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Sonderrechte - Einsatzfahrzeuge - Wegerechtsfahrzeuge
Fahrzeuge der Bundeswehr, der Bundespolizie, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes, der Polizei und des Zolldienstes sind von der Einhaltung der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung ihrer spezifischen hoheitlichen Aufgaben dringend erforderlich ist; sie nehmen insoweit Sonderrechte wahr.
Für Rettungsfahrzeuge gilt dies, sofern bei der medizinischen Versorgung höchste Eile geboten ist.
Ansonsten genießen noch gekennzeichnete Straßenbaufahrzeuge, solche der Müllabfuhr und Telekommunikationsmessfahrzeuge weniger umfassende Sonderrechte in Bezug auf die Straßenbenutzung und das Halten und Parken.
Beim Gebrauchmachen von Sonderrechten werden von den dafür eingerichteten Fahrzeugen besondere Aufmerksamkeitserreger (blaues und gelbes Blinklicht, Martinshorn) benutzt, um Vorrang vor den übrigen Verkehrsteilnehmern zu haben; auch hierfür ist ein dringendes Rettungs-, Schadenabwendungs- oder Verfolgungsinteresse nötig.
Gliederung:
Allgemeines: - nach oben -
- Ralf Fischer:
- Sonderrechte im Straßenverkehr
- Rechtsprechung: Fahrzeugführer müssen Vorsorge treffen, dass sie allgemeines Verkehrssignale und Blaulicht und Martinshorn von Sonderrechtsfahrzeugen auch wahrnehmen können.
- OLG Hamm v. 06.11.1995:
Die Vorsicht des Sonderrechtsfahrers muß umso größer sein, je weiter er sich über sonst geltenden Verkehrsvorschriften hinwegsetzt. Bei einer unübersichtlichen Kreuzung kann es geboten sein, nur mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren.
- OLG Hamm v. 04.06.1998:
Nach Wahrnehmung eines Einsatzhorns darf ein Verkehrsteilnehmer nur dann in eine Kreuzung einfahren, wenn er zuvor abgeklärt hat, daß das Wegerechtsfahrzeug von dort nicht kommen kann. Auch ein starkes Abbremsen ist dann als "zwingender Grund" i. S. von § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO anzusehen.
- OLG Celle v. 23.12.2004:
Es muss nicht der bei Grün in den Kreuzungsbereich Einfahrende beweisen, dass für den Einsatzfahrzeugfahrer erkennbar gewesen sei, sein Sonderrecht werde nicht beachtet, sondern umgekehrt darf sich das Wegerechtsfahrzeug nur dann über fremden Vorrang hinwegsetzen, wenn für dessen Fahrer selbst positiv erkennbar ist, dass der Verkehr ihm Vorrang einräumen werde (1/3 Mithaftung bei Rot, wenn der Grünfahrer das Sonderrechtsfahrzeug hätte bemerken müssen).
- KG Berlin v. 25.04.2005:
Soweit ein Sonderrechtsfahrer nach § 35 Abs. 1 StVO von den Vorschriften der StVO befreit ist, ist er dennoch nach § 35 Abs. 8 StVO nicht vom allgemeinen Gebot der Rücksichtnahme auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung entbunden; vielmehr ist die ihm obliegende Sorgfaltspflicht um so größer, je mehr seine gegen die StVO verstoßende Fahrweise, die zu der zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe nicht außer Verhältnis stehen darf, die Unfallgefahr erhöht.
- KG Berlin v. 18.07.2005:
Fährt der Führer eines Polizeifahrzeuges allein mit Blaulicht - ohne Einsatzhorn - in eine durch Rotlicht gesperrte Kreuzung ein, bewirkt dies kein Wegerecht und die Verkehrsteilnehmer aus dem durch grünes Ampellicht freigegebenen Querverkehr sind rechtlich nicht gehalten, gem. § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO freie Bahn zu schaffen. Zwingt der Fahrer des Polizeifahrzeuges durch eine solche Fahrweise die Verkehrsteilnehmer des Querverkehrs zum Bremsen, haftet sein Dienstherr für den Frontschaden des dritten Fahrzeugs (Kläger), das auf das zweite Fahrzeug auffährt, nachdem dieses eine Vollbremsung vollzogen hatte im Hinblick auf das starke Abbremsen des ersten Fahrzeuges. Diese Haftung kann allerdings gem. § 17 Abs. 1 StVG wegen Mitverschuldens des auffahrenden Klägers auf 50 % beschränkt sein, wenn dieser den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis nicht erschüttert.
