Abtretung
-
Rechtsdienstleistungen
-
Sachverständigengutachten
-
Sachverständigenkosten
-
Schadensersatzthemen
-
Schadensminderung
-
Schadenspositionen
-
Unfalltypen
-
Versicherungsthemen
Sachverständigenkosten
Nach einem Verkehrsunfall, bei dem ein Fahrzeug beschädigt worden ist, muss der Geschädigte nicht nur seiner Beweislast hinsichtlich der Schadenshöhe nachkommen, sondern er hat darüber hinaus auch ein schützenswertes Interesse daran, sich über die Art und den Umfang der eingetretenen Schäden umfassend zu informieren.
Hieraus folgt das selbstverständliche Recht des Geschädigten, zumindest beim zu erwartenden Überschreiten bestimmten Bagatellschadensgrenze einen für die entsprechende Fahrzeugart geeigneten technischen Sachverständigen mit der Schadensermittlung zu beauftragen, wobei die dafür entstehenden Kosten als Teil des Fahrzeugschadens vom Schädiger zu tragen sind.
Immer wieder versuchen viele Haftpflichtversicherer, sich mit weitgehend nicht stichhaltigen Einwendungen gegen die Höhe von Sachverständigengebühren zur Wehr zu setzen.
Gliederung:
Allgemeines:
- nach oben -
- Sachverständigenauswahl und Gutachtenmängel
- Überblick:
Der Schädiger muss auch die Kosten für ein mangelhaftes oder unbrauchbares Gutachten erstatten
- Sachverständigenkosten in der Kasko- und Rechtsschutzversicherung
- Sachverständigenbeauftragung bei Kleinschaden unterhalb der sog. Bagatellschadensgrenze
- BGH v. 30.11.2004:
Die Bagatellschadensgrenze für die Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen liegt bei etwa 700 bis 750 €.
- AG Aachen v. 28.04.2005:
Die Kosten für einen Sachverständigen, der die tatsächliche Durchführung einer Kfz-Reparatur bescheinigt, sind ersatzfähig, wenn der Geschädigte das unfallbeschädigte Kraftfahrzeug in Eigenregie repariert hat.
- OLG Düsseldorf v. 16.06.2008:
Auch wenn das vereinbarte oder vom Sachverständigen einseitig festgesetzte Entgelt objektiv überhöht ist, ist es bei der gebotenen subjektiven Schadensbetrachtung regelmäßig als der „erforderliche“ Aufwand anzuerkennen. Einwendungen gegen die Höhe der Sachverständigenkosten können dem Geschädigten gegenüber nur erhoben werden, wenn ihn ein Auswahlverschulden trifft oder die Überhöhung derart evident ist, dass eine Beanstandung von ihm verlangt werden muss.
- AG Aichach v. 18.07.2008:
Mit der Abtretung des Unfallschadensersatzsnspruchs in Höhe der Sachverständigenkosten an Erfüllungs Statt wird der Sachverständige zur Geltendmachung der Forderung gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers aktivlegitimiert. Es liegt keine verbotene Rechtsberatung vor, weil der Sachverständige ausschließlich ein Geschäft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betreibt.
- LG Halle v. 22.01.2009:
Für ihre Einstandspflicht als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung die Schadensposition „Gutachterkosten“ kommt es nicht darauf an, ob eine bestimmte Vereinbarung der Klägerin mit dem Sachverständigen über die Höhe seines Honorars wirksam zustande gekommen ist. Nach der Rechtsprechung des BGH hat der Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte bzw. gegenüber Dritten geschuldete Rechnungsbeträge zu erstatten. Insofern kann die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten abhängig gemacht werden.
- AG Hagen v. 28.05.2009:
Gutachterkosten sind nur im Rahmen des § 249 BGB bei wirtschaftlich notwendigen und angemessenen Aufwand zu ersetzen. Die Beweislast trägt der Kfz-Eigentümer.
- LG Dresden v. 28.09.2009:
Gemäß § 249 BGB sind die Kosten der Schadensfeststellung Teil des zu ersetzenden Schadens. Der Schädiger hat daher auch die Kosten vom Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Dabei kann der Gutachter auch unter Berücksichtigung seines erforderlichen Zeitaufwands mit einem ortsüblichen Stundensatz von 116,00 € abrechnen (hier: SV-Kosten von € 26.177,20 bei einem Aufwand von mehr als 400 Stunden).
