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Rotlichtverstöße
Die Mißachtung roten Ampellichts ist äußerst gefahrenträchtig und wird daher durch vielfach stationär installierte Messgeräte kontrolliert und streng geahndet.
Bieten die Pufferzeiten zwischen dem Umschalten der einzelnen Ampeln noch einen gewissen Schutzbereich vor Kreuzungskollisionen mit dem Querverkehr oder mit Verkehrsteilnehmern, die die Fahrbahn überschreiten, entfällt diese Schutzfunktion beim sog.
qualifizierten Rotlichtverstoß, bei dem daher auch in der Regel zusätzlich ein Fahrverbot verhängt wird.
Problematisch ist der Nachweis eines Rotlichtverstoßes durch subjektive Beweismittel wie beispielsweise die Wiedergabe von Zeugenbeobachtungen. Die Rechtsprechung hat hier des öfteren besser für derartige Beobachtungen qualifizierte Zeugen - wie z. B. erfahrene oder speziell zur Beobachtung von Rotlichtverstößen abgestellte Polizeibeamte - bei der Beweiswürdigung "bevorzugt". Es wird bei der Wertung von Zeugenbeobachtungen stets auf die besonderen Umstände des Einzelfalls ankommen. Auch wird das Gericht die Details einer Zeugenaussage besonders würdigen müssen. Verstärkt gilt dies, wenn Zeugenaussagen sogar für die Annahme eines sog. qualifizierten Rotlichtverstoßes genügen sollen (Feststellung der Rotlichtdauer durch "inneres Zählen").
Des weiteren kommt es auch sehr darauf an, von wo aus die entsprechenden Beobachtungen gemacht worden sind (Sichtbarkeit der betreffenden Ampel aus dem Quer- oder Gegenverkehr?).
Zu größerer Sicherheit bei der Beurteilung gelangt das Gericht dann, wenn Zeugenbeobachtungen zusätzlich durch einen Ampelschaltplan verifiziert werden können.
Gliederung:
Allgemeines:
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- Der Nachweis eines Rotlichtverstoßes
- Der Nachweis eines Rotlichtverstoßes durch Schätzungen von Polizeibeamten
- Qualifizierter Rotlichtverstoß (länger als 1 Sek. Rot)
- Rotlichtverstoß und Fahrverbot
- Die maßgeblichen Ampeln für den Verkehr auf Sonderfahrstreifen
- KG Berlin v. 04.08.2005:
Die Verurteilung wegen eines Rotlichtverstoßes macht grundsätzlich genaue Feststellungen unter anderem dazu erforderlich, wie weit der Betroffene mit seinem Fahrzeug bei Rotbeginn von der Haltlinie entfernt war.
- OLG Jena v. 07.11.2005:
Bei Rotlichtverstößen innerhalb geschlossener Ortschaft sind explizite Feststellungen zur Dauer der Gelbphase und zu der höchstzulässigen Geschwindigkeit regelmäßig entbehrlich, da mangels anderweitiger Anhaltspunkte von einer innerorts üblichen und damit allgemeinkundigen Gelbphase von drei Sekunden und einer innerorts grundsätzlich geltenden zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auszugehen ist. Ferner braucht in diesen Fällen nicht die Entfernung des Fahrzeugs von dem durch die LZA geschützten Bereich im Zeitpunkt des Umschaltens der Ampel von Grün auf Gelb festgestellt zu werden.
- KG Berlin v. 16.01.2006:
Zu den Voraussetzungen, unter denen bei einem Rotlichtverstoß von vorsätzlicher Tatbegehung ausgegangen werden kann.
- OLG Hamm v. 26.04.2005:
Die qualifizierte Missachtung einer auf die Farbfolge Rot-Gelb beschränkten Lichtzeichenanlage im Sinne des § 37 Abs. 2 Nr. 3 StVO (sog. Bedarfsampel) ist unter den Bußgeldtatbestand der lfd. Nr. 132.2 BKatV zu subsumieren.
- OLG Braunschweig v. 21.10.2005:
Die Gelbphase bei Ampelanlagen muss bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h 4 Sekunden umfassen. Eine Gelbphase von 3 Sekunden ist zu kurz bemessen und führt dazu, dass der Betroffene nur wegen eines einfachen Rotlichtverstoßes belangt werden kann.
- OLG Hamm v. 07.02.2008:
Enthält ein Urteil weder Angaben dazu, ob eine Haltelinie vorhanden war noch zu der Frage, in welchem Abstand sich der Betroffene zu einer Haltelinie oder der Lichtzeichenanlage befunden haben soll, als diese Rotlicht zeigte, oder zu der durch den Betroffenen gefahrenen Geschwindigkeit, führt die gegen dieses Urteil eingelegte Rechtsbeschwerde zu dessen Aufhebung.
