Regulierungsermessen der eigenen Haftpflichtversicherung bei der Abwicklung gegnerischer Schadensersatzansprüche
 

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Regulierungsvollmacht und Regulierungsermessen der eigenen Haftpflichtversicherung bei der Abwicklung gegnerischer Schadensersatzansprüche


Gemäß § 10 AKB obliegt dem eigenen Haftpflichtversicherer eine Doppelaufgabe:
  • die Abwehr unbegründeter und
  • die Befriedigung begründeter Ansprüche,
die gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden.

Zu diesem Zweck legt § 10 Abs. 5 AKB fest, dass der Haftpflichtversicherer vom Versicherungsnehmer eine umfassende Regulierungsvollmacht hat, von der in den Grenzen eines sehr weiten Ermessens bis zur Berücksichtigung reiner wirtschaftlicher Interessen der Versicherung Gebrauch gemacht werden darf.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • Die Prämienrückstufung in der Haftpflichtversicherung

  • Rechtsprechung: Ermessensspielraum des Versicherers bei der Abwehr gegnerischer Ansprüche gem. § 10 AKB

  • BGH v. 20.11.1980:
    Ob der Versicherer freiwillig zahlt oder ob er die Zahlung ablehnt und es darauf ankommen lässt, ob der geschädigte Dritte seine Ansprüche gerichtlich geltend macht, entscheidet er grundsätzlich nach seinem eigenen Ermessen. Diesem Ermessen sind lediglich dort Grenzen gesetzt, wo die Interessen des Versicherungsnehmers berührt werden und wo diese deshalb die Rücksichtnahme des Versicherers verlangen. Das gilt beispielsweise dann, wenn ein Schadensfreiheitsrabatt des Versicherungsnehmers auf dem Spiele steht oder wenn über die Versicherungssumme hinausgehende Ansprüche des geschädigten Dritten durch das Verhalten des Versicherers präjudiziert werden könnten. Erst recht gilt das aber in den Fällen der vorliegenden Art, dann nämlich, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz entzogen hat, nur noch dem Geschädigten im Außenverhältnis haftet und den Versicherungsnehmer von vorneherein auf Rückgriff in Anspruch zu nehmen gedenkt.

  • AG Berlin-Mitte v. 07.04.2003:
    Zum Ermessensspielraum des Versicherers bei der Abwehr gegnerischer Ansprüche gem. § 10 AKB

  • OLG Hamm v. 31.08.2005:
    Steht eine schuldhafte Unfallverursachung des Versicherungsnehmers fest und sind Beweisanzeichen für ein Mitverschulden des Anspruchstellers nicht ersichtlich, dann handelt der Haftpflichtversicherer nicht vertragswidrig, wenn er 75 % des Unfallschadens des Anspruchstellers reguliert.

  • LG Düsseldorf v. 07.04.2006:
    Die Vollmacht des Kfz-Haftpflichtversicherers gemäß § 10 Abs. 5 AKB zur Schadensregulierung ist grundsätzlich nicht beschränkt. Sie gibt dem Versicherer im Innenverhältnis zu seinem Versicherungsnehmer die Befugnis, die Schadensregulierung nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen und unabhängig von Weisungen des Versicherungsnehmers durchzuführen. Der Versicherungsnehmer kann dem Versicherer kein Regulierungsverbot auferlegen. Der Versicherer verletzt die sich aus dem Versicherungsvertrag ergebende Pflicht, auf die Interessen seines Versicherungsnehmers Rücksicht zu nehmen, wenn er eine völlig unsachgemäße Schadensregulierung durchführt. Die Beweislast für eine schuldhafte Pflichtverletzung des Versicherers trägt der Versicherungsnehmer.

  • AG Essen v. 02.05.2007:
    Da die Versicherung in eigener Regie über die Frage der Regulierung zu entscheiden hatte, hat sie die Einwendungen des Versicherungsnehmers zur Frage der Schadensersatzpflicht zwar zur Kenntnis zu nehmen, aber sodann im Rahmen ihres Ermessensspielraums nach geeigneter Vorermittlung selbständig über die Befriedigung der an sie gerichteten Ansprüche zu befinden. Unter diesen Umständen verletzt der Versicherer bei der Entscheidung, den Schaden zu regulieren, seine Pflichten gegenüber dem Versicherungsnehmer nur dann, wenn er offensichtlich unbegründete Ansprüche, die leicht nachweisbar unbegründet sind, und ohne weiteres abzuwehren wären, reguliert oder den Geschädigten ohne Prüfung der Sachlage “auf gut Glück” befriedigt.

  • LG Köln v. 19.04.2011:
    Dem Ermessen des Haftpflichtversicherers bei der Befriedigung gegnerischer Ansprüche sind lediglich dort Grenzen gesetzt, wo die Interessen des Versicherungsnehmers berührt sind und wo diese deshalb die Rücksichtnahme des Versicherers verlangen, wie dies bei einer drohenden Rückstufung der Fall ist. Der Versicherer ist dann jedenfalls gehalten, sich ein hinreichend genaues umfassendes Bild über die Umstände zu verschaffen, aus denen die drohenden Ansprüche hergeleitet werden, die Rechtslage sorgfältig zu prüfen und die Aussichten für eine Abwehr der Ansprüche nach Grund und Höhe möglichst zuverlässig einzuschätzen. Unterlässt der Versicherer eine solche Prüfung völlig und zahlt er gewissermaßen “auf gut Glück“, dann braucht der Versicherungsnehmer das Verhalten des Versicherers gegenüber dem Verletzten im Innenverhältnis nicht gegen sich gelten zu lassen. Die Beweislast für eine solche schuldhafte Pflichtverletzung des Versicherers trägt dabei der Versicherungsnehmer.




Verjährungsunterbrechung zu Lasten des Versicherungsnehmers durch Handlungen seines Haftpflichtversicherers: - nach oben -
  • BGH v. 11.10.2006:
    Der Haftpflichtversicherer wird von § 5 Nr. 7 AHB uneingeschränkt zu Verhandlungen mit dem Geschädigten bevollmächtigt und tritt in der Regel dem Geschädigten auch als Vertreter des Schädigers gegenüber. Erkennt der Versicherer unter diesen Voraussetzungen den Haftpflichtanspruch des Geschädigten gemäß § 208 BGB a.F. an, wird die Verjährung auch zu Lasten des versicherten Schädigers unterbrochen, und zwar auch insoweit, als der Versicherer wegen eines Selbstbehaltes oder Überschreitung der Deckungssumme den Schaden nicht selbst reguliert.




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