Lichtbildbeweis - Radarfoto - Videoaufzeichnung - Passfotovergleich - Bildqualität - biometrisches Gutachten - nicht erkennbar
 

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Anthropologisch-biometrisches Gutachten - Beweisantrag - Beweiswürdigung - Fahrzeugführer - Fahrverbot - Fahrzeughalter - Geschwindigkeitsthemen - Identitätsgutachten - Rotlichtverstöße - Verwertungsverbote - Video-Messverfahren - Vidit/VKS - Video- und Fotoaufnahmen - Zeugnisverweigerungsrechte


Lichtbildbeweis - Radarfoto - Videoaufzeichnung - Passfotovergleich


Vielfach werden bei polizeilichen Feststellungen von Verkehrsverstößen Fotos des Fahrzeugführers genommen bzw. auch Videoaufzeichnungen vorgenommen, die den Fahrzeugführer zeigen.

Mit Hilfe solcher Bildaufzeichnungen kann dann durch Vergleich entweder durch Augenschein oder auch durch Bildvergleich mit einem in öffentlicher Hand befindlichen Vergleichsfoto (Passfoto, Führerscheinfoto) versucht werden, die Identität des Fahrzeugführers zu ermitteln.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • Rechtsprechung: Zu den Anforderungen an die Täter-Identifizierung durch Lichtbildbeweis

  • Rechtsprechung: Keine Verjährungsunterbrechung durch richterliche Vernehmung des Halters auf Grund eines Radarfotos

  • BGH v. 19.12.1995:
    Grundsatzurteil zu den Anforderungen an die Täter-Identifizierung durch Lichtbildbeweis

  • BayObLG v. 13.12.1996:
    Einem Beweisantrag auf Zeugenvernehmung, um das Foto zu widerlegen, muss stattgegeben werden.

  • OLG Hamm v. 02.09.2004:
    Die Bezugnahme auf ein beweisgeeignetes Foto ist im Urteil auch bei Einholung eines anthropologischen SV-Gutachten nötig.

  • OLG Hamm v. 28.09.2004:
    Der Tatrichter darf zur Identifizierung des Betroffenen als Täter eines Verkehrsverstoßes auf ein geeignetes Foto verweisen. Ist das Foto uneingeschränkt geeignet, sind in der Regel keine weiteren Ausführungen erforderlich.

  • OLG Hamm v. 13.05.2005:
    Bestehen an der Eignung eines Lichtbildes als Grundlage für eine Identifizierung des Fahrers Zweifel, muss der Tatrichter im Urteil nähere Angaben zur Feststellung der Identität machen und insbesondere darlegen, warum er trotz der schlechten Qualität des Bildes den Verurteilten als Fahrer hat identifizieren können. Wird zur Identifizierung ein anderes Foto herangezogen, muss eine konkrete Beschreibung und ein Vergleich des Verurteilten mit dem bei dem Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbild abgebildeten Fahrer vorgenommen werden.

  • KG Berlin v. 16.01.2006:
    Stützt der Tatrichter seine Überzeugung von der Fahrereigenschaft des Betroffenen auf ein bei der Akte befindliches Foto, so müssen die Urteilsgründe entweder Ausführungen zu der Qualität der Aufnahme oder eine prozessordnungsgemäße Verweisung auf das Foto enthalten.

  • OLG Düsseldorf v. 08.12.2006:
    Bei der Bezugnahme auf ein Radarfoto oder andere Abbildungen in den Akten drängt sich als kürzeste und deutlichste Form der Verweisung auf, die Vorschrift des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO anzuführen und ihren Wortlaut zu verwenden. Macht der Tatrichter von der Möglichkeit, auf das Radarfoto zu verweisen, nicht deutlich und zweifelsfrei Gebrauch, so muss er in den Urteilsgründen aussagekräftige charakteristische (individuelle) Merkmale feststellen, anhand derer Gesichter typischerweise und nach der jedermann zugänglichen Erfahrung mit großer Sicherheit intuitiv (wieder)erkannt werden.

  • OLG Hamm v. 28.09.2007:
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt in den Fällen der Identitätsfeststellung des Betroffenen anhand eines bei einem Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbildes eine gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG prozessordnungsgemäße Verweisung auf das bei den Akten befindliche Lichtbild, wenn das Foto so deutlich ist, dass es zur Identifizierung des Betroffenen uneingeschränkt geeignet ist.

