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Ausfallschaden
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Dauer der Schadenregulierung - angemessene Regulierungsfrist
Zwar ist auch im Verkehrsunfallrecht eine Schadensersatzforderung sofort mit ihrer Entstehung fällig; jedoch können nicht die sonst geltenden Grundsätze hinsichtlich des Schuldnerverzuges unmodifiziert herangezogen werden.
Durch eine Mahnung mit Fristsetzung gerät ein regulierender Haftpflichtversicherer erst in Schuldnerverzug, wenn eine angemessene Regulierungsfrist vergangen ist. Diese angemessene Frist tritt dann an die Stelle des in einer Mahnung mit zu kurzer Fristsetzung genannten Termins.
Über die angemessene Länge der Regulierungsfrist bestehen keine Vorschriften und keine Einigkeit.
Das OLG Rostock (Beschluss vom 09.01.2001 - 1 W 338/98) hat hierzu erläutert:
"Im Schadensersatzrecht gilt allgemein, dass der Beklagte keinen Klageanlass gegeben hat, wenn ihm der Geschädigte nicht eine ausreichende Zeit zur Überprüfung der Forderung gegeben hat (Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 59. Aufl., § 93 Rn. 53). Im Haftpflichtprozess, insbesondere in Verkehrsunfallsachen, sind dabei andere Maßstäbe zu beachten als ansonsten; dies beruht auf den besonderen Verhältnissen beim Haftpflichtversicherer. Bei ihm kommen zahlreiche Schadensfälle zusammen. Er ist über den einzelnen Unfall aus eigenem Wissen nicht informiert, sondern muss sich in erster Linie darauf verlassen, was sein Versicherungsnehmer ihm an Informationen an die Hand gibt. Hinzu kommt, dass die Schadensfälle bei einer Versicherung über einen größeren Büroapparat abgewickelt werden müssen, was ebenfalls gewisse Mindestverzögerungen zur Folge hat (LG Aachen, ZfS 1983, 303). Schließlich liegt eine angemessene Ermittlungsfrist im Interesse der Gesamtheit aller pflichtversicherten Kfz-Halter, die über ihre Prämienleistungen die Unfallschäden im Ergebnis zu tragen haben (OLG Köln, VersR 1974, 268). Aus diesen Gründen muss von einem durch Verkehrsunfall Geschädigten mehr Geduld vor Erhebung einer Klage gegen den Versicherer erwartet werden, als im Falle einer Inanspruchnahme des unmittelbaren Schädigers (LG Aachen, ZfS 1983, 303). Wie die Prüfungsfrist zu bemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und richtet sich nach der Kompliziertheit des die Schadensersatzpflicht auslösenden Ereignisses und nach der Zusammensetzung und dem Umfang der geltend gemachten Ansprüche (OLG Frankfurt, OLG Report 1996, 77). Bei durchschnittlichen Verkehrsunfällen ist der Haftpflichtversicherung ein Prüfungszeitraum von etwa 4 bis 6 Wochen zuzugestehen (Becker/Böhme, Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden, 21. Aufl., H 5; 3 bis 4 Wochen: LG Aachen, a.a.O.; LG Bielefeld, ZFS 1988, 282; LG München, VersR 1973, 871)."
Andererseits darf sich ein Haftpflichtversicherer nicht darauf berufen, dass er vor Einsicht in die amtlichen Ermittlungsakten keine Regulierungsentscheidung zu treffen brauche.
Für die Versicherung kann eine Überschreitung einer angemessenen Frist u. a. die schwerwiegende Folge haben, dass ein in beengten finanziellen nicht vollkaskoversicherter Geschädigter solange Ausfallentschädigung verlangen kann, bis die Versicherung ihm einen für die Schadensbeseitigung ausreichenden Betrag zur Verfügung stellt.
Gliederung:
Allgemeines: - nach oben -
- OLG Saarbrücken v. 16.11.91:
Die gegnerische Versicherung hat kein Recht, mit der Regulierung des Schadens erst auf die Akteneinsicht zu warten.
