Nachweis von fehlendem Trennvermögen zwischen gelegentlichem Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme durch den aktiven THC-Wert
 

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Nachweis von fehlendem Trennvermögen zwischen gelegentlichem Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme durch den aktiven THC-Wert


Kann ein Fahrerlaubnisinhaber zwischen dem gelegentlichen Konsum von Cannabis und Verkehrsteilnahme nicht genügend trennen, so ist der Betreffende zum Führen von Kfz im öffentlichen Straßenverkehr ungeeignet, und die Fahrerlaubnis muss ihm entzogen werden.

Wenn in Fällen, die in diese Richtung deuten, noch ein ärztliches Gutachten vorgeschaltet wird, so geschieht dies in aller Regel, weil für die Fahrerlaubnisbehörde die Konsumform "gelegentlich" erst noch festgestellt werden soll. Sofern die Beibringung einer positiven MPU gefordert wird, so geht es in der Regel um die Überprüfung, ob der Betroffene künftig die Gewähr für ein ausreichendes Trennvermögen bietet.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • VGH München v. 11.11.2004:
    Auf der Grundlage der ihm derzeit vorliegenden Erkenntnisse hält der Senat es nicht für gerechtfertigt, bereits ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml Blut von einer Drogenfahrt auszugehen, die bei Vorliegen der weiteren Voraussetzung gelegentlicher Cannabiseinnahme gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung ausschließt. Mangelndes Trennvermögen ist erst von einem aktiven THC-Wert von mindestens 2 ng/ml im Blut anzunehmen.

  • VGH Mannheim v. 15.11.2004:
    Wird bei einer im unmittelbaren Anschluss an eine Autofahrt beim Fahrer entnommenen Blutprobe eine geringere THC-Konzentration als 2 ng/ml festgestellt, so ist bei summarischer Prüfung das unzureichende Trennungsvermögen im Sinne von Nr 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung als belegt anzusehen.

  • VG Weimar v. 22.07.2005:
    Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen, summarischen Prüfung kann bei einem durch den Konsum von Cannabis verursachten THC-Wert von weniger als 2 ng/ml nicht von einer Risikoerhöhung bei der Teilnahme im Straßenverkehr ausgegangen werden. Daher lässt sich bei solchen THC-Konzentrationen auch nicht der Schluss ziehen, der Verkehrsteilnehmer könne im Sinne der Fahrerlaubnisverordnung nicht mehr zwischen dem Konsum von Cannabis und der Teilnahme am Straßenverkehr unterscheiden.

  • OVG Münster v. 26.10.2005:
    Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgericht zum Fahrerlaubnisrecht ist ein Grenzwert von 1 ng/ml zu Grunde zu legen, bei dessen Vorliegen die Annahme eines zeitnahen Cannabiskonsums mit einer entsprechenden Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit gerechtfertigt und somit von fehlendem Trennvermögen auszugehen ist (hier 2,0 ng/ml THC).

  • VGH München v. 25.01.2006:
    Der derzeitige medizinisch-naturwissenschaftliche Erkenntnisstand rechtfertigt es nicht, bereits ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml im Blut eines Kraftfahrzeugführers eine Erhöhung des Risikos für die Verkehrssicherheit als derart gesichert im Sinne des § 11 Abs. 7 FeV anzusehen, dass dem Betroffenen ohne weitere Sachverhaltsaufklärung die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen ist. Bei gelegentlichem Konsum von Cannabis und Fahren mit einer THC-Konzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml ist vor einer etwaigen Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen.

  • VG Freiburg v. 09.01.2006:
    Selbst wenn angenommen wird, dass THC im Blut eines Autofahrers unterhalb einer bestimmten Konzentration die fahreignungsrelevanten Eigenschaften des Konsumenten nicht beeinträchtigt, ist durch den - mit einer im unmittelbaren Anschluss an eine Autofahrt entnommenen Blutprobe erbrachten - Nachweis von THC im Blut das unzureichende Trennungsvermögen im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung auch dann als belegt anzusehen, wenn für THC eine geringere Konzentration als 2 ng/ml festgestellt wird. Denn das Zusatzelement des fehlenden Trennungsvermögens stellt auf den charakterlich-sittlichen Mangel des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers ab, der ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenkonsumbedingten Fahruntüchtigkeit nicht bereit ist, vom Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr abzusehen.

