Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen bei Kleinschäden unterhalb der sog. Bagatellschadensgrenze
 

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Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen bei Kleinschäden unterhalb der sog. Bagatellschadensgrenze


Abgesehen davon, dass es dem Geschädigten nicht immer möglich ist, vor der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen abzusehen, ob die sog. Bagatellschadensgrenze von etwa 700 bis 750 € erreicht ist oder nicht, stellt sich die Frage ohnehin, ob es nicht zulässig ist, bei niedrigen Schäden einen Sachverständigen zumindest mit der Erstellung der erforderlichen Fotodokumentation und eines Kostenanschlags bzw. eines Kurzgutachtens für eine angemessene niedrige Vergütung zu beauftragen.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • Bei einem Schaden unterhalb der Bagatellgrenze verstößt die Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen mit einem Kurzgutachten bzw. Kostenanschlag nicht gegen die Schadensminderungspflicht.

  • AG Wiesbaden v. 21.09.1983:
    Bei Kleinschäden zwischen 250 und 500 € ist die Einholung einer sachverständigen Kostenschätzung für etwa 40 € gerechtfertigt.

  • AG Köln v. 23.12.1996:
    Die Kosten eines Kfz-Kurzgutachtens sind auch bei einem Reparaturschaden unter der sogenannten Bagatellschadensgrenze von 1000 DM (hier: Reparaturkosten von 861,70 DM) zu ersetzen, wenn der Geschädigte Beweisschwierigkeiten aufgrund unerlaubten Entfernens des Schädigers vom Unfallort zu befürchten hat.

  • BGH v. 30.11.2004:
    Die Bagatellschadensgrenze für die Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen liegt bei etwa 700 bis 750 €.

  • AG Berlin-Mitte v. 25.04.2007:
    Bei Reparaturkosten in Höhe von ca. 550 Euro für die Instandsetzung von Kratzern und Schleifspuren an der hinteren Stoßstangenecke des ansonsten ersichtlich komplett unbeschädigten Fahrzeugs handelt es sich um einen Bagatellschaden, der einen Anspruch auf Ersatz der Kosten eines privaten Sachverständigengutachtens nicht begründet. In einem solchen Fall ist es dem Geschädigten im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht zuzumuten, den Schadensumfang durch den Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt ermitteln zu lassen.

  • AG Köln v. 03.09.2010:
    Die Bagatellschadensgrenze für die Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen ist bei EUR 700,00 anzusetzen. Aber auch bei Unterschreitung dieser Grenze sind die vom Geschädigten verursachten Kfz-Sachverständigenkosten dann zu ersetzen, wenn der Bagetellcharakter eines Kleinschadens am Unfallfahrzeug nicht ohne weiteres "ins Auge springt", zumal bei einem neuen Fahrzeug nicht erkennbar sein kann, ob auch verborgene Schäden vorliegen.

  • AG Kiel v. 30.11.2011:
    Für die Frage, ob der Schädiger die Kosten eines Gutachtens zu ersetzen hat, ist nicht allein darauf abzustellen, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht, denn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters ist dem Geschädigten diese Höhe gerade nicht bekannt. Es ist gerichtsbekannt, dass teilweise auch bei äußerlich nur geringfügig erscheinenden Schadensbildern teilweise tiefer gehende Schäden entstanden sind, die für einen Laien nicht abschätzbar sind.