- OLG Rostock v. 09.01.2001:
Ein Versicherer hat keinen Klageanlass gegeben, wenn ihm der Geschädigte nicht eine ausreichende Zeit zur Überprüfung der Forderung gegeben hat. Im Haftpflichtprozess, insbesondere in Verkehrsunfallsachen, sind dabei andere Maßstäbe zu beachten als ansonsten; dies beruht auf den besonderen Verhältnissen beim Haftpflichtversicherer. Aus diesen Gründen muss von einem durch Verkehrsunfall Geschädigten mehr Geduld vor Erhebung einer Klage gegen den Versicherer erwartet werden, als im Falle einer Inanspruchnahme des unmittelbaren Schädigers. Wie die Prüfungsfrist zu bemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und richtet sich nach der Kompliziertheit des die Schadensersatzpflicht auslösenden Ereignisses und nach der Zusammensetzung und dem Umfang der geltend gemachten Ansprüche. Bei durchschnittlichen Verkehrsunfällen ist der Haftpflichtversicherung ein Prüfungszeitraum von etwa 4 bis 6 Wochen zuzugestehen.
- OLG Saarbrücken v. 27.02.2007:
Dem Schuldner ist zur Regulierung eines Haftpflichtschadens eine angemessene Frist zur Prüfung von Grund und Umfang der Ersatzpflicht zuzubilligen, vor deren Ablauf er trotz einer vorherigen Mahnung nicht in Verzug gerät.
- OLG Düsseldorf v. 27.06.2007:
Bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen in Verkehrsunfallsachen muss dem Schädiger sowie der in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherung eine angemessene Zeit zur Prüfung des Anspruchs eingeräumt werden. Der Haftpflichtversicherer ist nicht verpflichtet, unbesehen und vorschnell Zahlungen zu leisten. Die Bemessung der Prüfungszeit hängt naturgemäß von den Umständen des Einzelfalles ab. Sie kann bei komplizierten Sachverhalten durchaus einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen; in Fällen durchschnittlicher Art wird ist verschiedentlich ein Zeitraum von vier bis sechs Wochen als notwendig und angemessen angesehen worden. Es entspricht der Billigkeit, dem Geschädigten die Kosten des von ihm schon 3 1/2 Wochen nach dem Unfall eingeleiteten Rechtsstreits aufzuerlegen.
- OLG Frankfurt am Main v. 14.08.2009:
Die in § 3a Nr. 1 PflVersG normierte Pflicht des Versicherers oder des Schadenregulierungsbeauftragten zur unverzüglichen Bearbeitung eines Schadensersatzbegehrens gewährt dem geschädigten Dritten keinen klagbaren Anspruch; sie begründet vielmehr eine Obliegenheit des Versicherers oder des Schadenregulierungsbeauftragten, bei deren Verletzung u.a. die in § 3a Nr. 2 PflVersG genannten Nachteile drohen. Eine begründete Antwort ist innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab Eingang des Schadensersatzantrags zu erteilen ist.
- OLG Stuttgart v. 21.04.2010:
Dem KfZ-Haftpflichtversicherer des Ersatzpflichtigen ist regelmäßig - d.h. selbst bei einfachen Sachverhalten- eine Bearbeitungsfrist von einigen Wochen einzuräumen. Wurden beide Unfallbeteiligte bei der Unfallaufnahme polizeilich verwarnt, ist dem Haftpflichtversicherer zuzubilligen, zunächst die Ermittlungsakten einzusehen. Eine Prüfungsfrist von vier Wochen ab Kenntnis des Unfalls stellt in einem solchen Fall eine Untergrenze dar. Vor Ablauf der dem Haftpflichtversicherer zustehenden Prüfungsfrist tritt kein Verzug ein, auch Prozesszinsen können vorher nicht beansprucht werden.