  • VG Sigmaringen v. 09.02.2006:
    Eine Verkehrsteilnahme mit einem THC-Wert von unter 2,0 ng/ml rechtfertigt nicht ohne Weiteres den Schluss auf fehlendes Trennungsvermögen. Aus einer solchen Fahrt resultieren aber regelmäßig Eignungszweifel, die zur Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens führen (1,2 ng/ml THC; 34,0 ng/ml THC-COOH).

  • VG Meiningen v. 17.03.2006:
    Von einem gelegentlichen Konsum ist auszugehen, wenn in der Blutprobe ein THC-Wert von 8 ng/ml und ein THC-COOH-Wert von 32 ng/ml nachgewiesen wurden. Aus dem Aktivwert von 8 ng/ml THC ergibt sich außerdem das fehlende Trennvermögen, sodass die Fahrerlaubnis ohne weitere Überprüfungsmaßnahmen zu entziehen ist. Ob fehlendes Trennvermögen bereits bei mehr als 1,0 ng/ml THC oder erst bei mehr als 2,0 ng/ml THC anzunehmen ist, bleibt offen.

  • VGH Mannheim v. 27.03.2006:
    Das fehlende Trennungsvermögen im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ist bei gelegentlichem Konsum gegeben, wenn eine THC-Konzentration von mindestens 1,0 ng/ml festgestellt wird (Entziehung der Fahrerlaubnis bei exakt 1,0 ng/ml THC; 10,0 ng/ml THC-COOH).

  • VG Freiburg v. 22.01.2007:
    Fehlendes Trennvermögen tritt zu feststehendem gelegentlichem Cannabiskonsum hinzu, wenn der Betroffene mit 1,0 ng/ml oder mehr am Verkehr teilgenommen hat; die Fahrerlaubnis ist sodann ohne vorherige Überprüfungsmaßnahmen zu entziehen.

  • VG Schleswig v. 12.02.2007:
    Ab einem gemessenen THC-Wert von 1,0 ng/ml im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges kann dies als ein Beleg für eine mangelnde Trennungsfähigkeit im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV angesehen werden.

  • VG Gelsenkirchen v. 27.07.2007:
    Der im Blut eines Betroffenen festgestellte THC-Wert von 3,3 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.

  • VGH Mannheim v. 24.07.2007:
    Auch dann, wenn man annimmt, dass bei der Feststellung der aktiven Cannabis-Konzentration Messungenauigkeiten bis zu 37 % zu verzeichnen sind, ist selbst ein Wert von unter 1,0 mg/ml THC geeignet, die Fahreignung des Betroffenen in Frage zu stellen. Ein ausreichendes Trennungsvermögen, das eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit hinnehmbar erscheinen lässt, ist nur gegeben ist, wenn der Konsument Fahren und Konsum in jedem Fall in einer Weise trennt, dass eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten kann.

  • VG Gelsenkirchen v. 16.05.2007:
    Ein im Blut des Antragstellers festgestellter THC-Wert von 14,9 ng/g übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 StVG durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml bei weitem und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit.

  • VG Sigmaringen v. 13.02.2008:
    Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Fahreignung begründen. Wird gleichzeitig THC und THC-COOH im Blut nachgewiesen, so ist damit jedenfalls zweimaliger und damit gelegentlicher Cannabis-Konsum bewiesen. Fährt der Betroffene unter dem Einfluss vorangegangenen Cannabiskonsums zudem einen Pkw, so dokumentiert er ein fehlendes Trennungsvermögen und begründet damit Zweifel an seiner Fahreignung.

