährung nicht herbei. Verlangt der vom Versicherungsnehmer beauftragte Rechtsanwalt einen Vorschuss im Sinne von § 17 BRAGO (§ 9 RVG), wird der Kostenbefreiungsanspruch gegenüber dem Rechtsschutzversicherer insoweit fällig.
Kostenverteilung und Leistungsausschluss bei außergerichtlichem Vergleich:
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- BGH v. 25.01.2006:
Der Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 3 Buchst. a ARB 75 ist auch dann anwendbar, wenn in einem außergerichtlichen Vergleich keine ausdrückliche Regelung über die Kostenverteilung getroffen worden ist.
- LG Hagen v. 23.03.2007:
Ein Rechtsschutzversicherer kann sich nicht mit Erfolg auf die "sekundäre Risikobegrenzung" in § 5 III b ARB 94 berufen, weil diese Klausel gegen das Transparenzgebot verstößt und den Versicherungsnehmer infolge dessen unangemessen benachteiligt (§ 9 Abs. 1 AGBG a.F., § 307 Abs. 1 BGB n.F.). Die Risikobegrenzungsklausel in § 5 III b ARB 94 genügt diesen Anforderungen nicht. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer wird daraus nicht deutlich, dass der in § 5 I a ARB 94 scheinbar umfassend eingeräumte Versicherungsschutz generell keine Geltung haben soll, wenn der Versicherungsnehmer bei einem außergerichtlich erledigten Rechtsschutzfall in der Hauptsache - aus welchen Gründen auch immer - Erfolg hat.
Vorschuss-Rückforderung:
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- AG Wiesbaden v. 08.12.2008:
Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, einen von der Rechtsschutzversicherung gezahlten Gebührenvorschuss an diese zurückzuzahlen, wenn er in derselben Angelegenheit seine Gebühren gegenüber dem gegnerischen zum Schadensersatz verpflichteten Haftpflichtversicherer abgerechnet und erhalten hat.
Aktenversendungspauschale:
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- BGH Urteil vom 06.04.2011:
Die Inrechnungstellung der vom Rechtsanwalt verauslagten Aktenversendungspauschale unterliegt nach § 10 Abs. 1 UStG der Umsatzsteuer. Es liegt insoweit kein durchlaufender Posten i.S. von § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG vor. Die auf die Aktenversendungspauschale entfallende Umsatzsteuer zählt zur gesetzlichen Vergütung des Rechtsanwalts, die der Rechtsschutzversicherer seinem Versicherungsnehmer nach §§ 1, 5 Abs 1 Buchst. a der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (hier ARB 2002) zu erstatten hat.
Anwaltskosten für den Verkehr mit der Rechtsschutzversicherung:
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Haftung des Rechtsschutzversicherers:
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- BGH v. 15.03.2006:
Der Rechtsschutzversicherer kann aus positiver Vertragsverletzung grundsätzlich auch für den Schaden haften, den der Versicherungsnehmer dadurch erleidet, dass er infolge einer vertragswidrigen Verweigerung der Deckungszusage einen beabsichtigten Rechtsstreit nicht führen kann.
Anwaltsbevollmächtigung:
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- BGH v. 24.01.1978:
Unter der Geltung der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung in der Fassung von 1954 wurde davon ausgegangen, dass der Rechtsschutzversicherer im eigenen Namen zugunsten des Versicherungsnehmers den Vertrag mit dem Anwalt abschloss, diesem allerdings gemäß § 328 BGB Ansprüche gegen den Anwalt zustanden (Senatsurteil vom 8. November 1966 - VI ZR 30/65 = VersR 1967, 76). Die Neufassung der ARB stellt jedoch eindeutig klar, dass die Mandatserteilung namens und im Auftrag des Versicherungsnehmers erfolgt.
Streitwert:
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- BGH v. 26.10.2011:
Beim Streit über das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung bemisst sich die Beschwer zunächst nach dem 3,5-fachen Wert der Jahresprämie abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20% (vgl. allgemein Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2004 IV ZR 150/04, VersR 2005, 959). Der Streitwert einer Klage auf Feststellung der Gewährung von Deckungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung richtet sich gemäß § 3 ZPO grundsätzlich nach den voraussichtlichen durch die gerichtliche oder außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten, deren Übernahme durch den Versicherer er erstrebt, ebenfalls abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20%.