Das Sachverständigenverfahren in der Kfz-Versicherung
 

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Das Sachverständigenverfahren in der Kfz-Versicherung


Besteht zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer Uneinigkeit über die zutreffende Höhe der in einem Kasko-Versicherungsfall zu leistenden Entschädigung, entscheidet gem. § 14 AKB ein Sachverständigen-Ausschuss. Der Ausschuss besteht aus zwei Mitgliedern, die jeweils von einer Partei benannt werden. Die Mitglieder berufen einen Obmann, der dann innerhalb der von den Mitgliedern genannten Grenzen die Entscheidung trifft, wenn die Mitglieder über die Entschädigungshöhe uneins sind.

Das Durchlaufen des Sachverständigenverfahrens ist eine Voraussetzung der Fälligkeit der Versicherungsleistung.








Gliederung:



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SV-Verfahren und Klagefrist nach § 12 VVG: - nach oben -
  • BGH v. 05.07.2006:
    Solange einem Versicherungsnehmer das grundsätzlich unbefristete Recht zusteht, vom Versicherer durch einseitige Erklärung die Durchführung eines Sachverständigengutachtens auch zu den tatsächlichen Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs zu verlangen, ist es dem Versicherer verwehrt, die Leistungsablehnung mit einer Belehrung mit der Wirkung des § 12 Abs. 3 VVG zu verbinden. Erfolgt die Leistungsablehnung dennoch mit entsprechender Belehrung, wird die Frist des § 12 Abs. 3 VVG nicht wirksam in Lauf gesetzt.




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