  • OVG Berlin-Brandenburg v. 15.02.2008:
    Es bleibt offen, ob wegen einer vorgefundenen THC-Konzentration von 1,1 ng/ml sowie der einen mindestens gelegentlichen Cannabiskonsum nahe legenden THC-Carbonsäure-Konzentration von 11 ng/ml und des zusätzlichen Gebrauchs von Amphetamin zudem der die Fahreignung ausschließende Tatbestand von Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV erfüllt ist.

  • VG Schleswig v. 25.02.2008:
    Die Entziehung der Fahrerlaubnis ohne vorherige MPU-Anordnung ist rechtmäßig, wenn sich aus dem Blutgehalt von Abbaustoffen sowohl die Tatsache des gelegentlichen Konsums wie auch das fehlende Trennvermögen ergibt. Dies ist bei einer THC-Konzentration von 2,74 ng/ml der Fall.

  • OVG Greifswald v. 20.03.2008:
    Für den Verlust der Fahreignung wegen Verstoßes gegen das Trennungsgebot ist entscheidend, ob ein gelegentlicher Konsument von Cannabis objektiv unter dem Einfluss einer THC-Konzentration am Straßenverkehr teilgenommen hat, bei der davon ausgegangen werden muss, dass sich das Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch negative Auswirkungen des Konsums auf den Betroffenen signifikant erhöht. Der derzeitige medizinisch-naturwissenschaftliche Erkenntnisstand rechtfertigt es jedenfalls, bei einer THC-Konzentration von über 2,0 ng/ml im Blut eines Kraftfahrzeugführers eine Erhöhung des Risikos für die Verkehrssicherheit als gesichert im Hinblick auf die Nichteignung im Sinne des § 11 Abs. 7 FeV anzusehen.

  • OVG Lüneburg v. 11.09.2008:
    Bei bei einer Autofahrt mit einer aktiven THC-Konzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml ist das fehlende Trennungsvermögen belegt.

  • OVG Schleswig v. 17.02.2009:
    Wenn nach einer Verkehrskontrolle aktives THC unterhalb von 1,0 ng/ml angetroffen wird, bedeutet dies nicht, dass ohne weiteres von vorhandenem Trennungsvermögen auszugehen ist. Vielmehr ist dann zu prüfen, ob weitere Umstände vorliegen, die die Annahme des Fehlens des Trennungsvermögens rechtfertigen, oder ob es zur Klärung der Kraftfahreignung der Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bedarf.

  • OVG Berlin-Brandenburg v. 16.06.2009:
    Bei einer Konzentration von mehr als 1 ng/ml THC im Blutserum ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren regelmäßig von fehlendem Trennungsvermögen im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV auszugehen.

  • OVG Bremen v. 20.04.2010:
    Bei fehlendem Trennvermögen kann ein Cannabiskonsument seine Fahreignung nicht durch die Teilnahme an einem Aufbauseminar für Drogenauffällige wiederherstellen; vielmehr ist eine positives medizinisch-psychologisches Gutachten erforderlich.

  • VG Köln v. 14.06.2010:
    Die Fahrerlaubnisbehörden können bereits bei einem Wert zwischen 1 und 2 ng/ml THC im Serum ohne weitere Sachverhaltsaufklärung - d.h. ohne vorherige Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens - ein erhöhtes Risiko für die Verkehrssicherheit mit der Folge eines Verstoßes gegen das Trennungsgebot annehmen.

  • OVG Saarlouis v. 08.01.2010:
    Die Annahme eines Unvermögens zum Trennen von Cannabiskonsum und Fahren bzw. Cannabis- und Alkoholkonsum iSd Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung setzt voraus, dass der anlässlich einer Verkehrskontrolle festgestellte THC-Wert im Blut den Rückschluss auf fehlendes Trennungsvermögen erlaubt. Ein THC-Wert im Spurenbereich von 0,5 Nanogramm/ml ist zum Nachweis einer Teilnahme am Straßenverkehr unter einem die Fahrtüchtigkeit einschränkenden Einfluss von Cannabis zu gering und daher regelmäßig nicht geeignet, ein fehlendes Trennungsvermögen zu belegen (Blutalkoholkonzentration von 0,62 Promille und - durch Cannabiskonsum bedingt - einen THC-Wert von 0,5 Nanogramm/ml sowie ein Tetrahydrocannabiol-Carbonsäure-Wert von 23 Nanogramm/ml).