- LG Dortmund v. 05.08.2010:
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls, dessen Fahrzeug beschädigt wurde, kann vom Schädiger die Kosten erstattet verlangen kann, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Dabei kann das Gericht sich bei der Überprüfung der Angemessenheit der Kosten an der vom BVSK (Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen) vorgenommenen Befragung zur Höhe des üblichen Sachverständigenhonorars 2005/2006 orientieren und vergleichend sogar an der Befragung 2008/2009, und zwar an dem Honorarkorridor (HB III), innerhalb dessen je nach Schadenshöhe 40 % und 60 % des BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen.
Verfassungsrechtsprechung:
- nach oben -
- BVerfG v. 26.05.2004:
Die Frage nach den Anforderungen an die Aufschlüsselung einer Kraftfahrzeugsachverständigenrechnung ist eine Rechtsfrage, die eine Vielzahl von Verkehrsunfallsachen betrifft und äußerst umstritten sowie höchstrichterlich offensichtlich noch nicht geklärt ist. Weicht ein Amtsgericht mit seinem Urteil von der ihm bekannten Rechtsprechung des zuständigen Berufungsgerichts ab, muss es die Berufung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulassen. Die Nichtzulassung ist willkürlich und verletzt die Grundsätze eines fairen Verfahrens.
Grundsatzentscheidungen des BGH:
- nach oben -
- BGH v. 29.01.1984:
An dem Quotenvorrecht des Kaskoversicherten nehmen auch die für die Begutachtung der Fahrzeugschäden aufgewandten Sachverständigenkosten teil.
- BGH v. 04.04.2006:
Für die Bemessung der Vergütung des Sachverständigen ist der Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung maßgeblich, wobei nach § 632 BGB - in dieser Reihenfolge - ihre tatsächliche Absprache, eine eventuell vorliegende Taxe oder die übliche Vergütung den Inhalt der Vereinbarung bestimmen. Andernfalls ist eine verbleibende Vertragslücke nach den Grundsätzen über die ergänzende Vertragsauslegung zu schließen, für die Gegenstand und Schwierigkeit der Werkleistung und insbesondere die mit dem Vertrag verfolgten Interessen der Parteien von Bedeutung sein können. Nur wenn sich auf diese Weise eine vertraglich festgelegte Vergütung nicht ermitteln lässt, kann zur Ergänzung des Vertrages auf die Vorschriften der §§ 315, 316 BGB zurückgegriffen werden.
- BGH v. 04.04.2006:
Bei der Bemessung der Vergütung eines Kfz-Sachverständigen muss entscheidend darauf abgestellt werden, welche Bedeutung die geschuldete Arbeit für den anderen Teil hat, wobei Schwierigkeit, Ungewöhnlichkeit oder Dauer der verlangten Tätigkeit in die Abwägung ebenso einzubeziehen sind wie sonstige übliche Bemessungsfaktoren für die Bewertung der Leistung, etwa besondere mit der Dienstleistung erzielte Umsätze oder Erfolge. Andererseits fällt ebenso entscheidend ins Gewicht, dass das von einem Wert- oder Schadensgutachter begehrte Honorar die Gegenleistung für das als Erfolg des Werkvertrags geschuldete Gutachten darstellt, so dass das Honorar in angemessenem Verhältnis zu dem stehen muss, was der Auftraggeber durch das Gutachten an wirtschaftlichem Wert erhalten soll, wobei nicht außer acht gelassen werden darf, welche Honorare andere Sachverständige für ähnliche Gutachten verlangen.
- BGH v. 10.10.2006:
Sind die Leistungen einem als einheitlich empfundenen Wirtschaftsbereich zuzuordnen, wie es etwa bei Leistungen von Kfz-Sachverständigen der Fall sein wird, kann sich eine Üblichkeit im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB auch über eine im Markt verbreitete Berechnungsregel ergeben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Parteien über eine Bemessung des Honorars unter Berücksichtigung der Schadenshöhe einig waren.
- BGH v. 23.01.2007:
Nach einem Verkehrsunfall kann grundsätzlich ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB erstattet verlangt werden.
