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Rückrechnung / Hochrechnung der alkoholischen Beeinflussung aus der BAK oder aus Trinkmengen
So wie es möglich ist, bei ausreichenden Mengen- und Zeitangaben die ungefähre Höhe der für die Vorfallszeit zu erwartenden alkoholischen Beeinflussung zu errechnen, kann umgekehrt bei gesicherter abgeschlossener Resorption des genossenen Alkohols aus einer vorhandenen BAK auch durch Rückrechnung die in etwa zum Tatzeitpunkt vorhandene alkoholische Beeinflussung festgestellt werden.
Je nachdem, ob im Straf- oder im Bußgeldverfahren dabei der Alkoholisierungsgrad als Bedingung der Strafbarkeit oder der Begehung einer Ordnungswidrigkeit oder aber andererseits die alkoholische Beeinflussung zum Zwecke der Überprüfung der Schuldfähigkeit ermittelt werden soll, muss die Rückrechnung mit unterschiedlichen Werten erfolgen.
Verwendet werden in beiden Fällen Werte, die von den individuellen Stoffwechselverhältnissen des Betroffenen absehen und unter Wahrung des Grundsatzes "Im Zweifel für den Angeklagten" gerichtsfest zu für ihn günstigsten Werten gelangen.
Mit Fragen der Rückrechnung setzen sich auch häufig die Entscheidungen über die Gefahr im Verzug bei der Anordnung einer
Blutentnahme ohne richterliche Anordung auseinander.
Gliederung:
Allgemeines:
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- Die Rückrechnung aus der BAK und die Hochrechnung aus den Trinkmengenangaben auf den Tatzeitpunkt bei der Feststellung der Alkoholisierung bei Trunkenheitsfahrten und bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit
- BGH v. 11.12.1973:
Allgemein ist bei der Rückrechnung ein gleichbleibender Abbauwert von 0,1 Promille/h zugrunde zu legen. Fahruntüchtig iS des StGB §§ 316, 315c Abs 1 Nr 1a ist auch der Kraftfahrer, der eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer Blutalkoholkonzentration von 1,3 Promille (jetzt: 1,1 Prom.) führt.
- BayObLG v. 29.11.1994:
Auch bei einem mittleren BAK-Wert von lediglich 0,72 Promille darf nicht nur eine Stunde rückrechnungsfrei bleiben, wenn sich mangels sonstiger für die Resorptionsdauer maßgeblicher Umstände (insbesondere Getränkeart, Trinkmenge, Trinkzeit und -ende) eine vom Richtwert (120 Minuten) abweichende Resorptionszeit nicht ermitteln läßt.
- BGH v. 25.09.2006:
Außer der Mitteilung der BAK ist es auch nötig, dass der Tatrichter Angaben zum Trinkverlauf, insbesondere zum Trinkende, in das Urteil aufnimmt, weil anders das Vorliegen eventuell abgeschlossener Resorption und somit eine Rückrechnung nicht überprüft bzw. vorgenommen werden können.
Rückrechnung zur Prüfung der Schuldfähigkeit:
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- BGH v. 06.03.1986:
Für die Beurteilung der alkoholbedingten Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit kommt es auf die zu seinen Gunsten nicht ausschließbare höchstmögliche Alkoholisierung zur Tatzeit an, bei der Berechnung aufgrund der genossenen Alkoholmenge also auf den günstigsten minimalen Hochrechnungswert von 0,1 Promille. Weder der Hinweis auf einen individuellen Abbauwert noch eine festgestellte Alkoholgewöhnung und das kontinuierliche Trinken über längere Zeiträume sind geeignet, zu Lasten eines Angeklagten eine erhöhte Alkoholelimination zu begründen.
- BGH v. 22.11.1990:
Für die Beurteilung der Schuldfähigkeit beträgt bei Vorliegen einer Blutprobe der Abbauwert nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen und nunmehr gefestigter Rechtsprechung 0,2 Promille pro Stunde zuzüglich eines einmaligen Sicherheitszuschlages von 0,2 Promille von der ersten Stunde an. Bei der Hochrechnung aus Trinkmengen ist mit dem nach medizinischen Erkenntnissen jeweils niedrigsten Abbauwert von 0,1 Prom. pro Stunde, einem Resorptionsdefizit von 10 Prozent und einem Reduktionsfaktor von 0,7 zu rechnen.
- OLG Brandenburg v. 28.11.2007:
Für die Beurteilung der alkoholbedingten Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit eines Angeklagten kommt es indes auf die zu seinen Gunsten nicht ausschließbare höchstmögliche Alkoholisierung zur Tatzeit an (vgl. BGH, NJW 1986, 2384). Soll aufgrund einer später entnommenen Blutprobe die höchstmögliche Tatzeit-BAK ermittelt werden, so sind hinsichtlich des Abbauwertes und des Endes der Resorptionsphase die günstigsten Werte einer Rückrechnung zugrunde zulegen. Nach gesicherten medizinisch-naturwissenschaftlichen Erkenntnissen ist eine Benachteiligung von Tätern ausreichend sicher ausgeschlossen, wenn der Rückrechnung ein stündlicher Abbauwert von 0,2 ‰ und ein einmaliger Sicherheitszuschlag von 0,2 ‰ zugrunde gelegt wird (vgl. OLG Köln, VRS 98, 140). Sofern das Ende der Resorptionsphase - wie vorliegend - nicht exakt festgestellt werden kann, ist bei Prüfung der Schuldfähigkeit (anders als bei der Prüfung des Grades der Fahrtüchtigkeit) aufgrund einer auch kurz nach der Tat entnommenen Blutprobe zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass die Resorption zur Tatzeit bereits abgeschlossen war (vgl. OLG Köln, VRS 65, 426).