Sicherheitsgurt - Sicherheitsgurte - Anschnallgurte - Verletzung der Anschnallpflicht - Mithaftung bei Personenschaden - Insassen - Mitfahrer - Beifahrer - OIdtimer -
 

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Themen zum Personenschaden - Schadensersatz - Schadensminderung - Schadenspositionen - Schmerzensgeld - Tateinheit/Tatmehrheit


Sicherheitsgurt und Anschnallpflicht


Der nunmehr seit einigen Jahrzehnten in den Fahrzeugen vorhandene Sicherheitsgurt trägt - ebenso wie der Schutzhelm für Kradfahrer - zu einer erheblichen Senkung der Verkehrsopferzahlen bei; darüber können auch immer mal wieder aufflammende Diskussionen über Gurtverletzungen nicht hinwegtäuschen.

Allerdings gibt es zahlreiche - meistens Berufskraftfahrer und entsprechendes Begleitpersonal betreffende - Ausnahmen von der Anschnallpflicht.

Für Kfz-Führer besteht keine Anschnallpflicht bei Fahren mit Schrittgeschwindigkeit, beim Rückwärtsfahren sowie bei Fahrten auf Parkplätzen.

Das Problem des Mitverschuldens beim Erleiden von Verletzungen durch Verkehrsunfall wegen Verletzung der Gurtpflicht beschäftigt die Gerichte stets aufs neue, insbesondere wegen der Frage, mit welchem Prozentsatz ein derartiges Mitverschulden angesetzt werden soll.








Gliederung:



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Zivilrecht - Mitverschulden: - nach oben -
  • BGH v. 02.11.1982:
    Der Beifahrer auf dem Vordersitz eines Pkw's, der vorhandene Sicherheitsgurte während der Fahrt nicht benutzt, muss sich unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Mitverschuldens nach § 254 BGB eine Kürzung seiner Ersatzansprüche wegen einer bei einem Verkehrsunfall erlittenen Körperverletzung entgegenhalten lassen, wenn und soweit diese durch das Anschnallen hätten verhindert werden können. Ein Mitverschulden der als Beifahrerin mitfahrenden Ehefrau liegt jedoch nicht darin, dass sie ihren Ehemann als den Halter des Wagens nicht zur Nachrüstung mit Sicherheitsgurten angehalten hat.

  • BGH v. 29.09.1992:
    Einem Kraftfahrzeuginsassen, dessen Unfallverletzungen durch die Benutzung des Sicherheitsgurtes vermieden oder vermindert worden wären, kann das Nichtangurten nur dann nicht nach BGB § 254 Abs 1 als Mitverschulden angelastet werden, wenn für ihn nach StVO §§ 21a Abs 1, 46 Abs 1 S 1 Nr 5b keine Gurtanlegepflicht bestand bzw wenn ihm eine Ausnahmegenehmigung nach StVO § 46 Abs 1 S 1 Nr 5b von der Straßenverkehrsbehörde hätte erteilt werden müssen, falls er eine solche beantragt hätte.

  • BGH v. 20.01.1998:
    Der Tatrichter ist nicht gehindert, im Einzelfall den Geschädigten trotz Verstoßes gegen die Anschnallpflicht aus § 21 a Abs. 1 StVO im Rahmen der Abwägung der Unfallbeiträge nach § 254 Abs. 1 BGB von der Mithaftung für die Unfallschäden freizustellen.

  • OLG Karlsruhe v. 09.07.1999:
    Den Beifahrer trifft ein Mitverschulden, wenn er in einem nur mit zwei Rücksitzen versehenen und demzufolge auch nur mit zwei Sicherheitsgurten ausgestatteten Pkw (Sportwagen) neben zwei weiteren Personen in der Mitte der Rückbank ohne Anschnallmöglichkeit mitfährt und bei einem Verkehrsunfall durch Herausschleudern aus dem Fahrzeug schwere Kopf- und Beckenverletzungen erleidet (Mithaftung von 20%).

  • LG Frankfurt am Main v. 30.12.2004:
    Der Anscheinsbeweis spricht für einen nicht angelegten Sicherheitsgurt, wenn der Geschädigte aus dem Fahrzeug geschleudert wird (1/3 Mitverschulden).

  • OLG Düsseldorf v. 06.03.2006:
    Bei dem auf den Verstoß gegen § 21a StVO gestützten Mitverschuldenseinwand muss der für den Unfall Verantwortliche nicht nur beweisen, dass der Verletzte nicht angeschnallt war, sondern er hat auch zu beweisen, dass dieses Versäumnis die Verletzungen - ganz oder doch zum Teil - verursacht hat; insoweit verbleibende Zweifel gehen - wie immer beim Einwand des Mitverschuldens - auch hier zu Lasten des Haftpflichtigen.

  • OLG Celle v. 16.09.2009:
    Wer als Schädiger einen auf die unterlassene Anlegung des Sicherheitsgurts gestützten Mitverschuldenseinwand erhebt, muss beweisen, dass der Verletzte bestimmte bei dem Unfall davongetragene Verletzungen nicht erlitten hätte, wenn er angeschnallt gewesen wäre.




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