Standgebühren - Standkosten - Unterstellungsgebühren
 

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Standgebühren - Standkosten - Unterstellungsgebühren









Gliederung:



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  • AG Wiesbaden v. 16.03.2010:
    Ein Anspruch auf Ersatz von Standkosten bzw. Unterstellungsgebühren ist zwar dem Grunde nach gegeben, allerdings ist gemäß § 249 Abs. 2 BGB nur der erforderliche Geldbetrag zu ersetzen, d.h. die Aufwendungen, die ein ständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten dürfte. Ein wirtschaftlich denkender Mensch verschrottet einen Pkw mit Totalschaden nicht erst nach 30 Tagen, sondern sofort.