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- Rechtsprechung Bundesländer
Das Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörde bei gelegentlichem Cannabiskonsum
Gliederung:
Allgemeines: - nach oben -
- Konsumgrade / Konsummuster bei Cannabis
- OVG Greifswald v. 20.03.2008:
Nach Nr. 9.2.2 dieser Anlage hat der gelegentliche Konsum von Cannabis keine Fahrungeeignetheit zur Folge, wenn Konsum und Fahren getrennt werden und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegt. Sind gelegentlicher Cannabiskonsum und mangelndes Trennen von Konsum und Fahren erwiesen, darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 7 FeV ohne weitere Sachverhaltsaufklärung in Gestalt der Anordnung einer Beibringung medizinischer und/oder psychologischer Gutachten die Fahrerlaubnis entziehen.
- OVG Schleswig v. 17.02.2009:
Wer nach bewiesener Abstinenz in einem einmaligen Rückfall Cannabis konsumiert, ist gelegentlicher Konsument. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist von einem gelegentlichen Konsum auch dann auszugehen, wenn der Betroffene lediglich einen einmaligen Konsum einräumt, ohne nachvollziehbar darzulegen, welche besonderen Umstände die Annahme eines tatbestandlich besonders gelagerten Ausnahmesachverhaltes rechtfertigen.
- OVG Koblenz v. 02.03.2011:
Nach einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss bedarf es der ausdrücklichen Berufung des Fahrerlaubnisinhabers auf einen Erstkonsum und der substantiierten und glaubhaften Darlegung der Einzelumstände dieses Konsums, um nicht von einem jedenfalls gelegentlichen Cannabiskonsum ausgehen zu können.
- VG Düsseldorf v. 24.03.2011:
Die Behörde muss im Klageverfahren den gelegentlichen, d. h. mindestens zweimaligen, Cannabiskonsum beweisen. Dazu muss sie die volle richterliche Überzeugung von mindestens zwei Konsumakten des Fahrerlaubnisinhabers herbeiführen. Gelingt ihr das nicht, darf sie die Fahrerlaubnis nicht entziehen, sondern lediglich Aufklärungsmaßnehmen anordnen. Der gelegentliche Cannabiskonsum kann sich aus den Einlassungen des Fahrerlaubnisinhabers im Straf-, Ordnungswidrigkeiten und Verwaltungsverfahren, aus dem Eingeständnis des einmaligen Konsums mehr als sechs Stunden vor der Blutprobe und dem in ihr festgestellten THC-Gehalt oder auch aus dem THC-COOH-Gehalt des Blutes ergeben.
Beweislast: - nach oben -
- VG Düsseldorf v. 24.03.2011:
Im Verfahren über die Entziehung der Fahrerlaubnis gelten die allgemeinen Regeln über die Verteilung der Beweislast. Eine Tatsachenvermutung (§ 292 ZPO) zugunsten der Behörde besteht nicht. Der Beweis des ersten Anscheins ist ausgeschlossen, weil der Cannabiskonsum ausschließlich willensgesteuert abläuft. Eine Beweislastumkehr ist fahrerlaubnisrechtlich nicht vorgesehen und aus den allgemeinen Regeln nicht abzuleiten. Vor dem Ergreifen der Aufklärungsmaßnahmen, die § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV vorsieht (Drogenscreening), fehlt es an einer Beweisnot der Behörde.
Gelegentlicher Konsum ohne weitere Anhaltspunkte für mangelndes Trennvermögen und sonstige Risikofaktoren: - nach oben -
- OVG Bremen v. 06.03.2000:
§ 46 FeV iVm § 14 Abs 2 FeV berechtigt die Straßenverkehrsbehörde nicht, von einem Kraftfahrer, der allein durch den gelegentlichen Konsum von Cannabis ohne Bezug zum Straßenverkehr aufgefallen ist, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen.
- VG Frankfurt am Main v. 22.04.2002:
Bei nur gelegentlichem Genuss von Cannabis und dem Fehlen weiterer Umstände, die Zweifel an der Eignung begründen, liegen die Voraussetzungen für die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 S. 4 FeV nicht vor.
- OVG Schleswig v. 12.09.2000:
Gelegentlicher Konsum von Haschisch schließt die Fahreignung aus, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Betreffende den Drogenkonsum und das Führen eines Kraftfahrzeuges nicht trennen kann.
