Restwert - Totalschaden - Fahrzeugschaden - Anrechnung - Abzug - SV-Gutachten - Sachverständiger - Internetbörsen -normaler Markt - Erlösmöglichkeiten
 

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Fiktive Schadensabrechnung - Fahrzeugschaden - Schadensersatzthemen - Schadensminderung - Schadenspositionen - Totalschaden - Unfalltypen - Versicherungsthemen


Der Restwert


Unter dem sog. Restwert versteht man denjenigen Betrag, den der Geschädigte für sein beschädigtes Fahrzeug in unrepariertem Zustand auf dem ihm zugänglichen Gebraucht- oder Fahrzeugverwertungsmarkt durch freihändigen Verkauf oder durch Inzahlunggabe bei einem Ersatzkauf noch realisieren kann. Dieser Restwert muss bei der Totalschadenberechnung vom Wiederbeschaffungswert abgezogen werden. Auch bei fiktiver Schadensabrechnung ist der Restwert für die sog. Vergleichskontrollrechnung von Bedeutung.

Durch die weite Verbreitung des Internets hat sich ein überregionaler Restwertaufkäufermarkt gebildet. Dadurch ist es in jüngster Zeit vermehrt zum Streit darüber gekommen, ob der Geschädigte im Rahmen der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht gehalten ist, auch solche Sondermärkte in Anspruch zu nehmen. Wohl auf Druck der Haftpflichtversicherungen, die ja viele Aufträge an Sachverständige vergeben, hat sich sogar der Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. entschlossen, in einer Empfehlung festzuschreiben, dass der Sachverständige bei der Ermittlung des Restwertes auch Internetbörsen zu Rate zu ziehen habe. Dies wird jedoch von der Rechtsprechung, insbesondere vom BGH, zu Recht abgelehnt. Einen interessanten Ausweg für die Versicherungen, um den in Internetbörsen erzielbaren Mehrerlös zu realisieren, weist das OLG Köln NZV 2005, 44 ff. (Urt. v. 11. 5. 2004 - 22 U 190/03) auf:
"Vielmehr hat die Versicherungswirtschaft selbst die Möglichkeit, diesen Mehrerlös zu erwirtschaften, indem sie dem Geschädigten das Fahrzeug zum vom Sachverständigen geschätzten Restwert abkauft und ihrerseits auf dem wirtschaftlich günstigeren „Sondermarkt” verwertet"









Gliederung:



Alllgemeines: - nach oben -
  • Muss der erzielbare Restwert in der Vollkaskoversicherung bei fiktiver Abrechnung angerechnet werden?

  • BGH v. 29.04.2003:
    Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwertsverlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt und weiter nutzt. Die Qualität der Reparatur spielt jedenfalls so lange keine Rolle, als die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.

  • OLG Köln v. 11.05.2004 und LG Koblenz v. 29.09.2004:
    Ein Kfz-Sachverständiger ist nicht verpflichtet, bei der Ermittlung des Restwerts Angebote aus dem so genannten „Sondermarkt” unter Berücksichtigung von Internet-Restwertbörsen und spezialisierten Restwertaufkäufern einzuholen.

  • OLG Düsseldorf v. 07.06.2004:
    Ein seriöses Restwertangebot mit kostenloser Fahrzeugabholung darf der Geschädigte nicht einfach deshalb ignorieren, weil es von einer Internetbörse stammt.

  • BGH v. 07.12.2004:
    Ein Geschädigter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen; er muss sich jedoch einen höheren Erlös anrechnen lassen, den er bei tatsächlicher Inanspruchnahme eines solchen Sondermarkts ohne besondere Anstrengung erzielt.

  • LG Konstanz v. 17.06.2005:
    Ein Unfallgeschädigter darf das Unfallfahrzeug bei einem Aufkäufer seines Vertrauens in Zahlung geben, ohne den Haftpflichtversicherer des Schädigers darüber zu unterrichten, wenn er den Unfallwagen zu dem Restwert verkauft, den das von ihm in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten ausweist.

  • BGH v. 23.05.2006:
    Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug - gegebenenfalls unrepariert - mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt.

  • BGH v. 06.03.2007:
    Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall (hier: Reparaturkosten höher als 130% des Wiederbeschaffungswerts) sein unfallbeschädigtes, aber fahrtaugliches und verkehrssicheres Fahrzeug weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen.

  • BGH v. 10.07.2007:
    Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall (hier: Reparaturkosten bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts) sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nach einer (Teil-)Reparatur weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen (Ergänzung zum Senatsurteil vom 6. März 2007, VI ZR 120/06, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).