- OLG Bamberg v. 23.05.2006:
Auch ein im Einsatz befindliches Polizeifahrzeug unterliegt der verschuldensunabhängigen Haftung aus der Betriebsgefahr (hier: Schaffung eines künstlichen Staus).
- OLG Zweibrücken v. 15.10.2007:
Befindet sich ein Polizeifahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn im Einsatz und will der Fahrer entsprechend seinem Wegerecht bei Rot in eine Kreuzung einfahren, muss er seine Absicht zu erkennen geben und sich davon überzeugen, dass ihn alle anderen Verkehrsteilnehmer wahrgenommen haben. Die Einfahrt in einen unübersichtlichen Kreuzungsbereich darf allenfalls mit Schrittgeschwindigkeit erfolgen.
- OLG Hamm v. 20.03.2009:
Der Fahrer des mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn fahrenden Einsatzfahrzeuges soll - bei gebotener Rücksichtnahme auf bevorrechtigten Verkehr - in die Lage versetzt werden, zügig zum Einsatzort zu gelangen. Die übrigen Verkehrsteilnehmer müssen ihm dies ermöglichen. Die Entscheidung, welchen Weg er nimmt, obliegt zunächst allein dem Vorrechtsfahrer, der diese Wahl unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und Rücksichtnahme auf die übrigen Verkehrsteilnehmer zu treffen hat. Dabei hat er den Vorrang anderer Fahrzeuge so lange zu beachten, bis er nach den Umständen davon ausgehen darf, dass ihn die anderen Verkehrsteilnehmer wahrgenommen haben und ersichtlich freie Bahn schaffen. In diesem Moment darf er die von ihm gewählte Fahrstrecke in Anspruch nehmen und darauf vertrauen, dass der in Anspruch genommene Weg weiter frei gehalten wird. Der wartepflichtige Verkehrsteilnehmer, der den Weg frei geräumt hat, darf erst dann wieder seine Position bzw. Fahrweise verändern, wenn er sicher sein kann, dadurch den Einsatzwagen nicht zu behindern.
- KG Berlin v. 01.09.2010:
Ein Sorgfaltspflichtverstoß des Fahrers eines im hoheitlichen Einsatz befindlichen Polizeifahrzeugs liegt nicht in einem Verstoß gegen die besonderen Sorgfaltspflichten, die § 7 Abs. 5 StVO dem Fahrstreifenwechsler auferlegt, vor. Denn dieser ist gemäß § 35 Abs. 1 StVO von den Vorschriften dieser Verordnung befreit. Insofern spricht gegen den Fahrer des Polizeifahrzeugs auch nicht der Beweis des ersten Anscheins.
- OLG Celle v. 03.08.2011:
Die gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 5a StVO Begünstigten sind zwar an sich von der Einhaltung jeder Verkehrsvorschrift - also auch der Grundregel des § 1 - freigestellt. Diese Sonderstellung gibt aber keine Vorfahrt gegenüber dem übrigen Verkehr, sondern nur die Berechtigung, die allgemeinen Verkehrsregeln mit größtmöglicher Sorgfalt zu missachten.
- OLG Celle v. 28.12.2011:
Kann und muss ein wartepflichtiger Kfz-Führer einen unter berechtigter Inanspruchnahme von Sonderrechten mit 90 km/h herannahenden Rettungswagen bereits aus einer Entfernung von 260 m sehen, dann beruht eine unter Verletzung des Vorfahrtsrechts zu Stande gekommene Kollision allein auf dem groben Verschulden des wartepflichtigen Kfz-Führers. Wegen der erhöhten Betriebsgefahr des schnell fahrenden Rettungswagens ist eine Berücksichtigung von 25% aus der Betriebsgefahr zu Lasten des Eigentümers des Rettungswagens zu berücksichtigen.
