Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis - Führerscheinsperre - Mindestsperrfrist - Fahreignung
 

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Die Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis / Führerscheinsperre


Entzieht das Strafgericht einem Straftäter die Fahrerlaubnis, weil es davon ausgeht, dass der Angeklagte charakterlich nicht geeignet ist, als Kfz-Führer am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen, so setzt es gleichzeitig eine die Führerscheinbehörde bindende Sperrzeit fest, innerhalb derer dem Betroffenen eine neue Fahrerlaubnis nicht wieder erteilt werden darf.

Es handelt sich hierbei um eine auf einer Prognose des Strafgerichts beruhende Maßregel der Sicherung und Besserung.

Nach dem Ablauf der Sperrfrist ist aber die Fahreignung des Betroffenen nicht automatisch wiederhergestellt; vielmehr muss das Führerscheinbüro dann in eigener Verantwortung prüfen, ob der Betroffene die erforderliche charakterliche Fahreignung wiedererlangt hat oder nicht.

Siehe auch:

Alkohol im Verkehrsstrafrecht

und

Entzug der Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsdelikten durch das Strafgericht








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • Die Berechnung der Sperrfrist beim Führerscheinentzug

  • Nachträgliche Sperrfristverkürzung

  • Beschränkung auf bestimmte Arten von Fahrzeugen beim Fahrverbot und bei der Entziehung der Fahrerlaubnis.

  • BayObLG v. 05.04.1991:
    Die Bestimmungen des StGB § 69a Abs 4 und 6 können nicht entsprechend auf Fälle angewendet werden, in denen der Angeklagte keine Fahrerlaubnis besitzt.

  • AG Aachen v. 19.11.1991:
    Im Hinblick auf die vom Angeklagten zwischen Tattag und Hauptverhandlung absolvierte Nachschulung für Erstalkoholtäter nach dem Modell Main 77 kann auf eine Fahrerlaubnissperre von nur noch 3 Monaten und 2 Wochen erkannt werden.

  • KG Berlin v. 01.11.2010:
    Nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB gilt regelmäßig als charakterlich ungeeignet, wer wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) strafbar ist. Der charakterliche Mangel wird kraft Gesetzes vermutet und von einer Entziehung kann nur abgesehen werden, wenn ausnahmsweise besondere Umstände vorliegen, die dem durch die Tat indizierten Eignungsmangel entgegenstehen. Der bloße Zeitablauf – während des Berufungs- oder Revisionsverfahrens – rechtfertigt ein Absehen von der Maßregel indes nicht. Das Berufungsgericht ist nicht gehindert, eine Sperrfrist von der gleichen Dauer anzuordnen wie schon das erstinstanzliche Gericht und das Revisionsgericht muss die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nicht deshalb aufheben, weil die Verfahrensdauer die Dauer der Sperrfrist übersteigt.




Gesamtstrafenbildung: - nach oben -
  • BGH v. 14.02.2008:
    Wenn bei einer Gesamtstrafenbildung ein Urteil einzubeziehen ist, das unter anderem auf Entziehung der Fahrerlaubnis und Anordnung einer Sperrfrist erkannt hat, ist zu prüfen, ob sich die Sperrfrist infolge Zeitablaufs erledigt hat. Sollte sich die Sperrfrist infolge des Zeitablaufs erledigt haben, so ist lediglich die Entziehung der Fahrerlaubnis, nicht aber die Sperrfrist aufrecht zu erhalten.