Qualifizierter Rotlichtverstoß
 

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Augenblicksversagen - Bußgeldverfahren - Fahrverbot allgemein - Rechtsbeschwerde - Rotlichtverstöße


Der qualifizierte Rotlichtverstoß


Ein sog. qualifizierter Rotlichtverstoß liegt vor, wenn die Ampel bereits länger als eine Sekunde rotes Licht abgestrahlt hat, als der Kfz-Führer sie passierte bzw. in den geschützten Kreuzungsbereich einfuhr.

Da der qualifizierte Rotlichtverstoß ein einmonatiges Fahrverbot nach sich zieht, hat sich dann erwartungsgemäß der Meinungsstreit um die Messung bzw. Schätzung der Länge der schon andauernden Rotlichtphase entzündet.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • OLG Köln v. 19.03.1998:
    Maßgeblich für die Annahme eins qualifizierten Rotlichtverstoßes ist der Zeitpunkt, in dem die Vorderräder des Fahrzeugs die Haltelinie überfahren.

  • OLG Düsseldorf v. 21.08.1996:
    Für einen qualifizierten Rotlichtverstoß müssen die zulässige Höchstgeschwindigkeit, die vom Betr. eingehaltene Geschwindigkeit, die Entfernung, in der sich der Betr. vor der Ampel befand, als diese von Gelb auf Rot umsprang, sowie die Dauer der Gelbphase festgestellt werden.

  • KG v. 23.03.1995:
    Bei Vorsatzvorwurf eines qualifizierten Rotlichtverstoßes muß die vom Betroffenen gefahrene Geschwindigkeit festgestellt werden.

  • OLG Jena v. 24.08.2005:
    Bei einem innerörtlichen Rotlichtverstoß kann eine Gelbphase von 3 Sekunden und eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h unterstellt werden. Der Tatrichter darf nicht ausschließlich aufgrund einer Zeugenaussage. wonach der Zeuge im Querverkehr Grünlicht gehabt habe, zu dem Schluss gelangen, dass der Betroffene bei mehr als einer Sekunde Rotlicht gefahren sei.

  • OLG Hamm v. 19.09.2005:
    Beim Durchfahren bei Rot und insbesondere zur Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes sind Feststellungen nötig, wo sich der Betroffene bei dem Umspringen der Lichtzeichenanlage auf Rot befand und ob er unter Berücksichtigung der zulässigen Geschwindigkeit und der Dauer der Gelblichtphase noch gefahrlos hätte anhalten können.

  • OLG Karlsruhe v. 28.11.2008:
    Für die Annahme eines nichtqualifizierten schuldhaften Rotlichtverstoßes ist die Feststellung nötig, dass der Betroffene nach Aufleuchten des Gelblichts vor der Ampelanlage das von ihm gesteuerte Fahrzeug ohne Gefährdung hätte zum Stehen bringen können. Hierzu bedarf es der Feststellung, mit welcher Geschwindigkeit sich der Betroffene im Zeitpunkt des Umschaltens von Grün auf Gelb der Lichtzeichenanlage genähert hat. Für die Darlegung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes ist es weiterhin erforderlich, das Ergebnis der Messungen bei Auslösen der Aufnahmekamera sowie die Anknüpfungstatsachen - die Abstände zwischen Haltelinie, erster und zweiter Induktionsschleife sowie die jeweiligen Rotlichtzeiten beim Überfahren der Induktionsschleifen bzw. beim Vorhandensein nur einer Induktionsschleife der zeitliche Abstand zwischen den Lichtbildaufnahmen und die zwischen den Aufnahmezeitpunkten zurückgelegte Fahrstrecke - mitzuteilen.

  • OLG Hamburg v. 01.06.2011:
    Ein qualifizierter Rotlichtverstoß liegt vor, wenn der Betroffene die Haltelinie vor der Lichtzeichenanlage überquert, nachdem bereits mehr als eine Sekunde Rotlicht angezeigt wird. Ist eine Haltelinie nicht vorhanden, ist das Einfahren in den von der Lichtzeichenanlage gesicherten Kreuzungsbereich ausschlaggebend.




