Erreichen bestimmter Punkte im Punktsystem nach dem Tattagsprinzip - oder dem Rechtskraftprinzip?
 

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Bestimmt sich das Erreichen bestimmter Punkte im Punktsystem nach dem Tattags- oder dem Rechtskraftprinzip?


Für manchen Entscheidungen im Punktsystem (z. B. für das Erreichen der jeweiligen Eingriffsstufen für Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde oder für die Anwendung des sog. Bonussystems durch freiwilligen Punkteabbau) kommt es darauf an, wann jeweils eine bestimmte Punktzahl "erreicht" ist.

In Betracht kommt, dass man entweder die Rechtskraft einer einzutragenden Entscheidung maßgeblich sein lässt oder aber davon ausgeht, dass bereits der Tattag ausschlaggebend ist.

Durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.09.2008 ist nun klargestellt, dass für das Erreichen einer bestimmten Punktzahl das Tattagsprinzip maßgebend ist.

Dies bedeutet, dass zwar für die Stufenmaßnahmen der Führerscheinstelle beim Erreichen bestimmter Punktewerte nur nach Rechtskraft eingetragene Verstöße berücksichtigt werden dürfen, dass aber bei der Frage der Reduzierung von Punkten es nur darauf ankommt, ob eine Tat beispielsweise bereits vor der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung an einem Aufbauseminar begangen wurde. Wann in einem solchen Fall die sich darauf beziehende Bußgeld- oder Strafentscheidung rechtskräftig wird, spielt keine Rolle.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -


Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: - nach oben -


Tattagsprinzip: - nach oben -
  • VG Potsdam v. 16.09.2002:
    Die Warnfunktion des Punktsystems kann sich nur entfalten, wenn der Betroffene Gelegenheit erhält, sich im Anschluß an die zunächst getroffene Maßnahme zu bewähren. Weitere Verstöße dürfen also erst dann die nächste Stufe auslösen, wenn zumindest einer von ihnen in Kenntnis der vorangegangenen Maßnahme begangen wurde. Um mit diesem eindeutigen Gesetzeszweck übereinzustimmen, muss der Wortlaut des § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG dahingehend ausgelegt werden, dass 18 Punkte nicht erst mit Eintragung in das Verkehrszentralregister, sondern bereits am Tattag desjenigen Verstoßes "erreicht" sind, der in der Folgezeit im Verkehrszentralregister zu einer entsprechenden Gesamtpunktzahl führt. Nur so ist sichergestellt, dass der Fahrerlaubnisinhaber zeitlich noch vor dem entscheidenden Verkehrsverstoß im gesetzlich vorgesehenen Sinne gewarnt war und sein Verhalten daran ausrichten konnte.

  • OVG Weimar v. 12.03.2003:
    Für eine Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG kommt es für die Bestimmung, wann sich 18 oder mehr Punkte „ergeben” bzw. wann diese Punktzahl „erreicht” ist, auf den Tag der Begehung der Strafttat oder Ordnungswidrigkeit an.

  • VG Berlin v. 18.06.2004:
    Für die Anwendung des Punktesystems ist nach seinem Sinn und Zweck auf den Tattag abzustellen. Würde man auf die Rechtskraft der Entscheidung über eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat abstellen, wäre der Fahrerlaubnisinhaber nicht im gesetzlichen Sinne vor dem entscheidenden, zur Fahrerlaubnisentziehung führenden Verkehrsverstoß gewarnt worden und hätte sein Verhalten nicht danach ausrichten können.

  • VGH München v. 14.12.2005:
    Für die Rechtsfolgen, die § 4 Abs. 3 und 5 StVG an das Erreichen oder Überschreiten bestimmter Punktestände knüpfen, kommt es auf den Tag der Begehung der zugrunde liegenden verkehrsrechtlichen Verstöße an (sog. Tattagsprinzip). Eine Reduzierung des Punktestandes im Verkehrszentralregister gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG auf 17 Punkte kann auch mehrmals erfolgen, wenn der Betroffene die 18-Punkte-Grenze mehrmals überschreitet, ohne dass die Behörde eine Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG ergriffen hat.

  • OVG Bautzen v. 15.08.2006:
    Für die Rechtsfolgen, die § 4 Abs. 3 und 5 StVG an das Erreichen oder Überschreiten der Punkteschwellen knüpft, kommt es auf den Tag der Begehung der zu bewertenden Taten an (sog. Tattagprinzip).

  • VG Gelsenkirchen v. 18.05.2010:
    Für die Frage nach dem Erreichen der 18 Punkteschwelle müssen die der Entziehung vorgeschalteten Maßnahmen den Betroffenen noch so rechtzeitig erreichen müssen, dass sie bei ihm überhaupt noch eine Verhaltens- und Einstellungsänderung bewirken können. Daher ist auf das Tattagprinzip abzustellen, um die nach dem Punktsystem erforderliche Warnung an den Mehrfachtäter und die Möglichkeit einer sich daran anschließenden Verhaltensänderung sicherzustellen.

  • VGH München v. 21.06.2010:
    Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts für das Tattagsprinzip kommt Bedeutung nicht nur für die Auslegung des § 4 Abs. 4 StVG, sondern auch für das zutreffende Verständnis der in § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG getroffenen Regelungen zu. Auch das Tattagsprinzip verzichtet jedoch keineswegs auf die Rechtskraft der Entscheidungen, durch die die Zuwiderhandlungen geahndet wurden, aus denen sich der Anfall von Punkten ergibt; es ist nur nicht erforderlich, dass die Unanfechtbarkeit bereits zu dem nach § 4 Abs. 4 Satz 4 StVG maßgeblichen Zeitpunkt eingetreten ist.

