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Themen zum Bußgeldverfahren
- Bußgeldurteile
- Rechtsbeschwerde
- Strafurteile
Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen
In Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten findet eine Überprüfung von Entscheidungen des Amtsgerichts nur in sehr eingeschränktem Umfang durch das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statt.
Nur wenn ein Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder wenn die verhängte Geldbuße mindestens 250,00 € beträgt oder eine Fahrverbot festgesetzt wurde, ist die Rechtsbeschwerde ohne weiteres zulässig.
In allen anderen Fällen muss sie auf gesondert zu stellenden Antrag vom Rechtsbeschwerdegericht zugelassen werden.
Gliederung:
Allgemeines: - nach oben -
- Voraussetzungen für die Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen
- Urteilsanforderungen im Bußgeldverfahren
- Urteilsanforderungen im Strafverfahren
- BGH v. 14.09.2004:
Die Einzelrichter-Entscheidung beim OLG ist nach der Neufassung des § 80 a OWiG der Regelfall in der Rechtsbeschwerdeinstanz.
- OLG Jena v. 15.02.2008:
Die Gründe eines Urteils im Bußgeldverfahren müssen so beschaffen sein, dass dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung der richtigen Rechtsanwendung möglich ist. Es ist nicht ausreichend, wenn das Urteil nicht erkennen lässt, ob und wie sich der Betroffene in der Hauptverhandlung geäußert oder ob er von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat, und wenn unklar bleibt, ob der Tatrichter einer etwaigen Einlassung gefolgt ist oder sie für widerlegt angesehen hat.
- OLG Brandenburg v. 09.01.2009:
Wird mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die versäumte Handlung nicht in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form vorgenommen, ist das Wiedereinsetzungsgesuch insgesamt unzulässig. Wurde die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist versäumt, muss das Wiedereinsetzungsgesuch eine von einem Rechtsanwalt unterschriebene Rechtsbeschwerdebegründung enthalten.
- OLG Hamm v. 02.03.2009:
Stützt der Betroffene seinen Wiedereinsetzungsantrag auf die Nichtgewährung von Akteneinsicht, so hat er für jede der erhobenen Verfahrensrügen ausreichend darzulegen, dass er durch die fehlende Akteneinsicht an einer ordnungsgemäßen Begründung gehindert war. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen kann ausnahmsweise nur dann erfolgen, wenn dem Verteidiger des Beschwerdeführers trotz angemessener Bemühungen vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist bzw. der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist keine Akteneinsicht gewährt wurde und Verfahrensrügen nachgeschoben werden sollen, die ohne Aktenkenntnis nicht begründet werden können.
- OLG Hamm v. 05.03.2009:
Da das Amtsgericht gegen den Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von nicht mehr als 100,00 € verhängt hat, ist die Rechtsbeschwerde wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren grundsätzlich nicht zuzulassen (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Eine Ausnahme besteht dann, wenn in dem mit der Verfahrensrüge geltend gemachten Umstand eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gesehen werden könnte (§ 80 Abs. 1. Nr. 2 OWiG). Dazu genügt nicht, dass der Betroffene vorträgt, es sei einem Beweisantrag nicht nachgegangen worden.
- OLG Hamm v. 11.08.2009:
Wenn das Amtsgericht gegen den Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von nicht mehr als 100,00 € verhängt hat, ist die Rechtsbeschwerde wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren grundsätzlich nicht zuzulassen (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Eine vom Betroffenen erhobene Aufklärungsrüge ist bereits aus diesem Grund unzulässig. Eine Ausnahme besteht dann, wenn in dem mit der Verfahrensrüge geltend gemachten Umstand eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gesehen werden könnte (§ 80 Abs. 1. Nr. 2 OWiG). Denn nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen der Versagung des rechtlichen Gehörs, welches ein Prozessgrundrecht nach Artikel 103 Abs. 1 GG darstellt, gerade geboten.
Zur Fortbildung des Rechts: - nach oben -
Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung: - nach oben -
- OLG Hamm v. 04.01.2006:
Zu den Voraussetzungen der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
Urteil ohne Gründe: - nach oben -
- OLG Brandenburg v. 14.01.2009:
Allein die Tatsache, dass das Amtsgericht von einer Begründung des Urteils in einer Bußgeldsache abgesehen hat, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen haben, führt noch nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde. Vielmehr muss auch in einem solchen Fall die Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen erfolgen, nach denen die Rechtsbeschwerde zuzulassen ist. Die Ansicht, dass bei Fehlen der Urteilsgründe die Rechtsbeschwerde stets zuzulassen sei, da die Zulassungsvoraussetzungen nur an Hand der Urteilsgründe überprüft werden könnten, ist unzutreffend.
Überprüfung der Verfahrensvoraussetzungen (z. B. Verjährung): - nach oben -
- OLG Rostock v. 02.11.2004:
Zwar ist grundsätzlich auch im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen, ob die Verfahrensvoraussetzungen vorliegen. Jedoch kann das Rechtsbeschwerdegericht dies nur, wenn die Rechtsbeschwerde zulässig und ordnungsgemäß erhoben ist.