  • VG Mainz v. 07.06.2010:
    An dem Trennungsvermögen zwischen Cannabiseinnahme und Fahren fehlt es, wenn der Betroffene unter verkehrsrechtlich relevantem Drogeneinfluss ein Fahrzeug führt, das heißt, wenn sein Blut entweder eine THC-Konzentration von über 2,0 ng/ml oder eine solche Konzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml aufweist, sofern der Fahrer zusätzliche Auffälligkeiten zeigt, die im Allgemeinen Auswirkungen auf die Sicherheit des Straßenverkehrs haben können.

  • VG Saarlouis v. 25.02.2011:
    Ein im Blut festgestellter THC-Wert von 1,6 mg/l rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Cannabiskonsums mit einer entsprechenden Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit und belegt zugleich das fehlende Trennungsvermögen im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV.

  • OVG Münster v. 04.01.2012:
    Der Senat folgt der vorherrschenden Auffassung, wonach ein THC Wert ab 1,0 ng/ml im Blutserum zur Annahme mangelnder Trennung im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV führt.




Kein Beleg für Trennvermögen durch Urintests: - nach oben -
  • VG Frankfurt am Main v. 22.06.2005:
    Eine Teilnahme am Kraftfahrzeugverkehr, obwohl zuvor Cannabisprodukte konsumiert wurden, begründet zumindest Zweifel daran, ob der Betäubungsmittelkonsum und das Fahren zuverlässig getrennt werden können. Diese Zweifel können durch eine MPU geklärt werden. Negative Urinuntersuchungen allein sind nicht geeignet zu klären, ob der Betroffene noch Betäubungsmittel im Sinne des BtmG einnimmt. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV schreibt in diesem Fall eine positive MPU vor.




Rückrechnung zur Feststellung des Trennvermögens? - nach oben -
  • VG Sigmaringen v. 09.02.2006:
    Die These, THC habe eine Halbwertszeit von einer Stunde ist wissenschaftlich nicht belegt. Eine Rückrechnung ist bei THC nicht möglich (vgl. VGH Mannheim, Beschluss v. 15.11.2004, - 10 S 2194/04).




"Bewährungszeitraum" für Trennvermögen? - nach oben -
  • VG Ansbach v. 15.08.2006:
    Liegt eine auf Betäubungsmittelkonsum zurückgehende Ungeeignetheit vor, so muss als Voraussetzung für die Wiedergewinnung der Fahreignung im Falle der gelegentlichen Einnahme von Cannabis entweder ein einjähriger, nachgewiesener Konsumverzicht vorliegen oder ein ebenfalls zumindest für ein Jahr bestehender und nachgewiesener Übergang zu einem mit den Anforderungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV vereinbarenden Konsumverhalten (Trennvermögen). Weiter muss hinzukommen, dass die Änderung der Konsumgewohnheiten in jedem Fall nachhaltig und stabil ist.

  • OVG Saarlouis v. 14.04.2009:
    Im Hinblick darauf, dass gelegentlicher Konsum von Cannabis unter den in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 FeV genannten Voraussetzungen die Fahreignung bestehen lässt, kann nicht nur mit dem Nachweis völliger Abstinenz, sondern auch mit dem Nachweis einer Umstellung auf eine die Fahreignung nicht berührende Konsumgewohnheit eine wieder gewonnene Fahreignung dargetan werden. Damit ein Rückfall in ein die Fahreignung ausschließendes Verhaltensmuster hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann, muss die als Voraussetzung für die wieder gewonnene Fahreignung zu fordernde Änderung der Konsumgewohnheiten, konkret der Übergang zu völliger Abstinenz oder zu einem - bei Cannabis, wie dargelegt, unter Umständen genügenden - eingeschränkten Konsum, in jedem Fall nachhaltig und stabil sein.