- OVG Berlin v. 15.01.2004:
§ 11 Abs 8 FeV rechtfertigt das Verlangen eines sog. Drogenscreenings nur dann, wenn konkrete Verdachtsmomente einen Dauerkonsum von Rauschmitteln (hier: Cannabis) annehmen lassen. Hinweise auf einen gelegentlichen Konsum von Cannabis genügen ohne das Hinzutreten weiterer straßenverkehrsrechtlich beachtlicher Umstände nicht.
- VG Stuttgart v. 27.01.2004:
Der gelegentliche Konsum von Cannabis ist nicht fahreignungsausschließend, wenn Trennvermögen vorliegt. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten kann verlangt werden, wenn die Trennungsfähigkeit zweifelhaft ist.
- VG München v. 26.05.2004:
Die nur gelegentliche Einnahme von Cannabis steht der Fahreignung grundsätzlich nicht entgegen, wenn eine Trennung von Konsum und Fahren möglich ist, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt und keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust bestehen.
- VG Braunschweig v. 10.02.2004:
Die Anforderung eines ärztlichen Gutachtens auf der Grundlage von vier Drogenscreenings ist unverhältnismäßig und rechtfertigt im Falle einer Nichtbeibringung die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht, wenn der Betreffende lediglich einmal im Besitz einer geringen Menge Haschisch sowie ein weiteres Mal mit einem leeren Plastiktütchen angetroffen wurde, diese Vorfälle ein halbes Jahr auseinander lagen und ein Bezug zum Führen eines Fahrzeugs nicht ersichtlich ist.
- VG Frankfurt am Main v. 18.05.2005:
Ein einmaliger oder gelegentlicher Cannabiskonsum ohne konkrete Verknüpfung mit der Teilnahme am Straßenverkehr begründet regelmäßig keinen Verdacht auf Dauerkonsum und rechtfertigt damit weder eine Aufforderung, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen, noch eine solche, sich fachärztlich auf Dauerkonsum begutachten zu lassen.
- VG Sigmaringen v. 13.02.2008:
Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Fahreignung begründen. Wird gleichzeitig THC und THC-COOH im Blut nachgewiesen, so ist damit jedenfalls zweimaliger und damit gelegentlicher Cannabis-Konsum bewiesen. Fährt der Betroffene unter dem Einfluss vorangegangenen Cannabiskonsums zudem einen Pkw, so dokumentiert er ein fehlendes Trennungsvermögen und begründet damit Zweifel an seiner Fahreignung.
- OVG Münster v. 15.05.2009:
Die Fahrerlaubnisbehörde darf bei nur gelegentlichem Cannabiskonsum - ohne Hinweise auf fehlendes Trennvermögen oder sonstigen Drogenmissbrauch - kein fachärztliches Gutachten anordnen.
- OVG Berlin-Brandenburg v. 03.02.2010:
Nach der Rechtsprechung des Senats ist von gelegentlichem Cannabiskonsum auszugehen bei einem Wert von mindestens 75 ng/ml THC-COOH oder aufgrund eigener Angaben des Betroffenen bzw. dann, wenn mindestens zweimal Cannabis in voneinander unabhängigen Konsumakten eingenommen wurde. Ein aufgefundener aktiver THC-Wert von 6,2 ng/ml weist hingegen nicht auf mehrmaligen Konsum hin.
Gelegentlicher Konsum und Anhaltspunkte für fehlendes Trennvermögen: - nach oben -
- VG Berlin v. 23.01.2003:
Über den bloßen Besitz oder den gelegentlichen Konsum von Cannabis hinaus müssen konkrete tatsächliche Verdachtsmomente dafür vorliegen, dass der Fahrerlaubnisinhaber den Konsum von Cannabis und die aktive Teilnahme am Straßenverkehr nicht zuverlässig zu trennen vermag oder zu trennen bereit ist. Liegen diese vor, ist die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens auf der Grundlage eines Drogenscreenings statthaft.