- OLG Stuttgart v. 26.04.2010:
Zwar ist der Schadensersatzanspruch eines Unfallgeschädigten sofort nach Schadensentstehung fällig, § 271 BGB. Solange und soweit ein Haftpflichtversicherer jedoch trotz ordnungsgemäßer Behandlung das Regulierungsbegehren eines Anspruchstellers nicht abschließend beurteilen kann, beruht das Nichtzahlen der Regulierungsleistung auf einem vom Schuldner nicht zu vertretenden Umstand mit der Wirkung, dass kein Verzug eintritt und auch keine Veranlassung zur Klagerhebung besteht. Insoweit ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei durchschnittlichen Verkehrsunfallsachen ein Prüfungszeitraum des Haftpflichtversicherers von 4 bis 6 Wochen abgewartet werden muss.
- OLG Koblenz v. 20.04.2011:
Dem nach einem Verkehrsunfall in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherer ist in durchschnittlichen Verkehrsunfällen regelmäßig eine Prüfungsfrist von vier bis sechs Wochen zuzubilligen, vor deren Ablauf keine Veranlassung zur Klageerhebung besteht. Wechselt während des Laufes der angemessenen Regulierungsfrist der Geschädigte von einer abstrakten Schadensberechnung zur konkreten, kann der Haftpflichtversicherer weitere Prüfungszeit in Anspruch nehmen.
- LG Köln v. 23.09.2011:
Im Schadensersatzrecht gilt allgemein, dass der Beklagte keinen Anlass zur Klage gegeben hat, wenn ihm der Geschädigte nicht eine ausreichende Zeit zur Überprüfung der Forderung gegeben hat. Im Haftpflichtprozess, insbesondere in Verkehrsunfallsachen, sind dabei andere Maßstäbe zu beachten als ansonsten. Aus diesen Gründen muss von einem durch Verkehrsunfall Geschädigten mehr Geduld vor Erhebung einer Klage gegen den Versicherer erwartet werden, als im Falle einer Inanspruchnahme des unmittelbaren Schädigers. Wie die Prüfungsfrist zu bemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und richtet sich nach der Kompliziertheit des die Schadensersatzpflicht auslösenden Ereignisses und nach der Zusammensetzung und dem Umfang der geltend gemachten Ansprüche. Bei durchschnittlichen Verkehrsunfällen ist der Haftpflichtversicherung ein Prüfungszeitraum von etwa 4 bis 6 Wochen zuzugestehen.
Bei Auslandsbeteiligung: - nach oben -
- LG Saarbrücken v. 10.07.2009:
Dem Haftplichtversicherer des Unfallgegners steht ein bestimmter Prüfungszeitraum für seine Regulierungsentscheidung zu. Dies beruht auf den besonderen Verhältnissen beim Haftpflichtversicherer, bei dem zahlreiche Schadensfälle zusammen kommen und der über den einzelnen Unfall aus eigenem Wissen nicht informiert ist, sondern sich in erster Linie darauf verlassen muss, was sein Versicherungsnehmer ihm an Informationen an die Hand gibt. Hinzu kommt, dass die Schadensfälle bei einer Versicherung über einen größeren Büroapparat abgewickelt werden müssen, was ebenfalls gewisse Mindestverzögerungen zur Folge hat. Schließlich liegt eine angemessene Ermittlungsfrist im Interesse der Gesamtheit aller pflichtversicherten KfZ-Halter, die über ihre Prämienleistungen die Unfallschäden im Ergebnis zu tragen haben. Daher muss von einem durch einen Verkehrsunfall Geschädigten mehr Geduld gegenüber dem Versicherer erwartet werden, als im Falle einer Inanspruchnahme des unmittelbaren Schädigers. Vor Ablauf der Prüfungsfrist, für die bei Verkehrsunfällen, in denen ein ausländischer Schädiger beteiligt ist, ein Zeitraum von bis zu zwei Monaten angemessen ist, kann der Versicherer wegen einer unterlassenen Schadensregulierung nicht in Verzug geraten, weil ihm dahin gehend kein Verschulden anzulasten ist.
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