- OLG Hamm v. 12.05.2005:
Der Einwand der Verfolgungsverjährung bereits vor Erlass des angefochtenen Urteils ist im Zulassungsverfahren nur dann zu prüfen, wenn es geboten ist, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, um zur Frage der Verjährung ein klärendes Wort zu sprechen.
- OLG Hamm v. 04.01.2006:
Die Überprüfung der Verjährung durch das Rechtsbeschwerdegericht setzt die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde voraus.
- OLG Brandenburg v. 20.02.2007:
Mit wirksamer und rechtzeitiger Rücknahme des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid tritt für das gerichtliche Verfahren ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis ein. Ein dennoch ergangenes Urteil ist zwar unzulässig ergangen, jedoch ist im Verfahren über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist dieser Fehler vom Rechtsbeschwerdegericht nicht zu überprüfen, solange die Rechtsbeschwerde nicht aus sonstigen Gründen zugelassen wurde.
Verfahrensrüge: - nach oben -
- OLG Rostock v. 02.11.2004:
Die Rechtmäßigkeit der Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG kann nur mit einer zulässig erhobenen Verfahrensrüge geprüft werden. Wird mit der Verfahrensrüge geltend gemacht, das Gericht habe zu Unrecht den Antrag des Betroffenen auf Entbindung von der Anwesenheitspflicht abgelehnt, bedarf es der genauen Darlegung der Einzelumstände, insbesondere aus welchen Gründen von der Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung kein Beitrag zur Sachaufklärung zu erwarten war. Generell muss dargelegt werden, ob überhaupt die Voraussetzungen einer Entbindung gemäß § 73 Abs. 2 OWiG vorlagen.
- OLG Hamm v. 28.09.2004:
Wird die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages gerügt, so müssen außer dem Inhalt des Antrags (Beweistatsache und Beweismittel) auch der Inhalt des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses und insbesondere die Tatsachen mitgeteilt werden, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit des angegriffenen Beschlusses ergeben soll.
- OLG Hamm v. 11.11.2009:
Die Rechtswidrigkeit der Videoabstandsmessung nach dem Verfahren VKS 3.0 und der Verstoß gegen ein daraus resultierendes Beweisverwertungsverbot sind in der Rechtsbeschwerde mit einer Verfahrensrüge geltend zu machen.
- OLG Koblenz v. 24.03.2011:
Zur ordnungsgemäßen Begründung einer auf die Verletzung des § 261 StPO gerichteten Verfahrensrüge, im Urteil sei ein Schriftstück verwertet worden, das nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sei, gehört nicht nur die Behauptung, die Urkunde sei nicht verlesen worden, sondern auch die Darlegung, dass das Schriftstück nicht in sonst zulässiger Weise zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden ist, wobei der Umfang des erforderlichen Tatsachenvortrages von den prozessualen Umständen des Einzelfalles abhängt. Im Ordnungswidrigkeitenverfahren ist der Begründungsaufwand für eine entsprechende Verfahrensrüge an den zusätzlichen prozessualen Möglichkeiten für die Einführung von Schriftstücken gemäß § 78 Abs. 2 OWiG zu messen. Schlüssig ist die Rüge hier nur dann erhoben, wenn sie die Unterlassung aller prozessual möglichen Wege der Einführung des Schriftstückes konkret behauptet.
Rechtliches Gehör: - nach oben -
- OLG Hamm v. 24.09.2009:
Bei einem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs muss der Betroffene substantiiert darlegen, was er im Falle seiner Anhörung geltend gemacht hätte.
- OLG Hamm v. 16.10.2009:
Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass einerseits dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich dem Gericht gegenüber zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen und soll andererseits das Gericht dazu verpflichten, seine Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Um die Zulässigkeit einer Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu begründen, müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen so genau bezeichnet und vollständig angegeben werden, dass das Beschwerdegericht schon anhand des Zulassungsantrages ohne Rückgriff auf die Akten prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, falls die behaupteten Tatsachen zutreffen. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn die Entscheidung auf einem Verfahrensfehler beruht, der seinen Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages des Betroffenen hat, und wenn durch sie zugleich das unabdingbare Maß verfassungsrechtlich verbürgten rechtlichen Gehörs verkürzt wird.
- OLG Düsseldorf v. 04.04.2011:
Begründet der Betroffene seinen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, die darauf gestützt wird, dass das Amtsgericht den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ohne Verhandlung zur Sache nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen hat, obwohl die Hauptverhandlung nach Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 OWiG in Abwesenheit des Betroffenen hätte durchgeführt werden müssen, ist darzulegen, welcher Sachvortrag, der nach § 74 Abs. 1 Satz 2 OWiG in die Hauptverhandlung einzuführen gewesen wäre, infolge der Einspruchsverwerfung unberücksichtigt geblieben sind.
Fristbeginn für die Rechtsbeschwerdebegründung: - nach oben -
- OLG Bamberg v. 18.10.2005:
Im Falle der Abwesenheit des Betroffenen bei der Verkündung des Beschlusses nach § 72 OWiG oder des Urteils (§ 79 IV OWiG) beginnt die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist mit Ablauf des Tages der Einlegungsfrist und nicht erst am Tag danach.
- Kuckuck NZV 2006, 323:
Anmerkung zu OLG Bamberg ((Beschl. v. 18.10.2005 - 2 Ss OWi 1099/05)
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