Totalschaden - wirtschaftlicher Totalschaden - Differenzbesteuerung - Abrechnung nach Gutachten - Mehrwertsteuer - Umsatzsteuer - Differenzbesteuerung
 

Das Verkehrslexikon
 

Home  |   Einführung in das Verkehrsrecht  |   Datenschutz  |   Impressum  |    

 





 


70%-Grenze - 130%-Grenze - Ausfallentschädigung - Restwert - Schadensersatzthemen - Schadensminderung - Schadenspositionen - Totalschaden - Umsatzsteuer - Umsatzsteuer bei Totalschaden - Versicherungsthemen


Totalschaden - Wiederbeschaffungswert


Technischer Totalschaden an einem Fahrzeug liegt vor, wenn die Beschädigungen derartig tiefgreifend sind, dass eine Wiederherstellung des vorigen Zustandes auch mit den Mitteln der modernen Reparaturtechnik nicht mehr möglich ist oder einen völlig unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

Wirtschaftlicher Totalschaden an einem Fahrzeug liegt vor, wenn die Beschädigungen derartig tiefgreifend sind, dass eine Wiederherstellung des vorigen Zustandes auch mit den Mitteln der modernen Reparaturtechnik nur mit einem derart hohen Reparaturaufwand möglich ist, dass die dafür erforderlichen Kosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen.

Wird der Schaden nur fiktiv abgerechnet (also auf Gutachtenbasis), muss auch der Restwert des beschädigten Fahrzeugs in die Berechnung einbezogen werden. Übersteigen die Reparaturkosten die Summe aus Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert, so hat der Geschädigte nur Anspruch auf diesen niedrigeren Betrag - auch hier spricht man von wirtschaftlichem Totalschaden.

Der sog. Wiederbeschaffungswert (manchmal missverständlich auch als Zeitwert bezeichnet) ist derjenige Betrag, den ein Geschädigter aufwenden muss, um auf dem ihm zugänglichen Gebrauchtfahrzeugmarkt ein dem beschädigten alters-, ausstattungs- und zustandsmäßig entsprechendes Fahrzeug käuflich zu erwerben.

Eine vielfach - insbesondere von Kfz-Sachverständigen vertretene Auffassung, wonach kein Totalschaden vorliegt, solange die Reparaturkosten 70% des Wiederbeschaffungswertes nicht übersteigen, ist nicht zutreffend; es kommt stets auf die konkrete Berechnung unter Berücksichtigung des Restwerts an, insbesondere kann die sog. 70-%-Grenze bei der fiktiven oder abstrakten Schadensabrechnung keine Bedeutung haben.

In Ausnahmefällen, wenn nämlich der Geschädigte ein schützenswertes Interesse an der technischen Erhaltung des Fahrzeugs für den weiteren Gebrauch hat, können die Grenzen des Totalschadens bis auf 130% des Wiederbeschaffungswerts (und zwar ohne Berücksichtigung des Restwerts) erweitert werden, sodass dann auch Reparaturwerkstatt ersetzt werden können, die den Wiederbeschaffungswert um 30% übersteigen.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • Abrechnung auf Totalschadenbasis: Vergleichskontrollrechnung und wirtschaftlicher Totalschaden

  • Umsatzsteuerersatz bei Totalschaden

  • BGH v. 03.03.2009:
    Kommt es beim Kraftfahrzeughaftpflichtschaden für den Umfang des Schadensersatzes darauf an, ob die vom Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, ist in der Regel auf die Bruttoreparaturkosten abzustellen.

  • BGH v. 02.03.2010:
    Für die Berechnung von Fahrzeugschäden stehen dem Geschädigten regelmäßig zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: Reparatur des Unfallfahrzeugs oder Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs. Das gilt aber nur, wenn eine Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeugs im Rechtssinne möglich ist. Dies ergibt sich aus § 251 Abs. 1 BGB. Ist eine Wiederherstellung im Rechtssinne möglich, so kann der Kläger nur den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs verlangen, wenn er fiktiv abrechnet und die Kosten für eine Reparatur des Fahrzeugs fast doppelt so hoch sind wie der Wiederbeschaffungswert. Das gilt jedenfalls auch dann, wenn es sich zwar bei dem Fahrzeug um ein Unikat handelt, ein Oldtimermarkt sich aber nicht feststellen lässt (Wartburg).

  • OLG Naumburg v. 10.06.2010:
    Bei einem Totalschaden an einem Kraftfahrzeug liegt eine Ersatzbeschaffung i. S. einer Naturalrestitution auch dann vor, wenn sich der Geschädigte bei der Ersetzung nicht auf die Beschaffung eines nur gleichwertigen Fahrzeugs beschränkt (hier: Neuwagen statt Gebrauchtwagen). Die Höherwertigkeit kann im Rahmen der Begrenzung der Höhe der erstattungsfähigen Kosten nach Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB angemessen berücksichtigt werden.

  • KG Berlin v. 01.12.2010:
    Zum Beweis der Behauptung, das unfallgeschädigte Fahrzeug habe im Unfallzeitpunkt einen bestimmten Wiederbeschaffungswert gehabt, ist ein sachverständiger Zeuge kein geeignetes Beweismittel. Denn es ist nicht Aufgabe eines Zeugen, aufgrund von Erfahrungssätzen oder besonderen Fachkenntnissen Schlussfolgerungen aus einem bestimmten Sachverhalt zu ziehen.




Nebenpositionen zum Fahrzeugschaden: - nach oben -


Nutzungsausfall: - nach oben -


Verzinsung der Ersatzsumme: - nach oben -