Berücksichtigung der Abwrackprämie: - nach oben -
  • AG Nürtingen v. 17.02.2010:
    Zwar schuldet ein Geschädigter keine überobligationsmäßigen Anstrengungen, um bei dem Verwerten des beschädigten Kraftfahrzeuges einen möglichst maximalen Erlös zu erzielen. Dennoch soll ein Geschädigter nach der Schadensregulierung nicht über ein größeres Vermögen verfügen als vor Eintritt des Schadens (sog. Bereicherungsverbot). Daher ist eine erzielte Abwrackprämie beim Restwert zu berücksichtigen. Ob der Geschädigte bereits vor dem Schadensereignis die Inanspruchnahme der Abwrackprämie beabsichtigt hatte oder nicht, ist unerheblich.




Maßgeblichkeit des eigenen Sachverständigengutachtens: - nach oben -
  • BGH-Rechtsprechung zum Restwert und zur Maßgeblichkeit des eigenen SV-Gutachtens

  • BGH v. 30.11.1999:
    Bei der Ersatzbeschaffung gem BGB § 249 S 2 genügt der Geschädigte im allgemeinen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, wenn er im Totalschadensfall das Unfallfahrzeug zu dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen Restwert verkauft oder in Zahlung gibt. Weist der Schädiger ihm jedoch eine ohne weiteres zugängliche günstigere Verwertungsmöglichkeit nach, kann der Geschädigte im Interesse der Geringhaltung des Schadens verpflichtet sein, davon Gebrauch zu machen. Der bloße Hinweis auf eine preisgünstigere Möglichkeit der Verwertung, um deren Realisierung sich der Geschädigte erst noch bemühen muss, genügt indessen nicht, um seine Obliegenheiten zur Schadensminderung auszulösen.

  • OLG Düsseldorf v. 19.12.2005:
    Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, nach Übersendung des Schadensgutachtens des Sachverständigen mit der Veräußerung des Unfallfahrzeugs zu warten, bis die gegnerische Haftpflichtversicherung eventuell ein höheres Restwertangebot vorlegt. Es besteht auch keine Verpflichtung, die gegnerische Versicherung die beabsichtigte oder bevorstehende Veräußerung zu informieren.

  • BGH v. 13.01.2009:
    Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung beauftragte Sachverständige hat bei der Ermittlung des Fahrzeugrestwerts grundsätzlich nur solche Angebote einzubeziehen, die auch sein Auftraggeber berücksichtigen müsste.

  • BGH v. 13.10.2009:
    Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens kann der Geschädigte, der ein Sachverständigengutachten einholt, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, und im Vertrauen auf den darin genannten Restwert und die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners sein Fahrzeug reparieren lässt und weiternutzt, seiner Schadensabrechnung grundsätzlich diesen Restwertbetrag zugrunde legen. Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung zum Zwecke der Schadensregulierung beauftragte Sachverständige hat als geeignete Schätzgrundlage für den Restwert im Regelfall drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt zu ermitteln und diese in seinem Gutachten konkret zu benennen.

  • BGH v. 01.06.2010:
    Der Geschädigte leistet dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Um seiner sich aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu genügen, kann der Geschädigte im Einzelfall jedoch gehalten sein, von einer danach grundsätzlich zulässigen Verwertung des Unfallfahrzeugs Abstand zu nehmen und im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen.




Maßgeblichkeit des konkreten Restwerterlöses: - nach oben -
  • BGH v. 30.05.2006:
    Der Geschädigte, der bei der tatsächlichen Veräußerung des unfallbeschädigten Fahrzeuges weniger erzielt, muss sich nicht generell auf den von seinem Sachverständigen geschätzten höheren Restwert verweisen lassen. Vielmehr kann er seiner Schadensberechnung grundsätzlich den konkret erzielten Restwertbetrag zugrunde legen.

  • BGH v. 15.06.2010:
    Der Geschädigte, der sein beschädigtes Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern es veräußern und ein Ersatzfahrzeug anschaffen will, darf seiner Schadensabrechnung im Allgemeinen denjenigen Restwert zugrunde legen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Anderes gilt aber dann, wenn der Geschädigte für das Unfallfahrzeug ohne besondere Anstrengungen einen Erlös erzielt hat, der den vom Sachverständigen geschätzten Betrag übersteigt. Da nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen der Geschädigte zwar vollen Ersatz verlangen kann, an dem Schadensfall aber nicht "verdienen" soll, kann ihn der Schädiger an dem tatsächlich erzielten Erlös festhalten.