  • OVG Bautzen v. 25.06.2010:
    Für die Rechtsfolgen, die das Gesetz an das Erreichen oder Überschreiten der Punkteschwellen knüpft, kommt es aber auf den Tag der Begehung der zu bewertenden Tat an und nicht auf das Eintreten der Rechtskraft einer entsprechenden Sanktion. Erreicht der Führerscheininhaber durch seinen Verstoß an einem bestimmten Tag 18 oder mehr Punkte, ist allein dies maßgeblich. Eine spätere Tilgung von Punkten ist hierfür unerheblich.

  • VGH Mannheim v. 07.12.2010:
    Die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG normierte unwiderlegliche Vermutung der Fahrungeeignetheit wird bereits durch die Begehung einer zum Erreichen von 18 Punkten führenden weiteren Zuwiderhandlung und nicht erst mit Eintritt der Rechtskraft der die Zuwiderhandlung ahndenden Entscheidung ausgelöst. Dem Fahrerlaubnisinhaber kommt daher die Tilgungsreife von Verkehrsverstößen, die nach Begehung einer solchen weiteren Zuwiderhandlung, aber vor Rechtskraft der die weitere Zuwiderhandlung ahndenden Entscheidung eintritt, nicht zu Gute.




Rechtskraftprinzip: - nach oben -
  • VG Augsburg v. 03.07.2002:
    Der Punkteabzug hat zu unterbleiben, wenn der Betroffene vor der Vorlage der Bescheinigung einen entsprechenden Punktestand erreicht hat. Einen Punktestand erreicht man dann, wenn die entsprechende Verkehrszuwiderhandlung rechtskräftig geworden ist. Dass auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft abzustellen ist, ergibt sich auch aus anderen Bestimmungen.

  • OVG Lüneburg v. 21.01.2003:
    Der Bezug des Punktesystems nach § 4 StVG auf die Rechtskraft der jeweils zu Grunde liegenden strafgerichtlichen oder ordnungsbehördlichen Maßnahmen ist grundlegend und prägend und dient nicht zuletzt dem Schutz der Betroffenen, die durch die Einlegung von Rechtsbehelfen die Aufhebung der strafgerichtlichen bzw. ordnungsbehördlichen Entscheidungen erreichen bzw. auf den Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft erheblich Einfluss nehmen können.

  • VG Schleswig v. 17.10.2005:
    Für die Anerkennung der Teilnahme an einem Aufbauseminar bzw. einer verkehrspsychologischen Beratung mit Punkteabzug ist der Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung maßgeblich
    (bestätigt von OVG Schleswig DAR 2006, 174).

  • OVG Greifswald v. 28.12.2005:
    Soweit § 4 Abs 5 S 1 StVG die Rechtsfolge der Punktestandreduzierung auf 13 an das "Erreichen" eines bestimmten Punktestandes als den maßgeblichen Zeitpunkt für den Punkteabzug knüpft, ist nicht die Mitteilung nach § 4 Abs 6 StVG oder die Eintragung von Punkten entscheidend, sondern spätestens die Rechtskraft der zugrunde liegenden Entscheidung.

  • VG Stuttgart v. 23.03.2006:
    Für das "Erreichen" einer bestimmten Punktzahl im Sinne des § 4 StVG genügt es nicht, dass sich der Betroffene ein bestimmtes, mit einem oder mehreren Punkten nach Anlage 13 zu § 40 FeV zu belegendes Fehlverhalten im Straßenverkehr hat zu Schulden kommen lassen, sondern dieses Fehlverhalten muss auch rechtskräftig festgestellt sein.

  • VGH Mannheim v. 09.01.2007:
    Bei der Ermittlung des Punktestandes im Rahmen des § 4 Abs. 3 StVG sind nur diejenigen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers zu berücksichtigen, deren Ahndung zu dem nach § 4 Abs. 4 Satz 4 StVG maßgeblichen Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung bereits rechtskräftig ist (sog. Rechtskraftprinzip).

  • OVG Lüneburg v. 24.01.2007:
    Für das Erreichen eines bestimmten Punktestandes im Rahmen des Punktsystems des § 4 StVG kommt es generell nicht auf den Zeitpunkt der Begehung des jeweiligen Verkehrsverstoßes, sondern auf den Eintritt der Rechtskraft seiner Ahndung an.

  • OVG Münster v. 09.02.2007:
    Der Bezug des Punktsystems auf die Rechtskraft der zu bewertenden Entscheidungen ist grundlegend und prägend. Aus dem systematischen Zusammenhang, in den die Vorschriften eingeordnet sind, ergibt sich das Erfordernis, auf die Rechtskraft der jeweiligen Entscheidungen abzustellen.




Vermittelnde Meinung: - nach oben -
  • OVG Magdeburg v. 19.02.2007:
    Bei der Ermittlung von Punkteständen ist grundsätzlich auf die Rechtskraft der zugrunde liegenden Entscheidungen abzustellen. Nach Sinn und Zweck des abgestuften Maßnahmekatalogs muss ausnahmsweise auf den Tattag abgestellt werden, wenn sich eine Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG nicht mehr auswirken konnte.