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Schadenspositionen
Schadensersatzansprüche aus schuldrechtlicher Sonderbeziehung
Vielfach werden nach einem Schadensereignis wechselseitige Rechte und Pflichten ausgelöst, die den Schädiger (und ggf. auch einen hinter diesem stehenden Haftpflichtversicherer) und den Geschädigten in einer sog. deliktische oder schuldrechtliche Sonderbeziehung verbinden.
Dieses Rechtskonstrukt wird von der Rechtsprechung benutzt, um Schadensersatzansprüche oder Verhaltenspflichten auch in Fällen begründen zu können, in denen es an den ansonsten dafür nötigen vertraglichen Bindungen fehlt.
Gliederung:
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- BGH v. 11.06.1996:
Teilt der vermeintliche Haftpflichtversicherer dem Geschädigten auf dessen Schadensmeldung mit, er sei für die Bearbeitung des Schadensfalles zuständig, und unterläßt er die Mitteilung sich später ergebender ernsthafter Zweifel an seiner Zuständigkeit als Haftpflichtversicherer, so ist er dem Geschädigten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn dieser infolgedessen seinen Anspruch gegen den richtigen Haftpflichtversicherer verjähren läßt
Ersatz von Anwaltskosten wegen außergerichtlicher Anspruchsabwehr:
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- LG Landau v. 25.10.2005:
Grundsätzlich ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass unter gewissen Voraussetzungen die Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur Abwehr von unberechtigt erhobenen Forderungen einen schuldrechtlichen Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo oder positiver Forderungsverletzung auslösen können, für den nach heutiger Gesetzeslage § 280 Abs. 1 BGB als Anspruchsgrundlage einschlägig ist
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