Keine Maßgeblichkeit des konkreten Restwerterlöses, wenn die Versicherung trotz Hinweis keine Gelegenheit für ein Gegenangebot hatte: - nach oben -
  • LG Erfurt v. 09.11.2006:
    Aus dem auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken der Schadensminderungspflicht kann der Geschädigte gehalten sein, unter besonderen Umständen von einer grundsätzlich zulässigen Verwertung des Fahrzeugs Abstand zu nehmen und andere sich ihm darbietende Möglichkeiten der Verwertung im Interesse der Geringhaltung des Schadens im Rahmen des Zumutbaren zu ergreifen. Der Geschädigte muss sich demnach einen höheren, ihm möglichen Erlös anrechnen lassen, wenn er mühelos diesen höheren Erlös zu erzielen vermag oder wenn der Schädiger ihm eine ohne weiteres zugängliche günstigere Verwertungsmöglichkeit nachweist.

  • LG Itzehoe v. 11.02.2011:
    Restwertangebote, die im Sachverständigengutachten nicht enthalten sind, dem Geschädigten vom Schädiger aber in so unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unfall mitgeteilt worden sind, dass dieser sie bei der Entscheidung über Reparatur oder Veräußerung noch einbeziehen konnte, sind für die Berechnung des Wiederbeschaffungswertes grundsätzlich zu berücksichtigen.




Gegenangebote der Versicherung und Internetbörsen: - nach oben -
  • Zum Restwert-Gegenangebot von gegnerischen Haftpflichtversicherungen

  • BGH v. 12.07.2005:
    Realisiert der Geschädigte den Restwert durch den Verkauf seines Fahrzeugs, kann er seiner Schadensberechnung grundsätzlich den erzielten Restwertbetrag zugrundelegen. Macht der Haftpflichtversicherer des Schädigers demgegenüber geltend, auf dem regionalen Markt hätte ein höherer Restwert erzielt werden müssen, liegt die Darlegungs- und Beweislast bei ihm.

  • LG Kaiserslautern v. 28.12.2005:
    Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls bewegt sich in den Grenzen der für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kfz zu dem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Angebote räumlich entfernter Interessenten muss er nicht berücksichtigen.

  • OLG Celle v. 23.5.2006:
    Wenn der Fahrzeugeigentümer Internetangebote nicht berücksichtigen muss, sind diese auch vom Gutachter nicht einzubeziehen, denn der Sachverständige hat schließlich den Fahrzeugrestwert aus der Position des Geschädigten zu ermitteln. Der vermeintlich über die Online Börse erzielbare Verkaufspreis ist nur bei besonderen, einem Unfallgeschädigten in der Regel unzumutbaren Verkaufsbemühungen zu realisieren.

  • LG Erfurt v. 10.06.2011:
    Weist der Schädiger respektive dessen Versicherung dem Geschädigten eine ohne Weiteres zugängliche günstigere Verwertungsmöglichkeit des Restfahrzeugs nach, kann der Geschädigte im Interesse der Geringhaltung des Schadens verpflichtet sein, davon Gebrauch zu machen. Denn der Geschädigte steht bei der Schadensbehebung gem. § 249 BGB nicht nur unter dem allgemeinen Gebot, einen wirtschaftlich zulässigen Weg zu wählen. Vielmehr kann er aus dem letztlich auf § 242 BGB zurück gehenden Rechtsgedanken der Schadensminderungspflicht gem. § 254 BGB auch gehalten sein, unter besonderen Umständen von einer zulässigen Verwertung Abstand zu nehmen und andere sich ihm darbietende Möglichkeiten der Verwertung im Interesse der Geringhaltung des Schadens im Rahmen des Zumutbaren zu ergreifen.




Kenntnis des Anwalts von Restwertangebot: - nach oben -
  • LG Erfurt v. 10.06.2011:
    Der Geschädigte muss sich die Kenntnis des ihn bei der Schadensregulierung vertretenden Anwalts von einem höheren Restwertangebot ab Eingang des Versicherungsangebots beim Anwalt zurechnen lassen. Veräußert er sein Fahrzeug zum Restwertbetrag des Gutachtens, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits ein höheres Restwertangebot der Versicherung bei seinem Anwalt vorlag, verstößt er gegen seine Schadensminderungspflicht, auch wenn er selbst keine eigene Kenntnis von dem Restwertangebot hatte.




Auskunftspflicht über den erzielten Restwert: - nach oben -
  • OLG Düsseldorf v. 22.01.2007:
    Behauptet der ersatzpflichtige Schädiger, dass der Geschädigte bestimmten Restwert nicht nur hätte erzielen können, sondern diesen auch erzielt hat, so gilt diese Behauptung als zugestanden, wenn der Geschädigte trotz gerichtlichen Hinweises auf die Rechtslage über den erzielten Restwert keine Auskunft erteilt.




Restwert in der Teil- oder Vollkaskoversicherung: - nach oben -


Weiteres zum Thema Schadensersatz und Haftung: - nach oben -