Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen und außerörtlichen autobahnähnlich ausgebauten Straßen - 130 km/h - Mitverschulden - Mithaftung
 

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Autobahn - Auffahrunfälle - Haftung Betriebsgefahr Beweisprobleme - Fahrverbot - Geschwindigkeitsthemen - Geschwindigkeitsverstöße - Geschwindigkeit Zivilbereich - Mitverschulden - Sprinter


Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen


Durch die Verordnung über eine allgemeine Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen und ähnlichen Straßen vom 21.11.1978 ist eine Geschwindigkeit von 130 km/h als allgemeine Empfehlung eingeführt worden. Die Empfehlung gilt für Autobahnen und außerörtliche Straßen, die autobahnähnlich ausgebaut sind.

Die Empfehlung richtet sich an Führer von Pkw und anderen Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 to.

Ein Verstoß gegen die Empfehlung ist nicht mit Sanktionen bedroht, allerdings kommt zivilrechtlich je nach Umständen des Einzelfalls eine Mithaftung in Betracht, wenn die Richtgeschwindigkeit nicht eingehalten wurde und sich daraus ein Kausalzusammenhang mit dem Unfallgeschehen ergibt.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • Die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit führt zu einer Erhöhung der Betriebsgefahr

  • Rechtsprechung: Kein sog. unabwendbares Ereignis bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit

  • BGH v. 17.03.1992:
    Die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit begründet keinen Mitverschuldensvorwurf, spricht jedoch gegen die Unabwendbarkeit eines dadurch mit verursachten Unfalls.

  • OLG Naumburg v. 06.06.2008:
    Die Richtgeschwindigkeitsverordnung von 130 km/h stellt einen Appell an die Verantwortung des Verkehrsteilnehmers dar, den ein Kraftfahrer, der den erhöhten Anforderungen eines Idealfahrers genügen will, nicht unbeachtet lassen darf. Jedoch kann deren Nichtbeachtung gegenüber einem besonders verkehrswidrigem Verhalten gänzlich zurücktreten.

  • OLG Nürnberg v. 09.09.2010:
    Bei deutlicher Überschreitung der Richtgeschwindigkeit auf der Autobahn (hier: 160 km/h) tritt die Haftung aus Betriebsgefahr auch bei erheblichem Verschulden des Unfallgegners regelmäßig nicht zurück.

  • OLG Hamm v. 25.11.2010:
    Die Betriebsgefahr bei Überschreiten der Richtgeschwindigkeit (160 km/h statt 130 km/h) ist mit 20 %zu bewerten. Für eine Erhöhung dieses Prozentsatzes (etwa auf 25 %) besteht kein Anlass, da die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit einerseits zwar deutlich ist, andererseits aber in der Bandbreite der als deutlich zu bezeichnenden Richtgeschwindigkeitsüberschreitungen eher im unteren Bereich angesiedelt werden kann.




Auffahren des Überholenden auf Ausscherenden auf BAB und Überschreitung: - nach oben -
  • BGH v. 17.03.1992:
    Haftungsverteilung 1/4 des Überholers, 3/4 des Ausscherenden bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit durch den Überholenden

  • OLG Schleswig v. 23.09.1992:
    Bei der Abwägung der beiderseitigen Betriebsgefahren kann die Autobahnrichtgeschwindigkeit mit als Maßstab herangezogen werden, so daß eine Quote von 3/4 zu Lasten des Auffahrenden gerechtfertigt erscheint

  • OLG Hamm v. 22.09.1994:
    Auffahren des Überholenden auf Ausscherenden auf BAB - Haftung 1/5 des Überholers (mit 190 km/h), 4/5 des Ausscherenden

  • OLG Koblenz v. 08.01.2007:
    Wer durch eine an sich erlaubte Geschwindigkeit von 200 km/h die Richtgeschwindigkeit um 70 km/h überschreitet und dadurch einen Verkehrsunfall mit verursacht, hat allein wegen seiner Betriebsgefahr einen hohen Mithaftungsanteil zu tragen. Dies können 50 % sein, wenn dem Unfallgegner ein Verschulden ebenfalls nicht nachzuweisen ist.

  • OLG Stuttgart v. 11.11.2009:
    Mithaftung (hier 20 %) des von hinten auffahrenden Fahrzeugs nach sorgfaltswidrigem Wechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs auf die Überholspur der Autobahn, wenn Unabwendbarkeit nicht nachweisbar ist und das auffahrende Fahrzeug bei Dunkelheit die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h deutlich überschreitet.