Öffentlicher Straßenverkehr - Privatverkehr -Privatgelände - Parkplatz -Parkhaus - Geltung der StVO und des StVG
 

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Öffentlicher Straßenverkehr / Privatverkehr - öffentliche Verkehrsflächen - Geltung der StVO und des StVG


Die öffentlich-rechtlichen Regelungen über den Straßenverkehr gelten nur für den öffentlichen Verkehr, nicht auf reinem Privatgelände, wobei die Abgrenzung zwischen nichtöffentlichem und öffentlichem Verkehr nicht immer ganz einfach ist. Häufig entzündet sich der Streit an Parkstreitigkeiten.

Als Faustformel kann gelten: Verkehrsflächen, die für jedermann, also für die Allgemeinheit, offenstehen bzw. wo allgemeiner Verkehr vom Berechtigten geduldet wird, sind öffentlich. Privatgelände hingegen liegt vor, wenn der Berechtigte erkennbar nicht jedermann die Benutzung gestatten will, sondern durch Zugangsbeschränkungen und Hinweise oder durch die Art der Gestaltung offensichtlich zum Ausdruck bringen will, dass er den Gebrauch des Geländes nur einem abgegrenzten, von ihm bestimmten Benutzerkreis gestatten will.

Auf Privatgelände kann aber eine entsprechende Anwendung der StVO-Verkehrsregeln, insbesondere des § 1 StVO, in Betracht kommen.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -


Rechtsprechung allgemein: - nach oben -
  • BGH v. 21.01.1969:
    Von einem öffentlichen Platz kann nicht gesprochen werden, wenn der Eigentümer oder der sonst Nutzungsberechtigte sein Grundstück bewusst nur einem beschränkten Personenkreis geöffnet hat, der sowohl untereinander wie mit ihm durch besondere persönliche Beziehungen verbunden ist. Eine Straße, die im Privateigentum steht, kann eine öffentliche Straße werden ("Eigentümerwege"). Das setzt aber voraus, dass der Eigentümer sie in unwiderruflicher Weise dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung stellt und die Straßenaufsichtsbehörde auf schriftlichen Antrag des Eigentümers den Platz dem öffentlichen Verkehr gewidmet hat.

  • BGH v. 12.05.1998:
    Als öffentlicher Verkehrsraum kann ein Hinterhof nur dann angesehen werden, wenn der Hof jedermann oder aber zumindest einer allgemein bestimmten größeren Personengruppe zu Verkehrszwecken zur Verfügung steht. Der Umstand, daß das Grundstück von den Hausbewohnern und ihren Besuchern zu Parkzwecken benutzt wird, genügt hierfür nicht.

  • KG Berlin v. 11.10.1999:
    Unabhängig von der Widmung für den öffentlichen Verkehr finden auf dem Firmengelände des TÜV, das Mitarbeitern, Besuchern und Kunden offensteht, die Vorschriften der StVO und des StVG Anwendung.

  • BGH v. 25.04.1985:
    "Öffentlich" im Sinne des Verkehrsrechts sind, ungeachtet der daran bestehenden Eigentumsverhältnisse und ohne Rücksicht auf eine Widmung im Sinne des öffentlichen Wegerechts, alle Flächen, auf denen mit Billigung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten die Benutzung durch jedermann tatsächlich zugelassen ist. Öffentlichen Verkehrsraum in diesem Sinne stellen - mindestens während der Öffnungszeiten - die Zu- und Abfahrten eines Tankstellengeländes dar.

  • LG Potsdam v. 06.11.2003:
    Ein Privatparkplatz mit 7 Stellplätzen gehört zum öffentlichen Verkehrsraum im strafrechtlichen Sinne, wenn über diesen der Fußgängerzuweg zu Wohnblocks verläuft.

  • KG Berlin v. 18.11.2008:
    Zum Begriff des öffentlichen Verkehrsraums im Sinne von StVG, StVO, StVZO und StGB

  • VerfGH Sachsen v. 20.04.2010:
    Dem öffentlichen Verkehr dienen insbesondere nicht solche Flächen, die zwar baulich für eine Verkehrsnutzung geeignet sind, deren tatsächliche Benutzung aber auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt wird, etwa wenn ein Parkplatz bestimmten Personen vorbehalten bleibt und eine Benutzung durch die Allgemeinheit nicht geduldet wird. Dementsprechend wird ein Verstoß gegen das Verbot des Parkens auf Gehwegen insbesondere dann verneint, wenn ein an den Gehweg angrenzender, von diesem nicht erkennbar abgegrenzter Grundstücksteil zum Parken benutzt wird, der vom Eigentümer eigens für diesen Zweck befestigt wurde.




Mittelstreifen: - nach oben -
  • OLG Düsseldorf v. 30.12.1992:
    Sind Mittelstreifen durch unversenkte Bordsteine oder durch ihre sonstige Gestaltung wie Bepflanzung mit Bäumen, Sträuchern oder Blumen oder durch Anlage von Rasenflächen offensichtlich der Verkehrsbenutzung entzogen, so unterliegen sie nicht den verkehrsrechtlichen Vorschriften der StVO. Dabei ist zu beachten, daß ein solcher Mittelstreifen nicht dadurch zum öffentlichen Verkehrsraum wird, daß er infolge der Zerstörung des Bewuchses (etwa durch wiederholtes Befahren und/oder Abstellen von Fahrzeugen) äußerlich Ähnlichkeit mit einem Seitenstreifen bekommt. Öffentlicher Verkehrsraum wird ein Mittelstreifen dann, wenn er zum Befahren und insbesondere auch zum Parken bestimmt ist. Dann gilt zwar die StVO; das Parken auf einem solchen Mittelstreifen stellt aber keinen Verstoß gegen StVO § 12 dar, weil dann das Parken erlaubt ist.




Parkplatz - Einkaufszentrum: - nach oben -
  • Anwendung der StVO-Regeln auf Parkplätzen und in Parkhäusern?

  • OLG Hamm v. 14.05.2009:
    Allein der Umstand, dass es sich bei der Örtlichkeit um einen Parkplatz eines Einkaufsmarktes handelt, lässt einen sicheren Schluss auf dessen „Öffentlichkeit“ nicht zu. Für eine Verurteilung wegen einer im öffentlichen Verkehr begangenen Ordnungswidrigkeit muss das Urteil weitere Feststellungen enthalten, beispielsweise, ob der Parkplatz ein Privatgrundstück ist, ob dieses mit einer Schranke gesichert ist, ob diese funktionsfähig war und nur von Kunden des Einkaufzentrums und damit zu den Öffnungszeiten betätigt werden kann und ob das Parkplatzgelände mit Wissen und Duldung der Firma auch zu anderen Zwecken benutzt wird.




Betriebs- und Werksgelände: - nach oben -
  • KG Berlin v. 11.10.1999:
    Unabhängig von der Widmung für den öffentlichen Verkehr finden auf dem Firmengelände des TÜV, das Mitarbeitern, Besuchern und Kunden offensteht, die Vorschriften der StVO und des StVG Anwendung.

  • KG Berlin v. 06.10.2010:
    Ein Gewerbegelände, das mit ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder eine allgemein bestimmte größere Personengruppe nutzbar ist, ist öffentlicher Verkehrsraum, in welchem die StVO gilt.




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