- VGH Mannheim v. 07.03.2003:
Führt ein gelegentlicher Konsument von Cannabis unter akuter Beeinflussung von Cannabis ein Kraftfahrzeug, so ist die unmittelbare Entziehung der Fahrerlaubnis - ohne vorherige Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens über die Fahreignung - zulässig (4 ng/ml THC plus Angabe des Betroffenen, 2 Tage vor der Blutentnahme einen Joint geraucht zu haben).
- VG München v. 21.09.2004:
Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis ist er nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 (nur) als geeignet anzusehen, wenn er Konsum und Fahren trennt, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt und keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust gegeben sind. Liegen Anhaltspunkte für mangelndes Trennvermögen vor, ist die Fahrerlaubnis ohne vorherige MPU zu entziehen.
- VG Aachen v. 05.01.2006:
Wer gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Führen eines Kfz im öffentlichen Straßenverkehr trennen kann, ist regelmäßig als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen; ihm ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.
- VGH München v. 25.01.2006:
Ein "gelegentlicher" Cannabiskonsum im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV und der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung setzt die mindestens zweimalige Einnahme dieses Betäubungsmittels voraus. Zur Klärung der Frage, wie oft Cannabis eingenommen wurde, darf auch dann, wenn nur ein einmaliger Konsum feststeht, gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ein ärztliches Gutachten angefordert werden, sofern weitere, Eignungszweifel begründende Tatsachen vorliegen (6,0 ng/ml THC; 31 ng/ml THC-COOH).
- VGH Mannheim v. 15.11.2004:
Wird bei einer im unmittelbaren Anschluss an eine Autofahrt beim Fahrer entnommenen Blutprobe eine geringere THC-Konzentration als 2 ng/ml festgestellt und hat der Betroffene eingeräumt, mindestens an zwei verschiedenen Tagen jeweils einen Joint geraucht zu haben, so ist bei summarischer Prüfung gelegentlicher Konsum und das unzureichende Trennungsvermögen im Sinne von Nr 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung als belegt anzusehen und die Fahrerlaubnis zu entziehen.
- OVG Münster v. 07.02.2006:
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist ausnahmsweise ohne Einholung eines ärztlichen Gutachtens oder einer MPU zulässig, wenn der Betroffene gelegentlich Cannabis konsumiert hat, und feststeht, dass er unter der Einwirkung dieser Droge - und sei es auch nur einmal - am Straßenverkehr teilgenommen hat; hierzu genügt ein festgestellter THC-COOH-Wert von 28,8 ng/ml
- OVG Münster v. 07.02.2006:
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist ausnahmsweise ohne Einholung eines ärztlichen Gutachtens oder einer MPU zulässig, wenn der Betroffene gelegentlich Cannabis konsumiert hat, und feststeht, dass er unter der Einwirkung dieser Droge - und sei es auch nur einmal - am Straßenverkehr teilgenommen hat; hierzu genügt ein festgestellter THC-COOH-Wert von 28,8 ng/ml
- OVG Saarlouis v. 01.06.2006:
Bei gelegentlichem Konsum von Cannabis und Führen eines Kraftfahrzeugs unter relevantem Drogeneinfluss steht die Fahrungeeignetheit in der Regel fest und rechtfertigt regelmäßig die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis (7,0 ng/ml THC).
- VGH München v. 19.06.2006:
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtmäßig, wenn der Betroffene mit 6,0 ng/ml THC aktiv und 35 ng/ml THC-COOH am Verkehr teilgenommen und bereits früher mehrfach Cannabis konsumiert hat. Dies gilt auch dann, wenn der Betroffene vor der Verkehrsteilnahme durch ein ärztliches Gutachten für fahrgeeignet befunden wurde.
- VGH Mannheim v. 13.12.2007:
Bei einer Autofahrt mit einer THC-Konzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml ist das fehlende Trennungsvermögen im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung mit der Folge belegt, dass die Fahrerlaubnis bei einer nachgewiesenen zumindest gelegentlichen Einnahme von Cannabis zwingend zu entziehen ist.
- VG Schleswig v. 25.02.2008:
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ohne vorherige MPU-Anordnung ist rechtmäßig, wenn sich aus dem Blutgehalt von Abbaustoffen sowohl die Tatsache des gelegentlichen Konsums wie auch das fehlende Trennvermögen ergibt. Dies ist bei einer THC-Konzentration von 2,74 ng/ml der Fall.