- OLG Karlsruhe v. 28.11.2008:
Für die Annahme eines nichtqualifizierten schuldhaften Rotlichtverstoßes ist die Feststellung nötig, dass der Betroffene nach Aufleuchten des Gelblichts vor der Ampelanlage das von ihm gesteuerte Fahrzeug ohne Gefährdung hätte zum Stehen bringen können. Hierzu bedarf es der Feststellung, mit welcher Geschwindigkeit sich der Betroffene im Zeitpunkt des Umschaltens von Grün auf Gelb der Lichtzeichenanlage genähert hat. Für die Darlegung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes ist es weiterhin erforderlich, das Ergebnis der Messungen bei Auslösen der Aufnahmekamera sowie die Anknüpfungstatsachen - die Abstände zwischen Haltelinie, erster und zweiter Induktionsschleife sowie die jeweiligen Rotlichtzeiten beim Überfahren der Induktionsschleifen bzw. beim Vorhandensein nur einer Induktionsschleife der zeitliche Abstand zwischen den Lichtbildaufnahmen und die zwischen den Aufnahmezeitpunkten zurückgelegte Fahrstrecke - mitzuteilen.
- OLG Hamm v. 01.12.2009:
Für die Annahme eines Rotlichtverstoßes ist nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung der Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie und – wenn diese nicht vorhanden ist – das Einfahren in den von der Lichtzeichenanlage gesicherten Kreuzungsbereich ausschlaggebend ist. Um dem Rechtsbeschwerdegericht die rechtliche Überprüfung des Verstoßes zu ermöglichen, hat das Tatgericht nähere Feststellungen zu den örtlichen Verhältnissen und dem Ablauf des Rotlichtverstoßes zu treffen. Insbesondere wenn die Feststellungen zum Zeitablauf nicht auf einer technischen Messung mittels eines geeichten Messgerätes beruhen, sind wegen der damit verbundenen zahlreichen Fehlermöglichkeiten klare und erschöpfende Feststellungen zum Zeitablauf sowie zur Entfernung des Fahrzeugs zum Einmündungsbereich, zur Lichtzeichenanlage und zu einer ggf. vorhandenen Haltelinie zu treffen. Das gilt erst recht für die Annahme eines qualifizierten Rotlichtverstoßes.
- OLG Hamm v. 02.11.2010:
Bei einem Rotlichtverstoß außerhalb geschlossener Ortschaften sind nähere Ausführungen zur Dauer der Gelbphase sowie zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit erforderlich sowie möglicherweise auch dazu, wie weit der Betroffene mit seinem Fahrzeug noch von der Ampel entfernt war, als diese von Gelb- auf Rotlicht umschaltete. Nur bei Kenntnis dieser Umstände läßt sich nämlich entscheiden, ob der Betroffene bei zulässiger Geschwindigkeit und mittlerer Bremsverzögerung in der Lage gewesen ist. dem von dem Gelblicht ausgehenden Haltegebot zu folgen. was unerlässliche Voraussetzung für den Vorwurf ist, das Rotlicht schuldhaft missachtet zu haben. Innerhalb geschlossener Ortschaften sind derartige Feststellungen in der Regel entbehrlich, da hier von einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und einer Gelblicht dauer von 3 Sekunden ausgegangen werden kann.
- AG Landstuhl v. 24.02.2011:
Zur Feststellung eines einfachen - unqualifizierten - Rotlichtverstoßes kann die glaubhafte Aussage eines erfahrenen Polizeibeamten genügen, wenn dieser sichere Feststellungen aus seiner Stellung im Querverkehr machen konnte.
Vorsätzliche Begehung?
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- OLG Hamm v. 01.09.2009:
Die Schlussfolgerung, allein aus der erheblichen Dauer der Rotlichtphase von 6 Sekunden lasse sich auf einen entsprechenden Tatvorsatz des Betroffenen schließen, hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht Stand. Es kann auch bei einer längeren Rotlichtdauer das Rotlicht infolge Unaufmerksamkeit des Fahrzeugführers so spät bemerkt werden, dass ein Anhalten nicht mehr möglich ist, oder auch vollständig übersehen werden. Deshalb ist zur Annahme eines vorsätzlichen Verstoßes zumindest die Mitteilung, ob und wann der Betroffene das dem Rotlicht vorausgegangene Gelblicht bemerkt hat, notwendig.
Rotlichtnachweis durch stationäre Kamera:
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- OLG Hamm v. 07.07.2006:
Bei der automatischen Rotlichtüberwachung bedarf es seitens des Tatrichters der Mitteilung der Entfernung der Induktionsschleife von der Haltelinie, ggf. - soweit vorhanden - sogar die Entfernung einer zweiten Induktionsschleife von der ersten und der jeweils auf den 2 Messfotos eingeblendeten Messzeiten.
- OLG Frankfurt am Main v. 06.08.2008:
Bei der Verwendung eines stationären standardisierten Messverfahrens zum Beleg eines innerörtlichen qualifizierten Rotlichtverstoßes reicht es grundsätzlich aus, die Nettorotzeit und das Überfahren der Fluchtlinie der Kreuzung mitzuteilen; ein Toleranzabzug muss nicht mitgeteilt werden, wenn ausgeschlossen werden kann, dass bei einem üblichen Abzug von 0,4 Sekunden die Nettorotlichtzeit unter einer Sekunde liegt.
Weiteres zum Thema Fahrverbot:
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Zur Verhängung und Verbüßung von Fahrverboten:
Zum Absehen vom Fahrverbot: