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Personenschaden
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Schmerzensgeld
Mit der Reform des Schadensersatzrechts zum 01.08.2002 wurde auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld aus reiner Gefährdungshaftung eingeführt (§ 847 BGB ist entfallen). Weil gleichzeitig der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, daß reine Bagatellverletzungen nicht zu einem Schmerzensgeldanspruch führen sollen, gesetzlich verankert wurde, wird angenommen, daß sich das relativ kostenneutral für die Versicherungswirtschaft auswirken werde.
Hingegen hat sich durch die Reform des Schadensersatzrechts nichts daran geändert, dass nach herrschender Auffassung ein Ersatz für fiktive - also tatsächlich noch n nicht angefallene - Heilbehandlungskosten nicht in Betracht kommt.
Zu den nach wie vor vorhandenen Grenzen des immateriellen Ersatzanspruchs führen Jaeger/Luckey, Schmerzensgeld, 4. Auflage 2008, Rd.-Nr. 37 bis 39 aus:
"Auch nach dem neuen Recht gilt das Prinzip des ehemaligen und jetzigen § 253 Abs. 1 BGB fort, wonach "wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, ... eine Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden kann". Der Gesetzgeber hat also nicht nur an der grds. Trennung zwischen Vermögens- und Nichtvermögensschäden festgehalten, sondern auch daran, dass die Letzteren nur ausnahmsweise ersatzfähig sein sollen. Daran, nicht nur den § 847 BGB, sondern auch den § 253 BGB a.F. ganz einfach ersatzlos zu streichen und von dem Prinzip auszugehen, dass grds. jeder Schaden zu ersetzen sei, ist offenbar nie gedacht worden.
Da §§ 253, 847 BGB a.F. schon immer als Ausnahmevorschriften angesehen wurden, schied eine analoge Anwendung aus.
Das Analogieverbot stand insbes. der Anwendung des § 847 BGB a.F. bei bloßer Verletzung von Vertragspflichten entgegen.63 Das galt natürlich nicht, wenn die Vertragsverletzung zugleich den Tatbestand einer unerlaubten Handlung erfüllte, was insbes. beim ärztlichen Behandlungsfehler im Rahmen eines ärztlichen Behandlungsvertrages vorkommt.
Konsequent wurde ein Schmerzensgeld z.B. auch nicht gewährt im Fall eines Körperschadens bei Erfüllung eines Werkvertrages, bei Durchführung eines Auftrages, bei der Geschäftsführung ohne Auftrag oder wenn ein Mieter infolge eines Mangels der Mietsache einen Körperschaden erlitt, sofern nicht zugleich eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und damit eine unerlaubte Handlung gegeben war."
Gliederung:
Allgemeines: - nach oben -
Zukunftsschaden und weiteres Schmerzensgeld bei nicht vorhersehbaren Verschlechterungen: - nach oben -
- OLG Köln v. 23.08.2000:
Der Klage auf Feststellung der Haftung des Unfallgegners für immaterielle Zukunftsschäden ist stattzugeben, wenn angesichts einer nicht unerheblichen Kopfverletzung die Entstehung von Spätfolgen nicht ausgeschlossen werden kann.
- BGH v. 14.02.2006:
Verletzungsfolgen, die zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, mit denen also nicht oder nicht ernstlich gerechnet werden musste und die deshalb zwangsläufig bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt bleiben müssen, werden von der vom Gericht ausgesprochenen Rechtsfolge nicht umfasst und können deshalb Grundlage für einen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld sein.
- OLG Celle v. 16.09.2009:
Bei einer zulässigen offenen Schmerzensgeldteilklage müssen für die Bemessung des auszuurteilenden Schmerzensgeldes sämtliche bis zur letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz bereits eingetretenen Schadensfolgen berücksichtigt werden, wobei diese -sofern es sich um Dauerschäden handelt – zugleich umfassend für die gesamte weitere Lebensdauer des Geschädigten gewichtet werden müssen, soweit die zukünftige Entwicklung hinreichend sicher absehbar ist. Es bleiben lediglich ungewisse Verschlechterungen ausgeklammert, die zwar als aus medizinischer Sicht möglich erscheinen, aber in der Frage ihres Eintritts und ihrer Auswirkungen gegenwärtig noch nicht hinreichend sicher bewertet werden können.
Opferkonstitution: - nach oben -
Problem der Bagatellverletzungen: - nach oben -
- Überblick:
Der Schmerzensgeldanspruch bei sog. Bagatellverletzungen
- KG Berlin VerkMitt 1988, 50:
Kein Schmerzensgeldanspruch bei geringfügigen Verletzungen
- BGH v. 14.01.1992:
Bei geringfügigen Verletzungen des Körpers oder der Gesundheit ohne wesentliche Beeinträchtigung der Lebensführung und ohne Dauerfolgen (den sog Bagatellschäden) hält sich der Tatrichter im Rahmen des durch ZPO § 287 eingeräumten Ermessens, wenn er prüft, ob es unter den Umständen des Einzelfalles der Billigkeit entspricht, den immateriellen Schaden durch ein Schmerzensgeld auszugleichen.
- AG Berlin-Mitte v. 01.07.1996:
Ein Anspruch auf Ausgleich eines Schmerzensgeldes steht der Klägerin nicht zu. Bei den Prellungen und Schürfungen, die eine einmalige Vorstellung bei einem Arzt erforderlich machten, handelt es sich ersichtlich nur um Bagatellverletzungen, die keinen Schmerzensgeldanspruch begründen.
Airbagknall: - nach oben -
- OLG Hamm v. 23.10.2000:
Wird durch den Knall eines unfallbedingt explodierenden Airbags ein Tinitus-Gehörschaden verursacht, ist ein Schmerzensgeld von 7.000,00 DM (3.500,00 €) angemessen.
Schmerzensgeld bei kurzer Überlebenszeit nach Unfall: - nach oben -
- BGH v. 12.05.1998:
Die Bemessung des Schmerzensgeldes bei einer Körperverletzung, an deren Folgen der Verletzte alsbald verstirbt, erfordert eine Gesamtbetrachtung der immateriellen Beeinträchtigung unter besonderer Berücksichtigung von Art und Schwere der Verletzungen, des hierdurch bewirkten Leidens und dessen Wahrnehmung durch den Verletzten wie auch des Zeitraums zwischen Verletzung und Eintritt des Todes. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld kann zu verneinen sein, wenn die Körperverletzung nach den Umständen des Falles gegenüber dem alsbald eintretenden Tod keine abgrenzbare immaterielle Beeinträchtigung darstellt, die aus Billigkeitsgesichtspunkten einen Ausgleich in Geld erforderlich macht.
- OLG Naumburg v. 07.03.2005:
Zum vererbbaren Schmerzensgeldanspruch bei nur kurzer Überlebensdauer von 36 Stunden nach vorsätzlichen schweren Mißhandlungen (20.000,00 €).
- OLG Düsseldorf v. 06.03.2006:
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld kann zu verneinen sein in Fällen, in welchen die Verletzungshandlung sofort zum Tode führt, oder wenn selbst schwerste Verletzungen bei durchgehender Empfindungslosigkeit des Geschädigten alsbald den Tod zur Folge haben und dieser nach den konkreten Umständen des Falles, insbesondere wegen der Kürze der Zeit zwischen Schadensereignis und Tod, sowie nach dem Ablauf des Sterbevorganges derart im Vordergrund steht, dass eine immaterielle Beeinträchtigung durch die Körperverletzung als solche nicht fassbar ist und folglich auch die Billigkeit keinen Ausgleich in Geld gebietet.
Schuldet der Fahrzeugführer Schmerzensgeld aus vermutetem Verschulden? - nach oben -
Schmerzensgelderhöhung wegen schleppender Regulierung: - nach oben -
- OLG Brandenburg v. 12.10.2006:
Zwar ist es bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen, wenn eine Schadensregulierung nur zögernd erfolgt, obwohl die Leistungspflicht zweifelsfrei gegeben war und der Geschädigte auch keine unrealistisch hohen Forderungen gestellt hat, oder wenn die Verzögerung und das Verhalten des Versicherers selbst eine weitere seelische Beeinträchtigung des Geschädigten zur Folge haben. Eine Schmerzensgelderhöhung ist jedoch dann nicht geboten, wenn der Versicherer lediglich nicht aktiv an der Schadensregulierung mitwirkt, auch weil es in erster Linie Sache des Geschädigten ist, dem Schädiger die seinen Anspruch stützenden Tatsachen zu unterbreiten.
