Schadensminderungspflicht bei der Ausfallentschädigung - Mietwagenkosten und Nutzungsausfall
 

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Ausfallentschädigung - Mietwagenkosten - Nutzungsausfall - Schadensersatz - Schadensminderung und Ausfalldauer - Schadenspositionen


Schadensminderungspflicht bei der Ausfallentschädigung (Ausfalldauer bei Mietwagen und Nutzungsausfall)









Gliederung:



Ausfalldauer: - nach oben -
  • KG Berlin v. 03.02.1986:
    Für die Wiederbeschaffung eines gängigen Fahrzeugmodells wird für den Regelfall eine Frist von 14 Tagen für ausreichend erachtet.

  • OLG Köln v. 25.06.1998:
    Ein Verkehrsunfallgeschädigter kann auch für eine länger dauernde Zeit der Ersatzteilbeschaffung für ein ausländisches Fahrzeug Nutzungsausfallentschädigung verlangen (hier: Reparaturzeit von 75 Tagen für einen amerikanischen Van mit Sonderausstattung).

  • BGH v. 15.07.2003:
    Verlangt der Geschädigte den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (fiktiv) auf Basis eines Sachverständigengutachtens, das eine bestimmte Art einer ordnungsgemäßen Reparatur vorsieht, so kann er grundsätzlich nur für die erforderliche Dauer dieser Reparatur Ersatz der Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges beanspruchen.

  • OLG Köln v. 08.03.2004:
    Wartet der Halter eines infolge eines Verkehrsunfalls beschädigten Kfz mehr als 2 Monate zu, ehe er sein Fahrzeug in Reparatur gibt, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er das Fahrzeug in dieser Zeit nicht nutzen wollte, so dass ihm für diese Zeit auch kein Anspruch auf Entschädigung für entgangene Nutzungen zusteht.

  • OLG Düsseldorf v. 25.04.2005:
    Verlangt die Versicherung des Schädigers trotz eines Gutachtens des Geschädigten noch eine Überprüfung durch ihren eigenen Sachverständigen, so braucht der Geschädigte nicht vorher mit der Reparatur zu beginnen, sondern kann für die Zeit bis zum Erscheinen des gegnerischen Sachverständigen zusätzlichen Nutzungsausfall geltend machen.

  • LG Braunschweig v. 19.08.2005:
    Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung kann dem Geschädigten auch zustehen, wenn er sich ein Ersatzfahrzeug erst fünf Monate nach dem Unfallereignis angeschafft hat. Dass der Geschädigte zum Zeitpunkt des Unfalles über ein Fahrzeug verfügte, beweist bereits seinen Nutzungswillen. Allein die Tatsache, dass er ein Ersatzfahrzeug nicht zeitnah nach dem Unfall erworben hat, ändert daran nichts.

  • OLG Frankfurt am Main v. 28.10.2005:
    Ist ein zur Reparatur erforderliches Ersatzteil nicht zu beschaffen und steht deshalb eine monatelange Wartezeit im Raum, so obliegt es dem Geschädigten, den Schädiger vor der Entstehung eines ungewöhnlich hohen Nutzungsausfallschadens zu warnen und eine im Verhältnis zum anstehenden Ausfallschaden deutlich geringeren Aufwand fordernde Interimsreparatur vornehmen zu lassen.

  • AG Gifhorn v. 17.08.2006:
    Grundsätzlich hat der Geschädigte so lange einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, wie er unfallbedingt auf sein Fahrzeug verzichten muss. Dies bedeutet, dass sich der Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens insbesondere auch auf die Dauer der Ersatzteilbeschaffung erstreckt. Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Ersatzteilen sind damit grundsätzlich ein Risiko des Schädigers. Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht kann dem Geschädigten bei Verzögerung der Reparatur nur dann vorgehalten werden, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung deren Durchführung unter zusätzlicher Berücksichtigung des Nutzungsausfallschadens erkennbar unvernünftig ist.

  • BGH v. 18.12.2007:
    Dem Geschädigten kann über den vom Sachverständigen veranschlagten Zeitraum hinaus bis zur Lieferung des bereits vor dem Unfall bestellten Fahrzeugs Nutzungsausfallentschädigung zuzubilligen sein, soweit diese die wirtschaftlichen Nachteile, die durch den Ankauf und Wiederverkauf eines Zwischenfahrzeugs zusätzlich entstehen würden, nicht wesentlich übersteigt.

  • AG Ulm v. 23.07.2009:
    Ist der zum Schadensersatz führende Verkehrsunfall nachmittags geschehen und kann dem Geschädigten eine Verletzung der Schadensminderungspflicht nicht vorgeworfen werden, kann im Fall des Totalschadens auch eine Wiederbeschaffungsdauer von 16 Tagen noch angemessen sein. Bei einem 12 Jahre alten Fahrzeug ist eine Herabstufung um zwei Tabellenklassen nach der Eurotax-Schwacke-Liste vorzunehmen.