Toleranzabzug: - nach oben -
  • OLG Frankfurt am Main v. 06.08.2008:
    Bei der Verwendung eines stationären standardisierten Messverfahrens zum Beleg eines innerörtlichen qualifizierten Rotlichtverstoßes reicht es grundsätzlich aus, die Nettorotzeit und das Überfahren der Fluchtlinie der Kreuzung mitzuteilen; ein Toleranzabzug muss nicht mitgeteilt werden, wenn ausgeschlossen werden kann, dass bei einem üblichen Abzug von 0,4 Sekunden die Nettorotlichtzeit unter einer Sekunde liegt.




Frühstart noch bei Rot nach längerem Aufenthalt: - nach oben -
  • Überfahren der Haltelinie bei Grün, dann Aufenthalt, dann weiter bei Rot

  • BGH v. 24.06.1999:
    Das Überfahren der Haltelinie bei Grün, dann Aufenthalt, dann weiter bei Rot ist ein qualifizierter Rotlichtverstoß.

  • OLG Bamberg v. 24.07.2008:
    Von der Anwendung der Bußgeldkatalog-Verordnung kann nur in solchen Einzelfällen abgesehen werden, in denen der Sachverhalt zugunsten des Betroffenen so erhebliche Abweichungen vom Normalfall aufweist, daß die Annahme eines Ausnahmefalles gerechtfertigt ist, wie dies etwa in Fällen mit denkbar geringer Bedeutung und minimalem Handlungsunwert oder bei möglichen Ausnahmeumständen persönlicher Art der Fall sein kann (BayObLGSt 1994, 56; 100/101; 1996, 3/4 f.). Allein der Umstand, dass der Betroffene - wie hier - als so genannter Frühstarter aufgrund einer momentanen Fehlentscheidung seine Fahrt ungeachtet der für seine Fahrtrichtung Rotlicht anzeigenden Lichtzeichenanlage fortsetzte, kann einen derartigen Ausnahmefall jedoch nicht begründen.

  • OLG Bamberg v. 29.06.2009:
    Auch wenn die Voraussetzungen eines Regelbeispiels gegeben sind, ist der Tatrichter nicht der Prüfung enthoben, ob Umstände des konkreten Falles in objektiver oder subjektiver Hinsicht der Annahme eines Regelfalles entgegenstehen und insbesondere die Verhängung eines Fahrverbots als unangemessen erscheinen lassen. Gerade beim sog. „qualifizierten“ Rotlichtverstoß gemäß Nr. 132.2 des Bußgeldkatalogs sind Fallgestaltungen denkbar, die kein besonders verantwortungsloses Verhalten im Sinne einer groben Pflichtverletzung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG erkennen lassen. Die Feststellung eines sog. Frühstarts allein reicht hierfür jedoch nicht aus. Anders kann dies aber sein, wenn die Ampelregelung nicht den Querverkehr schützen, sondern lediglich den Verkehrsfluss fördern soll.

  • OLG Hamm v. 19.10.2009:
    Hält ein Kfz-Führer zunächst an einer für ihn Rot abstrahlenden Fußgängerampel an und lässt zwei Passanten vorbei, um dann bei noch rotem Ampellicht zu starten und weiter zu fahren, dann liegt ein sog. qualifizierter Rotlichtverstoß vor, bei dem die Verhängung eines Fahrverbots geboten ist. Es handelt sich nicht um ein Augenblicksversagen,, wenn dafür keine besonderen Umstände sprechen, die vom Betroffenen geltend gemacht werden müssen.

  • OLG Köln v. 04.03.2011:
    Allein die Tatsache, dass der Betroffene das Rotlicht zunächst beachtet hat, hebt das anschließende Fehlverhalten noch nicht aus dem Regelfall des qualifizierten Rotlichtverstoßes (Rotlichtphase länger als eine Sekunde) heraus.




Durchfahren einer roten separaten Fahrstreifen-Ampel: - nach oben -
  • KG Berlin v. 23.03.2001:
    Es liegt kein mit einem Fahrverbot zu ahndender qualifizierter, wohl aber ein einfacher Rotlichtverstoß vor, wenn die Betroffene auf der mittleren Fahrspur in die Kreuzung einfuhr, obwohl die Ampel für den Geradeausverkehr bereits länger als eine Sekunde rotes Licht abstrahlte, sie dann aber während der Grünphase für Linksabbieger nach links abbog und sonstige Verkehrsteilnehmer durch diese Fahrweise weder konkret noch abstrakt gefährdet wurden.




Nachweis der Rotlichtdauer: - nach oben -