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Cannabis und Mischkonsum - Beigebrauch
Gliederung:
Allgemeines:
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- VG Greifswald v. 08.01.2003:
Ein gelegentlicher Haschischgebrauch schließt die Kraftfahreignung aus, wenn der Betroffene gleichzeitig Alkohol konsumiert. Bei einer solchen Sachlage ist die Fahrerlaubnisbehörde abweichend von § 14 FeV nicht verpflichtet, vor einer Entscheidung über die Erteilung oder die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis ein ärztliches oder medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen.
- VG Trier v. 15.06.2005:
Werden bei einer Kontrolle sowohl 0,54 ‰ Blutalkohol wie auch 13 ng/ml THC-COOH - jedoch kein aktives THC - festgestellt, dann muss die Fahrerlaubnis des Betroffenen wegen des Mischkonsums entzogen werden, auch wenn sich nicht nachweisen lässt, dass er ein Fahrzeug im Verkehr geführt hat.
- VG Neustadt v. 03.01.2007:
Bei einer gelegentlichen Einnahme von Cannabis (Wert zwischen 5,0 ng/ml und 75 ng/ml THC-Carbonsäure) ist für die Annahme der Fahreignung Voraussetzung, dass kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt. Andernfalls überwiegt das Interesse der Öffentlichkeit am Sofortvollzug, Personen, die sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben, unverzüglich von der aktiven motorisierten Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr auszuschließen.
- OVG Münster v. 29.07.2009:
Der Regelungszweck einer möglichst lückenlosen Erfassung aller Fälle, in denen die Kraftfahreignung wegen eines problematischen Umgangs mit berauschenden Mitteln in Frage gestellt ist, gebietet die Einbeziehung des Mischkonsums von Cannabis (oder anderen Betäubungs- und Arzneimitteln iSd Anlage zu § 14 FeV) und Alkohol in die Regelung des § 14 FeV. Es wäre - gerade im Hinblick auf die spezifische Gefährlichkeit eines wahllosen Mischkonsums von Alkohol und Betäubungsmitteln - unverständlich, wenn sowohl zwei alkoholbedingte Zuwiderhandlungen (§ 13 Nr. 2 Buchst. b FeV) als auch zwei Auffälligkeiten im Zusammenhang mit Betäubungs- oder Arzneimitteln zwingend eine Begutachtungsanordnung nach sich zögen, während die Kombination von Verstößen aus beiden Gruppen folgenlos bliebe.
- OVG Saarlouis v. 08.01.2010:
Die Annahme eines Unvermögens zum Trennen von Cannabiskonsum und Fahren bzw. Cannabis- und Alkoholkonsum iSd Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung setzt voraus, dass der anlässlich einer Verkehrskontrolle festgestellte THC-Wert im Blut den Rückschluss auf fehlendes Trennungsvermögen erlaubt. Ein THC-Wert im Spurenbereich von 0,5 Nanogramm/ml ist zum Nachweis einer Teilnahme am Straßenverkehr unter einem die Fahrtüchtigkeit einschränkenden Einfluss von Cannabis zu gering und daher regelmäßig nicht geeignet, ein fehlendes Trennungsvermögen zu belegen (Blutalkoholkonzentration von 0,62 Promille und - durch Cannabiskonsum bedingt - einen THC-Wert von 0,5 Nanogramm/ml sowie ein Tetrahydrocannabiol-Carbonsäure-Wert von 23 Nanogramm/ml).
- VG Gelsenkirchen v. 08.02.2011:
Es liegt ein die Kraftfahreignung ausschließender Mangel nach Nr. 9.2.2 Anlage 4 zur FeV vor, wenn der Betroffene ausweislich eines Strafurteils über einen längeren Zeitraum gleichzeitig Marihuana und Alkohol konsumiert hat.
Der kiffende Beifahrer:
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- VGH Mannheim v. 10.02.2006:
Der Umstand, dass der Betroffene - als Beifahrer - bei einem Parallelkonsum von Cannabis und Alkohol vom Führen eines Kraftfahrzeuges bewusst Abstand genommen hat, begründet im Sinne der Vorbemerkung Nr 3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) keine Ausnahme von dem aus Nr 9.2.2 der Anlage 4 folgenden Schluss auf das Fehlen seiner Fahreignung.
Weiteres zum Thema Cannabis:
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Rechtsprechungsübersichten: