Aufbauseminar
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Fahrerlaubnis-Themen
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Probezeit
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Punktsystem
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Tattagsprinzip
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Tilgungsreife Eintragungen
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Verjährung von Ordnungswidrigkeiten
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Verwertungsverbote
Tilgungsfristen für die Eintragungen im Verkehrszentralregister (VZR) und Verwertungsverbote
Es gibt zwei für das Verkehrsrecht wichtige zentrale Register, das Bundeszentralregister (BZR) und das
Verkehrszentralregister (VZR). Im BZR werden alle strafrechtlichen Verurteilungen eingetragen. Alle Ordnungswidrigkeiten und verkehrsrechtlichen Strafverurteilungen sowie Führerschein- und Fahrerlaubnismaßnahmen im weitesten Sinne werden im Verkehrszentralregister vermerkt. Die Eintragungen im VZR werden nach dem sog.
Punktsystem zusätzlich mit Punkten bewertet.
Entscheidungen über den Entzug der Fahrerlaubnis aus der Zeit vor dem 01.01.1999 dürfen längstens zehn Jahre lang verwertet werden, wobei die Frist mit der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beginnt, vgl. §
65 Abs. 9 StVG i.V.m. §
29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 StVG. Allerdings ist dies in der Verwaltungsrechtsprechung sehr strittig.
Bei Entscheidungen nach dem 01.01.1999 ist noch die Anlaufhemmung von längstens 5 Jahren zu berücksichtigen, sofern vor Ablauf dieses Zeitraums keine neue Fahrerlaubnis erteilt wurde, so dass es zu einer Verwertung von noch nicht tilgungsreifen Eintragungen bis zu 15 Jahren kommen kann.
Gliederung:
Allgemeines:
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- Erläuterungen zum Verwertungsverbot
- Aufschub des Fristbeginns für die Tilgung um bis zu 5 Jahren (Anlaufhemmung)
- Zur Neuregelung der Anlaufhemmung ab 01.02.2005
- BVerwG v. 17.12.1976:
Das Verkehrszentralregister hat die bis zu seiner Einrichtung als Zentralkartei des Kraftfahrt-Bundesamtes im Jahre 1957 bestehenden örtlichen und regionalen sogenannten Verkehrssünderkarteien ersetzt. Es ist die allein maßgebende Erfassungs- und Auskunftsstelle der für die Belange der Verkehrssicherheit bedeutsamen gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Entscheidungen.
- BVerwG v. 12.07.2001:
Maßgeblich für das Verwertungsverbot tilgungsreifer Eintragungen ist das zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Fahrerlaubnisrecht.
- OVG Lüneburg v. 27.10.2000:
Zur sog. Abwägungstheorie bezüglich Verwertungsverboten aus verschiedenen Rechtskreisen
- OVG Münster v. 27.12.2005:
Die Regelung über die erweiterte Ablaufhemmung von Tilgungsfristen kann dazu führen, dass nach dem Inkrafttreten dieser Regelung am 1. Februar 2005 Verkehrsverstöße wieder berücksichtigt werden können, bezüglich derer bereits zuvor die Tilgungsreife eingetreten war. Die zwischenzeitliche Tilgungsreife von Verkehrsverstößen kann in solchen Fällen aber dazu führen, dass nach den Bestimmungen über das abgestufte Sanktionensystem (§ 4 Abs 5 StVG) eine Punktereduzierung erfolgen muss.
- VG Schleswig v. 03.04.2006:
Die Neuregelung der Tilgungsbestimmungen zum Verkehrszentralregister mit Wirkung zum 01.02.2005 verstoßen nicht gegen Rückwirkungsverbot oder Vertrauensschutzgebot des Grundgesetzes.
- VG Saarlouis v. 26.11.2010:
Nach dem Gesetzeswortlaut des § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG haben alle im Verkehrszentralregister eingetragenen Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 StVG tilgungshemmende Wirkung, also auch unanfechtbare Versagungen einer Fahrerlaubnis. Ist die Fahrerlaubnis wegen wiederholter Trunkenheitsfahrten entzogen worden, so ist bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis die Anordnung der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) und d) FeV solange zulässig, wie dieses Fehlverhalten nach Maßgabe der gesetzlichen Tilgungs- und Verwertungsbestimmungen, insbesondere nach § 29 StVG, keinem Verwertungsverbot unterliegt.