- BGH v. 14.10.2008:
Ein Anspruch auf Erstattung von Kosten eines vorprozessual beauftragten Privatsachverständigen kann auch dann bestehen, wenn bei Erteilung des Gutachtensauftrags ausreichende Anhaltspunkte für einen versuchten Versicherungsbetrug gegeben waren und das im Einzelnen nicht angegriffene Gutachten aufzeigt, dass Ersatz von Schäden begehrt wurde, die durch den Unfall nicht entstanden sein können.
- BGH v. 18.11.2008:
Ein Anspruch auf Erstattung von Kosten eines vorprozessual beauftragten Privatsachverständigen kann auch dann bestehen, wenn bei Erteilung des Gutachtenauftrags ausreichende Anhaltspunkte für einen versuchten Versicherungsbetrug gegeben waren und das im Einzelnen nicht angegriffene Gutachten aufzeigt, dass Ersatz von Schäden begehrt wurde, die durch den Unfall nicht entstanden sein können (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 14. Oktober 2008, VI ZB 16/08).
Sicherungsabtretung in Höhe der SV-Kosten:
- nach oben -
Gebührenhöhe bei Kfz-Sachverständigengutachten:
- nach oben -
Bemessung der Gutachterkosten an der Schadenshöhe:
- nach oben -
- Zur Bemessung der Sachverständigenkosten an der Höhe des Fahrzeugschadens
- BayVerfGH v. 07.05.2004:
Der Anspruch auf Erstattung der Kosten für ein Sachverständigengutachten hängt nicht davon ab, dass der Sachverständige die Rechnung in einer bestimmten Form mit einer genauen Begründung des Honorars und der Auslagen erstellt hat. Der Schuldner kann zwar geltend machen, der geforderte Betrag entspreche der Höhe nach nicht billigem Ermessen gem. § 315 BGB. Nicht vertretbar ist jedoch die Rechtsauffassung, dass das Bestehen des Anspruchs des Geschädigten auf Kostenerstattung eine detailliert begründete Rechnung des Sachverständigen voraussetze.
- LG Lübeck v. 07.10.2005:
Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast für die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten nicht, wenn er eine nicht prüffähige Rechnung des Sachverständigen vorlegt. Die Rechnung eines Sachverständigen ist nicht prüffähig, wenn die Vergütung an der Höhe des Schadens ausgerichtet ist.
- AG Saarlouis v. 04.07.2008:
Die Höhe der geforderten Sachverständigengebühren darf sich grundsätzlich an der Höhe des unfallbedingten Fahrzeugschadens orientieren. Maßgebend zur Ermittlung der Gebührenhöhe ist der jeweils für die Schadenshöhe ermittelte Honorarkorridor HB III. Liegt das geforderte Grundhonorar innerhalb des Korridors, besteht regelmäßig kein Grund zur Kürzung durch den Kfz-Haftpflichtversicherer, da eine nicht unerhebliche Zahl von Sachverständigen in diesem Bereich abrechnet.
Sachverständigenkosten in der Kostenfestsetzung:
- nach oben -
- BGH v. 17.12.2002:
Eine Erstattung der Kosten eines vorprozessualen Privatgutachtens kommt dann in Betracht, wenn die Partei infolge fehlender Sachkenntnisse nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage ist.
- BGH v. 23.05.2006:
Die Kosten eines Privatgutachtens sind dann zu erstatten, wenn die Partei mangels Sachkenntnis nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage ist.
- BGH v. 04.03.2008:
Die Kosten eines vorgerichtlich vom Kfz-Haftpflichtversicherer eingeholten Privatgutachtens zu einer vermuteten Unfallmanipulation sind nicht als Kosten des Rechtsstreits i.S.d. § 91 Abs. 1 ZPO erstattungsfähig, wenn das Gutachten lediglich der allgemeinen und eher routinemäßigen Prüfung der Frage diente, ob es sich um ein vorgetäuschtes Unfallgeschehen handelte. Dies muss eine Partei grundsätzlich in eigener Verantwortung entscheiden und etwaige Kosten dafür selbst tragen.
Keine Haftungsquote bei den SV-Kosten?
- nach oben -