Das Verkehrslexikon

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Tankbetrug - unentgeltliche Entwendung von Kraftstoff auf Tankstellen

Tankbetrug - unentgeltliche Entwendung von Kraftstoff auf Tankstellen





Gliederung:


- Allgemeines
- Schuldnerverzug
- Tateinheit/Tatmehrheit



Allgemeines:


OLG Hamm v. 29.11.1981:
Beim Tanken durch Selbstbedienung ist in der Regel - insbesondere, wenn der Verkäufer den Käufer nicht kennt - mangels anderweitiger Vereinbarung ein Eigentumsvorbehalt des Verkäufers an dem getankten Kraftstoff bis zur alsbaldigen Bezahlung oder zur ausdrücklichen Stundung des Kaufpreises als stillschweigend vereinbart anzusehen. Der zunächst zahlungswillige Kunde, der sich nach Beendigung des Tankens entschließt, ohne Bezahlung wegzufahren, macht sich bei Ausführung dieses Entschlusses der Unterschlagung schuldig und bleibt nicht straflos.

BGH v. 05.05.1983:
Wer vorgefasster Absicht entsprechend an einer Bedienungstankstelle oder Selbstbedienungstankstelle tankt und wegfährt, ohne zu bezahlen, macht sich in der Regel des Betruges schuldig.

OLG Koblenz v. 10.08.1998:
Der eine Selbstbedienungstankstelle benutzende und zunächst zahlungswillige Kunde, der sich nach Beendigung des Tankens entschließt, ohne Bezahlung wegzufahren, macht sich bei Ausführung dieses Entschlusses der Unterschlagung schuldig.

OLG Köln v. 22.01.2002:
Wer vorgefasster Absicht entsprechend an einer Selbstbedienungstankstelle tankt und wegfährt, ohne zu bezahlen, macht sich in der Regel des versuchten Betrugs auch dann schuldig, wenn er vom Tankstellenpersonal nicht wahrgenommen wird. Die Strafbarkeit wegen Betrugsversuchs entfällt nur in Ausnahmefällen, wenn der Täter auf Grund besonderer Umstände nicht mit der Möglichkeit rechnen muss, wahrgenommen zu werden.

BGH v. 28.07.2009:
In den Fällen des Selbstbedienungstankens setzt die Annahme eines vollendeten Betruges voraus, dass der Täter durch (konkludentes) Vortäuschen von Zahlungsbereitschaft bei dem Kassenpersonal einen entsprechenden Irrtum hervorruft, der anschließend zu der schädigenden Vermögensverfügung (Einverständnis mit dem Tankvorgang) führt. An der erforderlichen Irrtumserregung fehlt es, wenn das Betanken des Fahrzeugs vom Kassenpersonal überhaupt nicht bemerkt wird. Ist dies der Fall, liegt jedoch regelmäßig ein Betrugsversuch vor.

BGH v. 10.01.2012:
Ist das Bestreben des Täters von Anfang an darauf gerichtet, das Benzin an sich zu bringen, ohne den Kaufpreis zu entrichten, so macht er sich grundsätzlich nicht des Diebstahls oder der Unterschlagung, sondern des (versuchten) Betruges schuldig. Denn indem er als Kunde auftritt und sich wie ein solcher verhält, bringt er - jedenfalls in der Regel - durch schlüssiges Verhalten zum Ausdruck, dass er das Benzin nach dessen Erhalt bezahlen werde. Durch diese Vortäuschung einer nicht vorhandenen Zahlungsbereitschaft erweckt er bei dem Tankstelleninhaber oder dessen Personal einen entsprechenden Irrtum mit der Folge, dass ihm - sofern es sich um eine Bedienungstankstelle handelt - das Benzin in den Tank eingefüllt oder - falls es eine Selbstbedienungstankstelle ist - das Einfüllen gestattet wird.




BGH v. 19.12.2012:
In den Fällen des Selbstbedienungstankens setzt die Annahme eines vollendeten Betruges voraus, dass der Täter durch (konkludentes) Vortäuschen von Zahlungsbereitschaft bei dem Kassenpersonal einen entsprechenden Irrtum hervorruft, der anschließend zu der schädigenden Vermögensverfügung (Einverständnis mit dem Tankvorgang) führt. Mangels Irrtumserregung liegt jedoch kein vollendeter Betrug vor, wenn das Betanken des Fahrzeugs vom Kassenpersonal überhaupt nicht bemerkt wird. In einem solchen Fall ist aber regelmäßig vom Tatbestand des versuchten Betruges auszugehen, wenn das Bestreben des Täters – wie im vorliegenden Fall – von Anfang an darauf gerichtet war, das Benzin unter Vortäuschung einer nicht vorhandenen Zahlungsbereitschaft an sich zu bringen, ohne den Kaufpreis zu entrichten.

BGH v. 13.01.2016:
Beim Tanken an einer Selbstbedienungstankstelle kommt ein vollendeter Betrug nur dann in Betracht, wenn der Täter durch (konkludentes) Vortäuschen seiner Zahlungsbereitschaft bei dem Kassenpersonal einen entsprechenden Irrtum hervorruft, der anschließend zu der schädigenden Vermögensverfügung (Einverständnis mit dem Tankvorgang) führt. - Können keine Feststellungen dazu getroffen werden, ob der Tankvorgang vom Kassenpersonal bemerkt wurde, ist mangels Irrtumserregung vom Tatbestand des versuchten Betrugs auszugehen.

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Schuldnerverzug:


BGH v. 04.05.2011:
Ein Kunde, der an einer Selbstbedienungstankstelle Kraftstoff in seinen Tank füllt, schließt bereits zu diesem Zeitpunkt mit dem Tankstellenbetreiber beziehungsweise unter dessen Vermittlung mit dem Mineralölunternehmen einen Kaufvertrag über die entnommene Menge Kraftstoff. Entrichtet der Kunde einer Selbstbedienungstankstelle den Kaufpreis für den getankten Kraftstoff nicht, so gerät er mit dem Verlassen des Tankstellengeländes in Verzug, ohne dass es hierzu einer Mahnung bedarf.

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Tateinheit/Tatmehrheit:


Fahren ohne Fahrerlaubnis zusammen mit Tankbetrug

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