  • AG Baden-Baden v. 02.03.2009:
    Meldet der Geschädigte den Schaden sofort dem gegnerischen Versicherer und verzichtet er im Interesse der Geringhaltung des Schadens er auf ein eigenes Gutachten, ist er berechtigt, eine Bestätigung der Einstandspflicht abzuwarten und eine Ausfallzeit von 21 Tagen kann ihm nicht angelastet werden, wenn der Versicherer erst nach 9 Tagen seine Einstandspflicht bestätigt.

  • OLG Düsseldorf v. 29.06.2010:
    Ein Geschädigter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder weitergehend Kredit zur Schadenbehebung aufzunehmen. Eine solche Pflicht kann sich nur ausnahmsweise aus der Vorschrift des § 254 BGB ergeben (BGH NJW-RR 2006, 39). Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 22. Januar 2007, AZ: I-1 U 151/06 mit Hinweis auf Urteil vom 29. Oktober 2001, AZ: 1 U 211/00 und weiteren Nachweisen). Es ist grundsätzlich Sache des Schädigers, die vom Geschädigten zu veranlassende Schadensbeseitigung zu finanzieren. Leistet der Haftpflichtversicherer trotz Aufforderung keinen Vorschuss zur Auslösung des Kraftfahrzeuges aus der Reparaturwerkstatt, hat er für einen entsprechend langen Zeitraum Nutzungsausfall zu zahlen (hier 71 Tage).

  • LG Frankfurt (Oder) v. 29.07.2010:
    Nutzungsausfallentschädigung ist grundsätzlich nur für den Zeitraum zu leisten, der zur Wiederherstellung eines Zustandes erforderlich ist, welcher wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadenereignis entspricht. Abzustellen ist auf das Vorgehen eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten. Soweit die Ersatzbeschaffung eines Neufahrzeugs länger dauert, geht dies zu Lasten des Geschädigten. Der Erwerb eines Neufahrzeugs stellt nicht die Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustands dar. Nicht zu berücksichtigen ist insoweit der Wunsch, stets ein Fahrzeug aus erster Hand zu fahren. Da insoweit ein dem verunfallten Fahrzeug völlig vergleichbares, also 9 Jahre altes mit einer Laufleistung von 133.000 km aber ohne Vorbesitzer am Markt nicht erhältlich ist, muss sich der Geschädigte mit einem Fahrzeug begnügen, welches am ehesten als gleichwertiger Ersatz angesehen werden kann. Dies ist jedoch nicht ein Neu- sondern ein Gebrauchtfahrzeug mit jedenfalls einem Vorbesitzer.




Schadensminderungspflicht: - nach oben -
  • Interimsfahrzeug/Interimsreparatur

  • Schadensminderung allgemein
  • Gebietet die Schadensminderungspflicht, die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeugs kurz zu halten und daher die Schadensbeseitigung im Rahmen des Möglichen - auch durch Kreditaufnahme - selbst zu finanzieren?

  • OLG Köln v. 29.11.1972:
    Ausführlich zum Umfang und zu den Grenzen der Schadensminderungspflicht (extrem lange Ausfallentschädigung)

  • OLG Hamm v. 18.01.1984:
    Die Schadensminderungspflicht verbietet dem Geschädigten, das wirtschaftliche Risiko eines zu erteilenden Kfz.-Reparaturauftrags dadurch auf den Schädiger abzuwälzen, dass er von dessen Haftpflichtversicherer zuvor eine Kostenübernahmeerklärung zu erlangen sucht.

  • OLG Naumburg v. 19.02,2004:
    Zur Zwischenfinanzierung der Schadensbeseitigung muss auch eine bestehende Vollkaskoversicherung eingesetzt werden.

  • OLG Frankfurt am Main v. 28.10.2005:
    Ist ein zur Reparatur erforderliches Ersatzteil nicht zu beschaffen und steht deshalb eine monatelange Wartezeit im Raum, so obliegt es dem Geschädigten, den Schädiger vor der Entstehung eines ungewöhnlich hohen Nutzungsausfallschadens zu warnen und eine im Verhältnis zum anstehenden Ausfallschaden deutlich geringeren Aufwand fordernde Interimsreparatur vornehmen zu lassen

  • OLG Brandenburg v. 09.11.2006:
    Unternimmt der Geschädigte ungeachtet seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Erteilung des Reparaturauftrages nichts, sondern wartet einfach so lange ab, bis der Versicherer signalisiert, die Reparaturkosten würden übernommen, muss er sich einen Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht vorhalten lassen, zumal ansonsten auch sein Nutzungswille, der grundsätzlich Voraussetzung für die Zuerkennung einer Nutzungsausfallentschädigung ist zweifelhaft sein kann.