  • OLG Bamberg v. 21.04.2008:
    Bei der Identifizierung eines Betroffenen anhand von Lichtbildern sind der freien Beweiswürdigung durch den Tatrichter Grenzen gesetzt. Je nach Qualität und Inhalt der Beweisfotos können sich ein Vergleich mit dem in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen und der Schluss auf seine Täterschaft von vornherein als schlechterdings unmöglich erweisen. Sieht der Tatrichter den Betroffenen in einem solchen Fall trotzdem aufgrund der Beweisfotos als überführt an, ist dies rechtsfehlerhaft und das Urteil kann insoweit im Rechtsbeschwerdeverfahren mit der Sachrüge beanstandet werden. Deshalb müssen die Urteilsgründe so gefasst werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht prüfen kann, ob die Beweisfotos überhaupt zur Identifizierung einer Person geeignet sind.

  • OLG Brandenburg v. 24.06.2010:
    Die Urteilsgründe müssen bei Identifikation des Fahrers durch ein Messfoto so gefasst sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht prüfen kann, ob das Belegfoto überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen. Hierzu kann es ausreichend sein, dass in den Urteilsgründen auf das in der Akte befindliche Foto gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG Bezug genommen wird, wodurch das Foto zum Bestandteil der Urteilsgründe wird und vom Rechtsbeschwerdegericht dann zur Prüfung der Frage, ob es als Grundlage einer Identifizierung tauglich ist, selbst in Augenschein genommen werden kann. Macht der Tatrichter von dieser Möglichkeit Gebrauch und ist das Foto zur Identifizierung uneingeschränkt geeignet, so sind darüber hinausgehende Ausführungen zur Beschreibung des abgebildeten Fahrzeugführers entbehrlich. Sieht der Tatrichter von der Verweisung gemäß § 267 StPO ab, so genügt es weder, wenn er das Ergebnis seiner Überzeugungsbildung mitteilt, noch wenn er die von ihm zur Identifizierung herangezogenen abstrakten Merkmale auflistet. Vielmehr muss er dem Rechtsmittelgericht, dem das Foto dann nicht als Anschauungsobjekt zur Verfügung steht, durch eine entsprechend ausführliche Beschreibung die Prüfung ermöglichen, ob es für eine Identifizierung geeignet ist. In diesem Fall muss das Urteil Ausführungen zur Bildqualität, dabei insbesondere zur Bildschärfe, enthalten und die abgebildete Person oder jedenfalls mehrere Identifikationsmerkmale in ihren charakteristischen Eigenschaften so präzise beschreiben.

  • OLG Rostock v. 06.07.2010:
    Die Verwertbarkeit von Messfotos ist durch den Senat auch bereits für Geschwindigkeits-Messgeräte entschieden worden (vgl. Senatsbeschluss vom 2.03.2010 - 2 Ss (OWi) 15/10 I 38/10 - dort: TRAFFIPAX TraffiPhot-S). Einer gesonderten Entscheidung für das hier verfahrensgegenständliche Messverfahren eso ES 3.0 bedarf es nach Bewertung des Senates nicht. Soweit das Messfoto hier durch Lichtschranken, bei dem stationären Verfahren TRAFFIPAX TraffiPhot-S durch Sensoren in der Fahrbahn, ausgelöst wird, handelt es sich jeweils um "verdachtsabhängige" Messverfahren. Dass die Auslösung des Fotos nicht für jedes betroffene Fahrzeug durch den Messbeamten gesondert veranlasst wird, sondern auf einer vorab erfolgten Einstellung des Gerätes auf einen bestimmten Geschwindigkeitsgrenzwert beruht und automatisch erfolgt, ist unerheblich. Insoweit fehlt es nicht an einer konkret-individuellen Ermittlungsentscheidung. Denn diese wurde bereits im Vorfeld durch die Einrichtung und Schaffung der technischen Voraussetzungen, dass ein Foto ausschließlich und jedes Mal bei Überschreiten eines bestimmten Geschwindigkeitswertes ausgelöst wird, getroffen.




Verfassungswidrigkeit von Fotoaufnahmen? - nach oben -
  • Verfassungswidrigkeit und Verwertungsverbot von Videoaufzeichnungen?

  • AG Eilenburg v. 22.09.2009:
    Eine Aufzeichnung des Verkehrsteilnehmers jeglicher Artist nach Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Eingriff in das Recht auf die informationelle Selbstbestimmung. Auch in vergleichbaren Fällen geständiger Täter müssen die Verfahren eingestellt werden, da es ansonsten nicht hinzunehmen wäre, dass die Täter, die von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen oder die Tat bestreiten, gegenüber geständigen und reumütigen Tätern einen rechtlichen Vorteil erlangen.