- OLG Nürnberg v. 22.12.2006:
Verzögert der Schädiger bzw. seine Haftpflichtversicherung die Schadensregulierung entgegen Treu und Glauben, so ist dem Geschädigten als Genugtuung ein deutlich erhöhtes Schmerzensgeld zuzusprechen (Fortführung von OLG Nürnberg VersR 1998, 731).
Schmerzensgelderhöhung bei Vorsatztat: - nach oben -
- OLG Saarbrücken v. 27.11.2007:
Zwar tritt die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes bei Verkehrsunfällen in der Regel zurück, wo die Ausgleichsfunktion im Hinblick auf die erlittenen Verletzungen und unfallbedingten Verletzungsfolgen im Vordergrund steht. Etwas anderes muss jedoch dann gelten, wenn der Unfallverursacher vorsätzlich gehandelt hat, mithin sein Kraftfahrzeug als Werkzeug gegen das Unfallopfer eingesetzt hat. In diesem Fall entspricht es der materiellen Gerechtigkeit, dem Unfallopfer eine Genugtuung für das erlittene Unrecht zukommen zu lassen, ebenso wie bei Fällen der schweren Körperverletzung, die sich außerhalb des Straßenverkehrs ereignen.
Schmerzensgeldrente: - nach oben -
- BGH v. 15.05.2007:
Eine Schmerzensgeldrente kann im Hinblick auf den gestiegenen Lebenshaltungskostenindex abgeändert werden, wenn eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ergibt, dass die bisher gezahlte Rente ihre Funktion eines billigen Schadensausgleichs nicht mehr erfüllt. Falls nicht besondere zusätzliche Umstände vorliegen, ist die Abänderung einer Schmerzensgeldrente bei einer unter 25% liegenden Steigerung des Lebenshaltungskostenindexes in der Regel nicht gerechtfertigt. Eine auf Abänderung einer Schmerzensgeldrente gerichtete Klage, welche auf die Steigerung der Lebenshaltungskosten gestützt wird, kann in der Regel nicht mit der Begründung abgewiesen werden, der bei der Berechnung der Rente zugrunde gelegte gesamte Kapitalbetrag des Schmerzensgeldes sei inzwischen ausbezahlt worden.
Forderungsübergang: - nach oben -
- BGH v. 27.06.2006:
Ein Sozialversicherungsträger kann wegen der von ihm erbrachten Aufwendungen beim Rückgriff nach § 110 SGB VII grundsätzlich auch auf den fiktiven Schmerzensgeldanspruch des Geschädigten gegen den nach den §§ 104 ff. SGB VII haftungsprivilegierten Schädiger zurückgreifen.
Teilschmerzensgeld: - nach oben -
- OLG Brandenburg v. 30.08.2007:
Zwar ist grundsätzlich das Schmerzensgeld einheitlich zu bemessen. Allerdings ist es zulässig, den Betrag des Schmerzensgeldes zuzusprechen, der dem Verletzten zum Zeitpunkt der Entscheidung mindestens zusteht; da die Schmerzensgeldforderung nämlich auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet ist, ist sie teilbar und kann mithin im Wege einer offenen Teilklage geltend gemachten werden.
Prozessuales: - nach oben -
- OLG Köln v. 09.10.2007:
Die Bemessung des angemessenen Schmerzensgeldes stellt sich nicht selbst als Tatsache im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO dar, sondern als Ergebnis einer umfassenden Würdigung der den Billigkeitserwägungen zugrunde liegenden Umständen des Einzelfalls. Daher kann das Berufungsgericht auf entsprechende Rüge des Rechtsmittelführers auch ein gegenüber dem angefochtenen Urteil höheres Schmerzensgeld zusprechen.
- OLG Jena v. 16.01.2008:
Auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Schmerzensgeldbemessung auf der Grundlage der nach §§ 513, 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob sie überzeugt. Ist dies nicht der Fall, so darf und muss es nach eigenem Ermessen einen eigenen, dem Einzelfall angemessenen Schmerzensgeldbetrag finden.
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