Keine Verwertung von tilgungsreifen Voreintragungen während der Überliegefrist:
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Tilgungshemmung / Anlaufhemmung bei Altfällen vor dem 01.01.1999:
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- BVerwG v. 12.07.2001:
Die Höchstdauer für die Verwertung bei den Übergangsfällen beträgt 10 Jahre.
- VGH Saarland v. 24.05.2004:
Auch bei Übergangsfällen (vor dem 1.1.1999) gilt die 5-jährige Tilgungshemmung; die Verwertung der Vorfälle ist 15 Jahre lang möglich.
- OVG Thüringen v. 21.02.2005:
Bei Übergangsfällen (vor dem 1.1.1999) gilt die 5-jährige Tilgungshemmung nicht; Verwertung ist höchstens 10 Jahre lang möglich.
- BVerwG v. 09.06.2005:
Auch bei Übergangsfällen (vor dem 1.1.1999) gilt die 5-jährige Tilgungshemmung; die Verwertung der Vorfälle ist 15 Jahre lang möglich (Bestätigung von OVG Saarland v. 24.05.2004).
- VGH München v. 23.11.2005:
Auf "altrechtliche" Fristen ist im Rahmen des § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG die Regelung über die Anlaufhemmung nach § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG anzuwenden, so dass Alteintragungen bis zu eine Höchstdauer von 15 Jahren verwertbar bleiben.
- VG Augsburg v. 12.06.2008:
Entscheidungen über den Entzug der Fahrerlaubnis aus der Zeit vor dem 01.01.1999 dürfen längstens zehn Jahre lang verwertet werden, wobei die Frist mit der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beginnt, vgl. § 65 Abs. 9 StVG i.V.m. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 StVG.
- VGH München v. 10.02.2009:
Der Senat versteht die in § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG getroffene Übergangsregelung dahin, dass sich der Beginn der dort für die Verwertbarkeit vor dem 1. Januar 1999 ins Verkehrszentralregister eingetragener Entscheidungen bestimmten zehnjährigen Frist nach § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG richtet (BayVGH vom 6.8.2007 Az. 11 ZB 06.1818 m.w.N.).
- VGH Mannheim v. 20.03.2009:
Bei der Berechnung des Zehnjahreszeitraumes nach § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG sind sowohl § 29 Abs. 5 StVG (Anlaufhemmung) als auch § 29 Abs. 6 StVG (Ablaufhemmung) zu berücksichtigen.
- VGH Mannheim v. 18.11.2010::
Im Rahmen der Übergangsregelung des § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG bezüglich der weiteren Anwendung der alten Tilgungsfristen und der alten Verwertungsvorschrift des § 52 Abs. 2 BZRG findet auch die Bestimmung des § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG über die sog. Anlaufhemmung Anwendung, ohne dass hiergegen verfassungsrechtliche Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Rückwirkungsverbots bestehen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 09.06.2005 - 3 C 21.04 -).
- OVG Schleswig v. 14.04.2011:
Gem. § 65 Abs. 9 StVG werden die Entscheidungen, die vor dem 01.01.1999 im Verkehrszentralregister eingetragen worden sind, bis zum 01.01.2004 "nach den Bestimmungen des § 29 in der bis zu 1. Januar 1999 geltenden Fassung in Verbindung mit § 13a der Straßenverkehrszulassungsordnung" getilgt. Ferner dürfen die Entscheidungen "nach § 52 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes in der bis zum 31. Dezember geltenden Fassung verwertet werden, jedoch längstens bis zu dem Tag, der einer zehnjährigen Tilgungsfrist entspricht". Dieser Wortlaut des Gesetzes bezieht sich, worauf der Beklagte zutreffend hinweist, nicht lediglich auf die Zeitdauer sowohl der Tilgungs- wie auch der Verwertungsfrist, sondern ebenso auf die Berechnung des Fristbeginns gem. § 29 Abs. 5 StVG und auf die Voraussetzungen der Ablaufhemmung nach § 29 Abs. 6 StVG.