Zusammenstoß zweier Einsatzfahrzeuge: - nach oben -
- KG Berlin v. 12.06.2008:
Der Fahrer eines Feuerwehreinsatzfahrzeugs darf sich auf das Unterlassen grober Verstöße verlassen. Deshalb muss er nicht damit rechnen, ein anderes im Einsatz befindliches Polizeifahrzeug würde mit über 80 km/h auf den Kreuzungsbereich zurasen. Bei einer Geschwindigkeit von über 80 km/h nimmt sich der Fahrer des Polizeifahrzeuges die Möglichkeit noch angemessen auf verkehrswidriges Verhalten anderer zu reagieren. In einem solchen Fall ist die Kollision zwischen den beiden Einsatzfahrzeugen für den Führer des Feuerwehrfahrzeugs unvermeidbar.
Feuerwehr-Notarztwagen und Krad: - nach oben -
- OLG München v. 15.12.2006:
Die Sonderrechte dürfen nur unter Wahrung größtmöglicher Sorgfalt wahrgenommen werden und insbesondere bei der Weiterfahrt bei „rot“ muss sich der Sonderrechte in Anspruch nehmende Fahrzeugführer vergewissern, dass sämtliche Verkehrsteilnehmer ihn bemerkt haben und ihm Vorrang einräumen. Besteht insoweit keine Sicherheit, muss sich der Fahrer im Schrittempo bewegen und darf sich in die Kreuzung nur hineintasten. Da mit der Möglichkeit der Verwirrung anderer Verkehrsteilnehmer zu rechnen ist, ergibt sich insoweit sogar eine gesteigerte Sorgfaltspflicht (Haftungsanteil des Sonderrechsfahrzeugs: 70 %).
Zum Haftungs- und Innenausgleich: - nach oben -
- KG Berlin v. 16.12.1991:
Gründliche Ausführungen zur Haftungsabwägung bei Unfall mit Sonderrechtsfahrzeug und zum Innenausgleich zwischen Amtsträger und Haftpflichtversicherer unter Einbezug des Sozialversicherungsträgers
- OLG Bamberg v. 23.05.2006:
Auch ein im Einsatz befindliches Polizeifahrzeug unterliegt der verschuldensunabhängigen Haftung aus der Betriebsgefahr (hier: Schaffung eines künstlichen Staus).
- OLG Brandenburg v. 13.07.2010:
Fährt ein im Einsatz befindliches Feuerwehrfahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn bei rotem Ampellicht nicht mit äußerster Sorgfalt in eine Kreuzung ein, so erhöht sich die Betriebsgefahr des Fahrzeugs. Kommt es zu einem Unfall, so haftet der Halter des Feuerwehrfahrzeugs zur Hälfte für den Unfallschaden.
- KG Berlin v. 30.08.2010:
Zu den Sorgfaltspflichten des Fahrers eines Wegerechtsfahrzeugs (§ 38 Abs. 1 StVO); je stärker der Sonderrechtsfahrer von den Verkehrsregeln abweicht, umso mehr muss er sich vergewissern, dass der Verkehr auf seine Signale reagiert. Fährt ein ziviles Polizeifahrzeug mit Blaulicht und Einsatzhorn in die durch rotes Ampellicht gesperrte Kreuzung ein und wird deshalb das erste Fahrzeug des Querverkehrs abrupt abgebremst und fährt das zweite Fahrzeug (Kläger) auf, kommt eine Haftung des Halters des Sonderrechtsfahrzeugs nach einer Quote von 50 % in Betracht, wenn dieser die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt durch den Sonderrechtsfahrer nicht beweisen und der Kläger den gegen ihn als Auffahrenden sprechenden Anscheinsbeweis nicht erschüttern kann.
