Schadensersatzansprüche aus schuldrechtlicher Sonderbeziehung
 

Das Verkehrslexikon
 

Home  |   Einführung in das Verkehrsrecht  |   Datenschutz  |   Impressum  |    

 





 


Anscheinsbeweis - Anwaltskosten - Haftung Betriebsgefahr Beweisprobleme - Schadensersatz - Schadensminderung - Schadenspositionen


Schadensersatzansprüche aus schuldrechtlicher Sonderbeziehung


Vielfach werden nach einem Schadensereignis wechselseitige Rechte und Pflichten ausgelöst, die den Schädiger (und ggf. auch einen hinter diesem stehenden Haftpflichtversicherer) und den Geschädigten in einer sog. deliktische oder schuldrechtliche Sonderbeziehung verbinden.

Dieses Rechtskonstrukt wird von der Rechtsprechung benutzt, um Schadensersatzansprüche oder Verhaltenspflichten auch in Fällen begründen zu können, in denen es an den ansonsten dafür nötigen vertraglichen Bindungen fehlt.








Gliederung:


Allgemeines: - nach oben -
  • BGH v. 11.06.1996:
    Teilt der vermeintliche Haftpflichtversicherer dem Geschädigten auf dessen Schadensmeldung mit, er sei für die Bearbeitung des Schadensfalles zuständig, und unterläßt er die Mitteilung sich später ergebender ernsthafter Zweifel an seiner Zuständigkeit als Haftpflichtversicherer, so ist er dem Geschädigten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn dieser infolgedessen seinen Anspruch gegen den richtigen Haftpflichtversicherer verjähren läßt



Ersatz von Anwaltskosten wegen außergerichtlicher Anspruchsabwehr: - nach oben -
  • LG Landau v. 25.10.2005:
    Grundsätzlich ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass unter gewissen Voraussetzungen die Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur Abwehr von unberechtigt erhobenen Forderungen einen schuldrechtlichen Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo oder positiver Forderungsverletzung auslösen können, für den nach heutiger Gesetzeslage § 280 Abs. 1 BGB als Anspruchsgrundlage einschlägig ist



Weiteres zum Thema Versicherung: - nach oben -


Weiteres zum Thema Schadensersatz und Haftung: - nach oben -