Tilgungshemmung und Überliegefrist Altfällen vor dem 01.02.2005::
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- VG Hamburg v. 17.04.2009:
Nach § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG hindern neue Verstöße innerhalb der Tilgungsfrist vorheriger, die in der 1jährigen Überliegefrist eingetragen werden, den Eintritt der Tilgungsreife der alten. Dies gilt auch, wenn die früheren Verstöße bereits aus der Zeit vor Inkrafttreten der Vorschrift zum 01.02.2005 resultieren.
Fiktive Vorverlegung des Tilgungsbeginns bei langer Verfahrensdauer?
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- VGH Mannheim v. 10.05.2011:
Die Ergreifung von Rechtsbehelfen gegen die Ahndung von mit Punkten im Verkehrszentralregister bewerteten Verkehrsordnungswidrigkeiten, ein dadurch verzögerter Rechtskrafteintritt und ein entsprechend späterer Anlauf der Tilgungsfrist fallen grundsätzlich in die Risikosphäre des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers. Ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine dem Gericht zuzurechnende Verzögerung des Rechtsbehelfsverfahrens gegen einen Bußgeldbescheid eine fiktive Vorverlegung des Anlaufs der Tilgungsfrist rechtfertigen kann, bleibt offen. Eine zwei Jahre nicht überschreitende Dauer eines solchen über zwei Instanzen geführten Rechtsbehelfsverfahrens gibt regelmäßig noch keinen hinreichenden Anlass für eine derartige Vorverlegung.
Berücksichtigung von Voreintragungen in Straf- und OWi-Verfahren:
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- OLG Karlsruhe v. 08.08.2005:
Eine Berücksichtigung von Voreintragungen im Verkehrszentralregister zum Nachteil des Betroffenen setzt voraus, dass die dort eingetragenen Verstöße vor der neu zu ahndenden Tat begangen wurden und dem Betroffenen die gegen ihn deshalb anhängigen Bußgeldverfahren auch bekannt waren.
- OLG Celle v. 05.08.2009:
Unterliegen Straftaten zwar grundsätzlich gem. § 29 Abs. 1 Nr. 3 StVG einer Tilgungsfrist von 10 Jahren, dürfen sie allerdings gem. § 29 Abs. 8 Satz 2 StVG nach dem Ablauf von 5 Jahren nur noch in Verfahren verwertet werden, die die Erteilung oder die Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben, so dürfen sie in einem Bußgeldverfahren nach dem Ablauf von 5 Jahren nicht mehr als Vorbelastung verwertet werden. Dieses Verwertungsverbot erstreckt sich auch auf zwischenzeitlich eingetragene Ordnungswidrigkeiten, die daher nach Ablauf von 5 Jahren für die Straftat ihrerseits nur noch der zweijährigen Tilgungshemmung unterliegen.
- OLG Düsseldorf v. 22.11.2010:
Gem. § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG dürfen getilgte Voreintragungen dem Betroffenen nicht mehr vorgehalten und zu seinem Nachteil verwertet werden. Dabei steht die Tilgungsreife der Tilgung gleich. Dabei werden Eintragungen von Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten - ausgenommen solcher nach § 24a StVG - spätestens nach fünf Jahren getilgt. Maßgebliche Berechnungszeitpunkte für den Beginn der Tilgungsfrist ist nach § 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG zum einen der Rechtskrafteintritt der Bußgeldentscheidung und zum anderen der Zeitpunkt der Überprüfung der Vorbelastungen durch das Tatgericht, also der Tag des Erlasses des tatrichterlichen Urteils. Liegt zwischen den beiden Daten ein über die absolute Tilgungsfrist von 5 Jahren hinausgehender Zeitraum, besteht ein Verwertungsverbot hinsichtlich der entsprechenden Eintragung.