Vorfahrtregel "rechts vor links" - Vorrang - Vorrecht - Nebenstraßen - verkehrsberuhigter Bereich - abgesenkter Bordstein - Unfall - Parkplatz
 

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Die Vorfahrtregel "rechts vor links"


Gem. § 8 StVO hat an Kreuzungen und Einmündungen generell Vorfahrt, wer von rechts kommt, es sei denn, dass das Vorfahrtrecht durch Verkehrszeichen (Z. 205, 206, 301, 306) gesondert geregelt ist, oder dass es sich bei der von rechts einmündenden oder kreuzenden Straße nur um einen Feld- oder Waldweg handelt. Auch der aus einem verkehrsberuhigten Bereich kommende Fahrzeugführer sowie derjenige, der über einen abgesenkten Bordstein in eine Straße einfährt, kann die Rechts-vor-Links-Regel nicht für sich in Anspruch nehmen.

Allerdings ergeben sich vielfache Unklarheiten und Probleme durch die Frage der Anwendbarkeit der Vorfahrtregeln auf Parkhäuser, Parkplätze, Firmen- und Betriebsgelände usw., die durch die Rechtsprechung recht unterschiedlich gelöst werden.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • Abgesenkter Bordstein

  • Verkehrsberuhigter Bereich

  • Zum Fahrverhalten des Vorfahrtberechtigten bei Annäherung an eine Rechts-Vor-Links-Kreuzung (sog. "halbe Vorfahrt")

  • Vorfahrt bei Feld- und Waldwegen

  • BGH v. 21.05.1985:
    Zur Geltung des Vertrauensgrundsatzes zu Gunsten eines Kradfahrers, dessen Sicht vor einer Straßenkreuzung, für die die Vorfahrt nicht besonders geregelt ist, nach links behindert, nach rechts aber frei ist.

  • OLG Koblenz v. 13.02.2006:
    An einer Kreuzung von Weinbergswegen abseits der dem Durchgangsverkehr dienenden Straßen, an der die Regelung "Rechts vor Links" gilt, müssen die Verkehrsteilnehmer auch den von links kommenden Verkehr im Auge haben. Eine solche Örtlichkeit verleitet dazu, mit dem Auftauchen anderer Verkehrsteilnehmer nicht zu rechnen.

  • AG Wolfenbüttel v. 02.03.2007:
    Wer beim Linksabbiegen trotz Vorfahrt eine Kurve schneidet, verstößt gegen das Rechtsfahrgebot nach § 3 Abs. 2 StVO. Der Führer eines Vorfahrt gewährenden Fahrzeugs an einer "Rechts-vor-Links-Einmündung" darf darauf vertrauen, dass ein linksabbiegender Vorfahrtsberechtigter nicht die Fahrbahn schneidet.

  • LG Saarbrücken v. 10.07.2009:
    Bei der sog. halben Vorfahrt darf der vorfahrtsberechtigte Verkehrsteilnehmer zwar grundsätzlich darauf vertrauen, dass auch ein für ihn nicht sichtbarer Verkehrsteilnehmer sein Vorfahrtsrecht beachten werde. Dies gilt jedoch an Kreuzungen mit nicht gesondert geregelter Vorfahrt nur unter der Voraussetzung, dass er die kreuzende Straße nach rechts zur Beurteilung seiner eigenen Wartepflicht gegenüber dem von dort kommenden Verkehr rechtzeitig und weit genug einsehen kann. Der sich von links nähernde Wartepflichtige darf seinerseits vertrauen, dass der ihm gegenüber Berechtigte selbst seiner Wartepflicht nachkommt, so dass bei einer Kollision zwischen beiden den Berechtigten eine Mithaftung treffen kann. Eine höhere, evtl. auch alleinige Haftung des Wartepflichtigen kommt allerdings dann in Betracht, wenn der vom Vorfahrtberechtigten unter Beweisantritt geschilderte Unfallhergang zutrifft, dass der Wartepflichtige mit völlig unangemessener Geschwindigkeit in die Kreuzung gefahren sei, während der Vorfahrtberechtigte zunächst angehalten habe, um den von rechts kommenden Verkehr zu beobachten, und dann vorsichtig und langsam angefahren sei.