  • OLG Düsseldorf v. 22.01.2007:
    Hat der Geschädigte den gegnerischen Haftpflichtversicherer auf seine beengten finanziellen Verhältnisse aufgeklärt und hat dieser trotz Aufforderung keine Vorschusszahlung auf die nötigen Reparaturkosten geleistet, so hat er Anspruch auf Nutzungsausfall bis zur Schadensbeseitigung (hier für den Zeitraum vom 19. März 2004 bis zum 19. Oktober 2004 in der Gesamthöhe von 6.235,00 €).

  • OLG Saarbrücken v. 27.02.2007:
    Der sich für eine Reparatur entscheidende Eigentümer eines durch einen Verkehrsunfall beschädigten Pkw hat unverzüglich den Reparaturauftrag zu erteilen, um die Ausfallzeit des Wagens auf ein Mindestmaß zu beschränken. Kommt er dem nicht nach, so besteht sein Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens im Regelfall nur nach Maßgabe der voraussichtlichen Zeit einer unterstellt unverzüglich eingeleiteten Reparatur.

  • LG Saarbrücken v. 10.07.2009:
    Sowohl die Kosten für die Miete einer Ersatzsache als auch eine Nutzungsausfallentschädigung können im Allgemeinen nur für die Zeit verlangt werden, in der die Reparatur des beschädigten oder die Ersatzbeschaffung des zerstörten Fahrzeuges andauert. Die Dauer des zu entschädigenden Ausfalls verlängert sich jedoch dann, wenn der Geschädigte die Reparatur mittelbedingt nicht bezahlen kann und das Fahrzeug vom Reparaturbetrieb nicht zurückerhält. Droht eine Erhöhung des Schadens, weil dem Geschädigten ausreichende Mittel zur Einlösung des Fahrzeuges nicht zur Verfügung stehen, hat der Geschädigte den gegnerischen Haftpflichtversicherer hierauf hinzuweisen. Ansonsten handelt er seiner Schadensminderungspflicht zuwider und kann insoweit keine Ausfallentschädigung verlangen.

  • LG Halle v. 01.10.2009:
    Da die Mietwagenunternehmen die Vermietung zum Normaltarif von Sicherheiten in Gestalt von Kreditkarten oder von einem Barvorschuss abhängig machen, kann die Zugänglichkeit trotz Verstoßes gegen die Erkundigungspflichten verneint werden, wenn dem Geschädigten keine Kreditkarte zur Verfügung steht und er auch sonst nach seinen Vermögensverhältnissen nicht zur Leistung eines Vorschusses in der Lage ist. Der Geschädigte ist zwar nicht zur Kreditaufnahme verpflichtet, wohl aber dazu, die Kosten aus eigenen Mitteln vorzustrecken, wenn ihm dies ohne besondere Einschränkung der gewohnten Lebensführung möglich ist. Hierzu muss er seine Vermögensverhältnisse entsprechend vortragen und notfalls unter Beweis stellen.

  • LG Halle v. 18.02.2010:
    Es ist einem Geschädigten ein sogenannter Barzahlertarif nicht zugänglich, wenn er weder über eine Kreditkarte verfügt noch sonst in der Lage ist, Vorkasse zu leisten. Dies ist nicht der Fall, wenn der Geschädigte zum Unfallzeitpunkt über keine Kreditkarte verfügt, seine ec-Karte nicht einsetzen kann, weil das Konto wegen erheblicher Belastungen für das Einfamilienhaus nicht über genügend Guthaben verfügt, und weiteres Sparguthaben nicht vorhanden sind.

  • OLG Brandenburg v. 11.11.2010:
    Der an sich auf die für die notwendige Zeit der Ersatzbeschaffung begrenzte Anspruch auf Nutzungsausfall verlängert sich, wenn der Geschädigte die Ersatzbeschaffung bzw. Reparatur nicht finanzieren kann und trotz Mahnung keinen Vorschuss erhält. Der Geschädigte hat über die gewöhnliche Wiederbeschaffungszeit hinaus Anspruch auf Nutzungsentschädigung, wenn er nicht in der Lage ist, die Reparatur bzw. den Erwerb eines Ersatzfahrzeuges ohne Erhalt der vollständigen Entschädigung vorzufinanzieren. Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder einen Kredit zur Schadensbehebung aufzunehmen. Hierzu ist er im Rahmen des § 254 BGB allenfalls dann ausnahmsweise verpflichtet, wenn er sich den Kredit ohne Schwierigkeiten beschaffen kann und durch die Rückzahlung nicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet wird.