Nachweis der Rotlichtdauer - Schätzung durch Polizeibeamte
 

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Nachweis der Rotlichtdauer - Schätzung durch Polizeibeamte









Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • Der Nachweis eines Rotlichtverstoßes

  • Zeitschätzung eines Polizeibeamten nicht ausreichend für einen qualifizierten Rotlichtverstoß?
  • Toleranzabzüge beim Messen von qualifizierten Rotlichtverstößen

  • OLG Köln v. 07.09.2004:
    Zur Zeitschätzung durch Polizeibeamten bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß

  • Hanseatisches OLG v. 29.12.2004:
    Zur Zeitschätzung eines Polizeibeamten bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß

  • KG Berlin v. 23.03.1995:
    Der Nachweis eines qualifizierten Rotlichtverstoßes durch Zeitmessung eines Beamten mittels Armbanduhr nicht ausreichend.

  • BayObLG v. 06.03.1995:
    Zur Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes ist auch bei Verwendung einer geeichten Stoppuhr ein Sicherheitsabschlag von 0,3 Sek. plus Verkehrsfehlergrenze vorzunehmen.

  • OLG Jena v. 07.11.2005:
    Auch wenn im allgemeinen die Zeitschätzung eines Polizeibeamten hierfür nicht ausreichend ist, können zusätzliche glaubhaft geschilderte Umstände zu der Schlussfolgerung führen, dass die Rotphase der Ampel bereits länger als 1 Sekunde andauerte, als der Betr. die Haltelinie bzw. LZA mit seinem Fahrzeug passierte.

  • OLG Brandenburg v. 08.06.2005:
    Beruhen die Feststellungen zur Dauer der Rotlichtphase auf der Schätzung eines Polizeibeamten, so darf diese jedenfalls dann der Rechtsfolgenentscheidung zugrunde gelegt werden, wenn sie durch weitere objektive Tatsachen gestützt wird.

  • OLG Hamm v. 12.03.2009:
    Grundsätzlich kann - jedenfalls bei einer gezielten Ampelüberwachung - die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes aufgrund der Schätzung von Polizeibeamten festgestellt werden, wenn der Polizeibeamte durch Zählen („einundzwanzig, zweiundzwanzig“) zu einer Schätzung gelangt, wonach die Rotlichtphase bei Überfahren der Haltelinie schon mindestens zwei Sekunden andauerte.

  • OLG Hamm v. 01.09.2009:
    Der Schätzung eines Zeitablaufs eines Rotlichtverstoßes durch Zeugen ist zwar nicht von vornherein jeder Beweiswert abzusprechen, sie ist jedoch angesichts der in Betracht kommenden Fehlerquellen mit Unsicherheiten behaftet, denen die Beweiswürdigung in nachvollziehbarer Weise Rechnung tragen muss.

  • OLG Hamburg v. 01.06.2011:
    Grundsätzlich vermögen auch Schätzungen von Zeugen den Nachweis eines qualifizierten Rotlichtverstoßes zu erbringen. Dies gilt jedoch im Falle einer nicht gezielten Rotlichtüberwachung nur, wenn die im Urteil festgestellte Verkehrssituation mit konkreten Tatsachen belegt ist, auf denen die Schätzung der Dauer der Rotlichtphase zum Zeitpunkt des Überfahrens der Lichtzeichenanlage bzw. der ggf. vorhandenen Haltelinie beruht und die einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich sind. Insoweit ist z.B. mitzuteilen, nach welcher Methode die Zeit von den Zeugen geschätzt wurde, in welcher Entfernung sich das betroffene Fahrzeug zur Lichtzeichenanlage bzw. der Haltelinie zu Beginn der Rotlichtphase befand und mit welcher Geschwindigkeit das Fahrzeug fuhr. Auch ist u.U. anzugeben, ob und in welcher Höhe das Gericht einen Sicherheitsabschlag bei der konkret angewandten Schätzmethode vorgenommen hat.




Beobachtung aus dem Querverkehr: - nach oben -
  • OLG Hamm v. 01.09.2009:
    Es ist zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, auf das Vorliegen eines Rotlichtverstoßes aus den Angaben von Zeugen zu schließen, die gleichzeitig das Grünlicht der Lichtzeichenanlage für den Querverkehr und das Einfahren in den Kreuzungsbereich beobachten. In diesem Fall, in dem der Rotlichtverstoß aus der Beobachtung der Ampelschaltung des Querverkehrs erfolgt, wird auf den automatisierten Programmablauf der Lichtzeichenanlage Bezug genommen und aus dem Schaltprogramm der ordnungsgemäß funktionierenden Lichtzeichenanlage auf den Rotlichtverstoß geschlossen. Die tatrichterlichen Schlussfolgerungen dürfen sich allerdings nicht so weit von einer festen Tatsachengrundlage entfernen, dass sie letztlich nur Vermutungen darstellen. Um dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung der in Rede stehenden Schlussfolgerung allein anhand der Urteilsfeststellungen zu ermögliche, muss in den Urteilsgründen in aller Regel der Programmablauf der Lichtzeichenanlage mitgeteilt werden; ein logischer Rückschluss allein reicht nicht aus.