  • LG Bonn v. 21.02.2011:
    Dient ein Fahrweg der Erschließung der an seinen beiden Seiten gelegenen Parkplätze und ist er optisch nicht als Durchfahrtstraße gestaltet, dann gilt auf ihm beim Zusammentreffen mit einer funktional gleichartigen und gleichartig gepflasterten Fahrfläche die Vorfahrtregel rechts vor links.

  • OLG München v. 03.03.2011:
    Bei einem Weg, welcher als gemeinsamer Geh- und Radweg (Zeichen 240 nach Anlage 2 zur StVO) und einem Zusatzschild für landwirtschaftlichen Verkehr gekennzeichnet ist, handelt es sich um keinen Feld- oder Waldweg im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StVO. Es gilt vielmehr die Regelung rechts vor links. Es entspricht der herrschenden Meinung, dass der Begriff "Feld- oder Waldweg" sich allein nach dem äußeren Anschein (Beschaffenheit) und nicht nach der Verkehrsbedeutung richtet. Ist der Charakter eines solchen Weges nicht sofort richtig einzuschätzen, erhöhen sich die Sorgfaltsanforderungen des Benutzers, so dass es zu einer Mithaftungsquote von einem Drittel kommen kann.

  • OLG Karlsruhe v. 12.01.2012:
    Bei einer Vorfahrtsverletzung an einer Einmündung, an der die Regel "rechts vor links" gilt, haftet der Wartepflichtige in der Regel allein, wenn eine Pflichtverletzung des Vorfahrtsberechtigten nicht vorliegt bzw. nicht nachgewiesen ist. Zu Gunsten des Vorfahrtsberechtigten gilt der so genannte Vertrauensgrundsatz; das heißt, er darf normalerweise darauf vertrauen, dass ein Fahrzeug, das sich von links nähert, rechtzeitig vor der Einmündung anhalten wird. Den Vorfahrtsberechtigten trifft kein Vorwurf, wenn er in der Zeit unmittelbar vor der Kollision nicht nach links schaut, weil er seinerseits den Vorrang von Fahrzeugen berücksichtigen muss, die sich eventuell aus der anderen Richtung - aus seiner Sicht von rechts - der Einmündung nähern.




"Rechts vor Links" auf Parkflächen? - nach oben -


Vorfahrt bei durchgehend auf dem Niveau der Fahrbahn liegendem Gehweg: - nach oben -
  • Abgesenkter Bordstein

  • OLG Koblenz v. 19.09.2005:
    Von einer Bordsteinabsenkung kann nur gesprochen werden, wo eine höherliegende Umgebung vorhanden ist. Ein durchgehend auf gleichem Niveau wie die daneben liegende Fahrbahn angeordneter Gehweg unterfällt dem Begriff des „abgesenkten Bordsteins“ auch bei großzügiger Auslegung unter Einbeziehung des Schutzgedankens des § 10 StVO nicht mehr. Es gilt die Regel "rechts vor links".




Abbiegen nach rechts: - nach oben -
  • "Rechts vor Links" beim Rechtsabbiegen

  • LG Berlin v. 05.02.2009:
    Wer nach rechts in eine gleichberechtigte Straße abbiegen will, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit erkennen lassen, dass er warten wird. Er darf nur weiterfahren, wenn er übersehen konnte, dass er den ihm aus der anderen Straße Entgegenkommenden, der die Vorfahrt hat, weder gefährdete noch wesentlich behindert. Kann er das nicht übersehen, weil die Straßenstelle unübersichtlich war, so darf er sich nur vorsichtig in die Einmündung hineintasten, bis er die Übersicht hat. Im Fall eines Zusammenstoßes spricht gegen ihn der Beweis des ersten Anscheins. Kann er diesen nicht widerlegen, haftet er voll.






"Rechts vor Links" untereinander bei zwei nebeneinander in eine Vorfahrtstraße einmündende Nebenstraßen: - nach oben -
  • OLG Stuttgart v. 17.12.1993:
    Zur Vorfahrtregel "Rechts vor Links" bei zwei nebeneinander in eine Vorfahrtstraße einmündende Nebenstraßen.

  • OLG Hamm v. 07.05.1996:
    Haftungsverteilung bei zwei nebeneinander in eine Vorfahrtstraße mit abknickender Vorfahrt einmündende Nebenstraßen, wenn der Vorfahrtberechtigte in eine der beiden Nebenstraßen abbiegt.




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