- VGH München v. 25.11.2008:
Gelegentliche Einnahme von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liegt vor, wenn tatsächlich mindestens zweimal Cannabis in voneinander unabhängigen Konsumakten eingenommen wurde.
- VG Gelsenkirchen v. 01.07.2009:
Wer unter akutem Einfluss von Cannabis bei der motorisierten Verkehrsteilnahme angetroffen wird und ansonsten gelegentlich Cannabis konsumiert, ist fahrungeeignet, weil ihm das Trennvermögen fehlt. Dies kann auch nicht durch die Vorlage eines einzigen Attestes eines Arztes über eine kurzzeitige Drogenfreiheit widerlegt werden. Dem Betroffenen ist daher die Fahrerlaubnis zu entziehen.
- OVG Magdeburg v. 16.10.2009:
Ist nach den auch durch Polizeibeamte protokollierten eigenen Äußerungen des Betroffenen von nicht nur einmaligem, sondern gelegentlichem Cannabiskonsum auszugehen und ist durch Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss (aktives THC 2,3 mg/nl) von fehlendem Trennvermögen auszugehen, ist die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung rechtmäßig.
- VG Mainz v. 07.06.2010:
Gelegentlicher Cannabiskonsum liegt im Fahrerlaubnisrecht vor, wenn er über den lediglich einmaligen, experimentellen Gebrauch hinaus geht und noch nicht das Stadium des regelmäßigen Konsums erreicht hat. Im Falle einer spontanen Blutentnahme ist bereits ab einem THC-Carbonsäure-Wert von etwa 10 ng/ml von einem gelegentlichen Cannabiskonsum auszugehen.
- VG Köln v. 14.01.2011:
Wird der Betroffene bei einer Fahrt im öffentlichen Verkehr unter Einfluss von mehr als 1 ng/ml aktivem THC angetroffen, steht mangelndes Trennvermögen fest. Ergibt sich zudem aus einem Abbauwert von 46,4 ng/ml THC-COOH, dass er gelegentlicher Kiffer ist, so ist die Fahrerlaubnis ohne vorheriges Facharztgutachten oder medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten zu entziehen.
- VG Saarlouis v. 25.02.2011:
Ein THC-COOH-Wert von 11 ng/l liegt in einem Bereich, der sowohl bei einmaligem als auch bei gelegentlichem Konsum vorgefunden wird. Legt der Betroffene, der bewusst Cannabis konsumiert hat, in keiner Weise substantiiert dar, dass insoweit ein einmaliger oder experimenteller Cannabiskonsum stattgefunden hätte, ist von gelegentlichem Konsum auszugehen. Lässt sein Vorbringen im Verfahren jegliche näheren Angaben, unter welchen Umständen es überhaupt zu dem Konsum von Cannabis gekommen war und inwiefern es sich um ein erst- und einmaliges Ereignis gehandelt hat, vermissen, ist es ohne Weiteres gerechtfertigt, ihn zumindest als gelegentlichen Konsumenten von Cannabis im Sinne von Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV anzusehen.
Übergang von gelegentlichem Konsum zu Abstinenz: - nach oben -
- OVG Saarlouis v. 01.06.2006:
Der Betroffene kann den Nachweis vom Übergang von gelegentlichem Konsum ohne Trennvermögen auf Abstinenz nicht durch die selbst veranlasste Inanspruchnahme des Gesundheitsamtes, sondern nur durch Gutachter führen.
- VG Ansbach v. 18.08.2006:
Es ist Sache des Betroffenen, seine Eignung - auch unter Annahme des Fortbestehens eines gelegentlichen Cannabiskonsums - durch den Nachweis eines nunmehr ausreichenden Trennungsvermögens zu belegen, also der Fähigkeit zum Trennen von Konsum und Verkehrsteilnahme. Will oder kann er dies nicht und verlegt er sich deshalb zur Behebung der Eignungszweifel auf den Nachweis, dass er nunmehr statt gelegentlich Cannabis zu konsumieren völlig von Betäubungsmitteln abstinent lebt, so muss er hinnehmen, dass er bis zum Ablauf der hierfür regelmäßig zu fordernden Abstinenzzeit von etwa einem Jahr und bis zum Nachweis dieser Abstinenz als ungeeignet anzusehen ist.
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