Freiwillige Feuerwehr usw.: - nach oben -
- OLG Stuttgart v. 26.04.2002 (I):
Einem Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr, das nach Auslösung eines Alarms mit seinem privaten Pkw zum Feuerwehrhaus fährt, stehen grundsätzlich die Sonderrechte des § 35 Abs. 1 StVO zu. Diese dürfen aber mangels ausreichender Anzeigemöglichkeit ihres Gebrauchs nur im Ausnahmefall nach einer auf den Einzelfall bezogenen Abwägung nach Notstandsgesichtspunkten unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden, wenn dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Mit einem privaten Pkw, der keine Signaleinrichtungen wie ein Feuerwehrfahrzeug aufweist, sind daher allenfalls mäßige Geschwindigkeitsüberschreitungen ohne Gefährdung oder gar Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer statthaft.
- OLG Stuttgart v. 26.04.2002 (II):
Dem Betroffenen, der als Angehöriger einer Freiwilligen Feuerwehr nach Auslösung eines Alarms mit seinem privaten Pkw zum Feuerwehrhaus fährt, stehen grundsätzlich die Sonderrechte des § 35 Abs. 1 StVO zu. Diese dürfen aber mangels ausreichender Anzeigemöglichkeit ihres Gebrauchs nur im Ausnahmefall nach einer auf den Einzelfall bezogenen Abwägung nach Notstandsgesichtspunkten unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden, wenn dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
Ordnungsamtsfahrzeuge: - nach oben -
- VG Düsseldorf v. 28.05.2009:
Gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 StVZO dürfen an Kraftfahrzeugen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht werden. Kennleuchten für blaues Blinklicht gehören nicht zu den nach §§ 49a - 54b StVZO vorgeschriebenen lichttechnischen Anlagen. Ihre Anbringung ist nur an den in § 52 Abs. 3 Satz 1 StVZO genannten Fahrzeugen zulässig. Die Fahrzeuge des Außendienstes des Ordnungsamts fallen nicht unter die in § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 4 StVZO genannten Fahrzeuggruppen.
- OVG Münster v. 29.09.2009:
Fahrzeuge eines Kommunalen Ordnungsdienstes dürfen nicht ohne Ausnahmegenehmigung mit Blaulicht und Einsatzhorn ausgestattet werden. Die Ordnungsbehörden nehmen zwar Aufgaben der Gefahrenabwehr wahr, sind aber keine „Polizei“ im Sinne der verkehrsrechtlichen Vorschriften. Die Zahl der mit Blaulicht ausgerüsteten Fahrzeuge muss möglichst gering bleiben, um dessen Wirkung in der Bevölkerung nicht zu beeinträchtigen und um die mit dem Blaulichtgebrauch einhergehende erheblich erhöhte Unfallgefahr gering zu halten.
Rettungsdienste/Notarzt: - nach oben -
- OLG Düsseldorf v. 06.01.2010:
Gemäß § 35 Abs. 5a StVO sind Fahrzeuge des Rettungsdienstes von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung und damit auch von der Beachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß § 3 Abs. 3 StVO befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. Diese Ausnahme gilt auch für Notarztwagen eines Rettungsdienstes, dessen Träger ein privates Unternehmen ist. Zudem ist für die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Sonderrechte nicht erforderlich, dass für die entsprechende Einsatzfahrt am Fahrzeug befindliche Warneinrichtungen (Signalhorn und Blinklicht) eingeschaltet sind oder überhaupt am Fahrzeug angebracht sind.
- OLG Düsseldorf v. 06.01.2010:
Ein Notarzteinsatzfahrzeug mit Blaulichtanlage und Signalhorn darf nach §§ 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 55 Abs. 3 Satz 1 StVZO nur auf einen Träger oder Betrieb des Rettungsdienstes selbst, nicht aber als Vermietfahrzeug auf einen gewerblichen Autovermieter unter der Maßgabe zugelassen werden, dass eine Nutzung nur durch anerkannte Organisationen und Einheiten des Rettungsdienstes erfolgen dürfe.
Unfallforschungsfahrzeuge: - nach oben -
- OLG Celle v. 03.08.2011:
Im Hinblick auf die mit der Wahrnehmung von Sonderrechten verbundenen erheblichen Gefährdungen ist der Anwendungsbereich des § 35 StVO - auch weil er eine Ausnahmevorschrift darstellt - eng auszulegen. Fahrzeuge der Unfallforschung fallen nicht in den in § 35 StVO genannten Kreis der Sonderrechtsfahrzeuge.
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