  • AG Grimma v. 22.10.2009:
    Über den vom Verfassungsgericht entschiedenen Fall der Videoaufzeichnung hinaus gelten die vom BVerfG aufgestellten Grundsätze nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch für jede Art von Verkehrsverstößen, bei denen eine Identifizierung des Fahrers nur mittels eines Tatbildes möglich ist, d.h. auch für Geschwindigkeitsmessungen, dh. sowohl stationäre wie mobile Messungen. Auch in diesen Fällen müssen die Ausführungen des BVerfG Anwendung finden. Auch diese Aufzeichnungen werden technisch fixiert als Beweismittel und dienen der Identifizierung des Fahrzeuges und des Fahrers. Dass die Ausführungen des Verfassungsgerichts nur für Daueraufzeichnungen und/oder Aufzeichnungen u.a. Unschuldiger gelten sollten, ist aus den Entscheidungsgründen des Verfassungsgerichts nicht erkennbar. § 100h StPO ist keine geeigneter Rechtsgrundlage für Geschwindigkeitsmessfotos.

  • AG Eilenburg v. 28.10.2009:
    Zur Überzeugung des Gerichte kann § 100h Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 StPO jedoch nicht die zutreffende Ermächtigungsgrundlage für laufende Verkehrsüberwachung sein, die Anwendung der auf dieser Vorschrift beruhenden Ermittlungsmaßnahmen erfordert immer eine vorherige Abwägung und Verhältnismäßigkeitsprüfung. Da die Fotoaufnahme rein technisch ohne Eingriff eines Menschen erfolgt, ist sie auch völlig verdachtsunaabhängi, denn eine Kamera kann keinen Verdacht haben. Es besteht ein Beweisverwertungsgebot für laufende Verkehrsüberwachung, auch wenn das Tatfoto erst nach einer maschinell errechneten Geschwindigkeitsüberschreitung ausgelöst wird.

  • AG Herford v. 08.12.2010:
    Es liegt ein rechtswidriges Verwaltungshandeln vor, wenn die Polizei oder die Ordnungsbehörden Geschwindigkeitsübertretungen allein oder hauptsächlich aus fiskalischen Gründen, aus Gründen einer „Pensenbeschaffung“ oder zur Erfüllung statistischer Vorgaben durchführen, wenn keine Gefahrenstellen vorliegen oder wenn ansonsten die verbindlichen verwaltungsinternen Richtlinien solche Maßnahmen nicht erfassen. Die Folgen eines solchen rechtswidrigen Verwaltungshandelns sind bisher jedoch noch nicht geklärt, insbesondere ist nicht gesetzlich geklärt, ob aus einem Beweiserhebungsverbot ein Beweisverwertungsverbot folgt. Es ist festzustellen, dass es für die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten, die auf Bildaufnahmen gestützt werden, keine ausreichenden Regelungen durch Gesetze oder Rechtsverordnungen gibt, in denen auf die spezifischen Verhältnisse des Straßenverkehrsrechts eingegangen wird.




Pass- oder Ausweisfotovergleich: - nach oben -


Täterschaftsbeweis durch Videoaufzeichnung: - nach oben -


Beweisantrag: - nach oben -
  • OLG Hamm v. 06.08.2009:
    Die in einem Antrag aufgestellte Behauptung („Zwischen dem Betroffenen und der auf dem als Beweismittel dienenden Frontfoto nur teilweise erkennbaren Person besteht keine Identität“) benennt das Beweisziel und keine Beweistatsache. Ob die fragliche Identität besteht oder nicht, ist ein Schluss, der sich aus einem Vergleich zwischen Foto und Betroffenem sowie den darauf erkennbaren Merkmalen ergibt. Diesen Schluss hat das Gericht zu ziehen (§ 261 StPO). Ein Sachverständiger kann insoweit nur unterstützend tätig werden und dem Tatrichter die Sachkunde vermitteln, die er ggf. selbst nicht besitzt. In einem Beweisantrag müssen daher als Anknüpfungstatsachen einzelne unterscheidende morphologische Merkmale genannt werden.

  • OLG Celle v. 31.08.2010:
    Die Ablehnung eines Beweisantrags des Betroffenen auf Vernehmung seines Bruders, der nach dem Vortrag des Betroffenen Fahrzeugführer zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung gewesen sei und der ihm "wie ein Ei dem anderen" ähnele, mit der Begründung, der Betroffene sei aufgrund des bei der Messung gefertigten Lichtbildes identifiziert und die Beweiserhebung damit nicht erforderlich, verletzt den Betroffenen in seinem Beweisantragsrecht.




Sonstiges: - nach oben -